AS 2011 5259
Verordnung
zum schweizerisch-amerikanischen
Doppelbesteuerungsabkommen vom 2. Oktober 1996
Änderung vom 16. November 2011
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 15. Juni 19981 zum schweizerisch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommen vom 2. Oktober 1996 wird wie folgt geändert:
Art. 20l Ersuchen ohne Personenangaben
Werden die betroffenen Personen im Ersuchen nicht direkt durch Personenangaben genannt, sondern anhand eines bestimmten Verhaltensmusters bestimmt, so ersucht die Eidgenössische Steuerverwaltung den Informationsinhaber, die betroffenen Personen zu identifizieren und sie aufzufordern, in der Schweiz je einen Zustellungsbevollmächtigen zu bezeichnen.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung informiert den Kreis der betroffenen Personen durch Publikation im Bundesblatt über das Amtshilfeersuchen und über deren Pflicht, je einen Zustellungsbevollmächtigten in der Schweiz zu bezeichnen.
Sie weist in der Publikation auf die vereinfachte Ausführung nach Artikel 20i hin sowie darauf, dass sie ihre Schlussverfügung einem von ihr bezeichneten Zustellungsbevollmächtigten zustellt, wenn die betroffene Person innert Frist keinen solchen bezeichnet hat. Sie orientiert die betroffenen Personen darüber, dass diese beim von der Eidgenössischen Steuerverwaltung bezeichneten Zustellungsbevollmächtigten weitere Informationen über das Verfahren erhalten können.
Sie informiert in den amerikanischen Medien über die Publikation im Bundesblatt.
Den betroffenen Personen wird zur Bezeichnung des Zustellungsbevollmächtigten eine Frist von 20 Tagen gesetzt. Kann die individuelle Aufforderung nach Absatz 1 nicht zugestellt werden, so beginnt die Frist am Tag der Publikation im Bundesblatt nach Absatz 2 zu laufen.
II
Diese Änderung tritt am 30. November 2011 in Kraft.
16. November 2011 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |