AS 2011 5273
Verordnung
über die Ausbildung und die Prüfung der mit dem Vollzug
der Lebensmittelgesetzgebung betrauten Personen
(Verordnung über die Vollzugspersonen im Lebensmittelbereich,
VVPLM)
vom 9. November 2011
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 41 Absatz 1 und 41a Absätze1 und 3 des Lebensmittelgesetzes vom9. Oktober 19921,
verordnet:
1. Kapitel: Gegenstand und Grundsatz
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Ausbildung und die Prüfung der Personen, die mit dem Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung betraut sind.
Art. 2 Voraussetzung für eine amtliche Tätigkeit
Wer eine der folgenden Tätigkeiten ausüben will, muss über die entsprechende abgeschlossene Ausbildung verfügen:
Kantonschemikerin oder Kantonschemiker;
Lebensmittelinspektorin oder Lebensmittelinspektor;
Lebensmittelkontrolleurin oder Lebensmittelkontrolleur.
2. Kapitel: Eidgenössisches Lebensmittelchemikerdiplom
Art. 3 Grundsätze
Das eidgenössische Lebensmittelchemikerdiplom (LMCD) ist Voraussetzung für die Wahl oder die Anstellung als Kantonschemikerin oder Kantonschemiker.
Wer das LMCD erwerben will, muss:
die theoretische Vorbildung nachweisen; und
die erforderliche Ausbildung absolviert haben.
Art. 4 Theoretische Vorbildung
Der Nachweis der theoretischen Vorbildung kann erbracht werden durch:
ein philosophisch-naturwissenschaftliches Masterdiplom in Chemie, Biochemie, Lebensmittelwissenschaften oder in allgemeinen Naturwissenschaften mit Chemie oder Biochemie als Prüfungsfach; oder
ein Diplom gemäss dem Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 20062.
Das Diplom nach Absatz 1 Buchstabe a muss von einer Hochschule im Sinne von
Artikel 3 Absatz 1 des Universitätsförderungsgesetzes vom8. Oktober 19993 oder
von einer staatlich anerkannten oder akkreditierten ausländischen Hochschule stammen.
In Ausnahmefällen kann der Nachweis der theoretischen Vorbildung auch durch andere Studienabschlüsse erbracht werden. Über die Anerkennung entscheidet die Prüfungskommission für das LMCD (PK-LMCD).
Art. 5 Ausbildung
Die Bewerberin oder der Bewerber für das LMCD muss in den folgenden Fachgebieten Leistungs- oder Prüfungsnachweise einer Hochschule nach Artikel 4 Absatz 2 erbringen:
Lebensmitteltechnologie;
Lebensmittelmikrobiologie;
Lebensmittelchemie sowie Warenkunde in den Bereichen Lebensmittel und
Analytik von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen;
Lebensmittelhygiene und HACCP-Konzept (Hazard Analysis Critical Control Point);
Toxikologie in den Bereichen Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände;
Grundlagen der Ernährung;
in der Schweiz und international anwendbares Recht in den Bereichen Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände sowie Grundzüge des Staats- und Verwaltungsrechts.
Die Bewerberin oder der Bewerber muss in den folgenden Fachgebieten Leistungs- oder Prüfungsnachweise einer Hochschule nach Artikel 4 Absatz 2 oder einer anderen Institution erbringen:
Trinkwasserversorgung;
Risikoanalyse;
Organisation und Verfahren der Lebensmittelkontrolle in der Schweiz;
Epidemiologie;
Betriebslehre;
Qualitätsmanagement;
Kommunikation.
Von der Bewerberin oder dem Bewerber sind nachzuweisen:
insgesamt mindestens 375 besuchte Lektionen;
für jedes einzelne Fachgebiet mindestens 20 besuchte Lektionen.
Die Bewerberin oder der Bewerber muss eine mindestens zweijährige Berufserfahrung in einem Betrieb der Lebensmittelherstellung, der Lebensmitteluntersuchung oder des Vollzugs der Lebensmittelgesetzgebung vorweisen.
In Ausnahmefällen kann der Nachweis der erforderlichen Berufserfahrung anders erbracht werden. Über die Anerkennung entscheidet die PK-LMCD.
Art. 6 Diplom
Zum Erwerb des LMCD muss die Bewerberin oder der Bewerber nachweisen, dass sie oder er die Voraussetzungen nach den Artikeln4 und 5 erfüllt.
Sie oder er muss sämtliche relevanten Unterlagen beim Bundesamt für Gesundheit (BAG) einreichen.
Die Kosten für die Ausstellung des Diploms richten sich nach Anhang 1 Buchstabe C Ziffer 1 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. November 20054 (LGV).
Art. 7 Prüfungskommission für das Lebensmittelchemikerdiplom
Die PK-LMCD vollzieht die Bestimmungen des1. Abschnitts.
Zusätzlich hat sie die folgenden Aufgaben und Befugnisse:
Sie sorgt für Ausbildungsmöglichkeiten nach Artikel 5.
Sie prüft gestützt auf die eingereichten Unterlagen, ob die Bewerberin oder der Bewerber die Voraussetzungen nach den Artikeln4 und 5 erfüllt.
Sie erlässt die Verfügungen betreffend die Erfüllung der Voraussetzungen und stellt die Diplome aus.
Art. 8 Entschädigung
Die Entschädigung der Mitglieder der PK-LMCD richtet sich nach dem2. Kapitel 1d. Abschnitt (Art. 8l–8t) der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 19985 (RVOV).
Art. 9 Sekretariat
Das BAG besorgt das Sekretariat für die PK-LMCD.
3. Kapitel: Eidgenössisches Lebensmittelinspektorendiplom
Art. 10 Grundsatz
Das eidgenössische Lebensmittelinspektorendiplom (LMID) ist Voraussetzung für die Wahl oder die Anstellung als Lebensmittelinspektorin oder Lebensmittelinspektor.
Wer das LMID erwerben will, muss:
die Vorbildung nachweisen;
die theoretische und praktische Ausbildung absolviert haben;
die Diplomprüfung bestehen.
Art. 11 Vorbildung
Der Nachweis der Vorbildung kann erbracht werden durch:
einen Bachelor-Studienabschluss in einem Bereich nach Artikel 4 Absätze 1 und 2; oder
eine abgeschlossene Berufslehre mit fünfjähriger Berufserfahrung: 1. in einem Betrieb der Lebensmittelherstellung, der Lebensmitteluntersuchung oder des Vollzugs der Lebensmittelgesetzgebung, oder 2. im Bereich eines Studienabschlusses nach Artikel 4.
In Ausnahmefällen kann der Nachweis der Vorbildung auch anderweitig erbracht werden.
Art. 12 Theoretische Ausbildung
Die Bewerberin oder der Bewerber für das LMID muss in den folgenden Fachgebieten Leistungs- oder Prüfungsnachweise einer Hochschule nach Artikel 4 Absatz 2 erbringen:
Lebensmitteltechnologie;
Lebensmittelmikrobiologie;
Warenkunde in den Bereichen Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände;
Lebensmittelhygiene und HACCP-Konzept;
Toxikologie in den Bereichen Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände;
Grundlagen der Ernährung;
in der Schweiz anwendbares Recht in den Bereichen Lebensmittel und
Sicherheit in der Lebensmittelkette.
Die Bewerberin oder der Bewerber muss in den folgenden Fachgebieten Leistungs- oder Prüfungsnachweise einer Hochschule nach Artikel 4 Absatz 2 oder einer anderen Institution erbringen:
Trinkwasserversorgung;
Qualitätssicherung.
Von der Bewerberin oder dem Bewerber sind nachzuweisen:
insgesamt mindestens 250 besuchte Lektionen;
für jedes einzelne Fachgebiet mindestens 20 besuchte Lektionen.
Art. 13 Praktische Ausbildung
Die praktische Ausbildung dauert ein Jahr. Sie steht unter der Leitung:
der Kantonschemikerin oder des Kantonschemikers; oder
einer mit dem Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung beauftragten Bundesbehörde.
Sie besteht aus:
Unterricht über Untersuchungsmethoden im Allgemeinen;
Unterricht über die wichtigsten Untersuchungsmethoden der ausbildenden Behörde;
Einführung in einfache Laboruntersuchungen;
Schulung für den Aussendienst.
Die praktische Ausbildung über die Aufgaben der Lebensmittelinspektorinnen und -inspektoren umfasst die folgenden Bereiche:
Sinnenprüfung;
Betriebsinspektionen mit den einschlägigen Amtshandlungen;
Inspektionsberichte und Inspektionsprotokolle;
Beurteilung von Kennzeichnungen und Anpreisungen von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen;
Beurteilung von Bauprojekten für Lebensmittelbetriebe.
Fürdie Schulung für den Aussendienst sind mindestens 40 Tage vorzusehen, davon 5 Tage ausserhalb des eigenen Kantons.
Art. 14 Diplomprüfung
Die Diplomprüfung besteht aus praktischen Prüfungen in den folgenden Bereichen:
Beurteilung von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen anhand von praktischen Beispielen;
Beurteilung von Anpreisungen und Kennzeichnungen;
Inspektionstätigkeit.
Die Prüfung dauert:
im Bereich nach Absatz 1 Buchstabe a: eine halbe Stunde;
im Bereich nach Absatz 1 Buchstabe b: eine Stunde;
im Bereich nach Absatz 1 Buchstabe c: anderthalb bis vier Stunden.
Die Kosten für die Diplomprüfung richten sich nach Anhang 1 Buchstabe C Zif-
Art. 15 Anmeldung und Zulassung zur Diplomprüfung
Die Bewerberin oder der Bewerber für die Diplomprüfung meldet sich schriftlich beim BAG an.
Der Anmeldung sind beizulegen:
ein Lebenslauf mit Beschreibung von Ausbildung und beruflichem Werdegang;
die Nachweise über die Vorbildung sowie die theoretische und praktische Ausbildung nach den Artikeln11 und 12 sowie eine Bestätigung der Ausbildungsleitung über die praktische Ausbildung nach Artikel 13.
Die Prüfungskommission für das LMID (PK-LMID) verfügt die Zulassung zur Diplomprüfung.
Die Prüfungsgebühr nach Anhang 1 LGV7 muss vor der Prüfung bezahlt werden.
Art. 16 Bewertung der Leistungen
Die Leistungen werden nach folgender Notenskala bewertet:
= genügend
= ungenügend
= schlecht
= sehr schlecht
Halbe Noten sind zulässig.
Art. 17 Ergebnis der Diplomprüfung
Für jede praktische Prüfung gibt es eine Fachnote.
Aus den einzelnen Fachnoten wird eine Durchschnittsnote errechnet.
Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn:
ein Notendurchschnitt von mindestens4,0 erreicht wird;
nicht mehr als eine Note unter4 erteilt wird; und
keine Note unter3 erteilt wird.
Die PK-LMID teilt der Bewerberin oder dem Bewerber das Ergebnis in Form einer Verfügung schriftlich mit.
Art. 18 Unlauterkeit
Hat eine Bewerberin oder ein Bewerber die Zulassung zur Diplomprüfung durch unrichtige oder unvollständige Angaben bewirkt oder bei der Diplomprüfung unzulässige Mittel verwendet, so kann die PK-LMID die Diplomprüfung als nicht bestanden erklären.
Art. 19 Wiederholung
Wer die Diplomprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen.
Für die Wiederholung ist die Prüfungsgebühr nochmals zu entrichten.
Art. 20 Diplom
Ist die Diplomprüfung bestanden, so stellt die PK-LMID das Diplom aus.
Die Urkunde wird von der Präsidentin oder vom Präsidenten der PK-LMID unterzeichnet.
Die Kosten für die Ausstellung des Diploms richten sich nach Anhang 1 Buchstabe C Ziffer 2 LGV8.
Art. 21 Prüfungskommission für das Lebensmittelinspektorendiplom
Die PK-LMID vollzieht die Bestimmungen des1. Abschnitts.
Sie hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
Sie bereitet die Prüfungen vor und legt die Prüfungsaufgaben fest.
Sie nimmt die Prüfungen ab.
Sie prüft gestützt auf die eingereichten Unterlagen, ob die Bewerberin oder der Bewerber die Voraussetzungen nach den Artikeln 11–13 erfüllt.
Sie entscheidet über die Anerkennung gleichwertiger inländischer und ausländischer Ausbildungen.
Art. 22 Entschädigung
Die Entschädigung der Mitglieder der PK-LMID richtet sich nach dem2. Kapi-
Art. 23 Sekretariat
Das BAG besorgt das Sekretariat für die PK-LMID.
4. Kapitel: Eidgenössisches Lebensmittelkontrolleurendiplom
Art. 24 Grundsatz
Wer das eidgenössische Lebensmittelkontrolleurendiplom (LMKD) erwerben will, muss:
die Vorbildung nachweisen;
die Ausbildung absolviert haben;
die Diplomprüfung bestehen.
Art. 25 Vorbildung
Die Vorbildung besteht aus einer abgeschlossenen Berufsausbildung in Produktion, Verarbeitung oder Handel von Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen und mindestens drei Jahren entsprechender Berufserfahrung oder abgeschlossener Meisterprüfung.
Die Vorbildung gilt auch als genügend, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung als Lebensmittelinspektor oder Lebensmittelinspektorin erfüllt sind.
Die Prüfungskommission für das LMKD (PK-LMKD) entscheidet über die Anerkennung weiterer Bildungsgänge und praktischer Betätigungen.
Art. 26 Ausbildung
Die Ausbildung zur Lebensmittelkontrolleurin oder zum Lebensmittelkontrolleur dauert mindestens drei Monate. Sie steht unter der Leitung der zuständigen Kantonschemikerin oder des zuständigen Kantonschemikers.
Sie umfasst folgende Bereiche:
in der Schweiz anwendbares Recht in den Bereichen Lebensmittel und
Warenkunde und Lebensmitteltechnologie;
Lebensmittelmikrobiologie;
Lebensmittel- und Betriebshygiene;
Beurteilung von Kennzeichnungen und Anpreisungen von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen;
Beurteilung der Selbstkontrolle unter Einschluss der Guten Verfahrens- und Herstellungspraxis (GHP) sowie der HACCP-Konzepte gemäss Codex Alimentarius;
Betriebsinspektion und entsprechende Amtshandlungen;
Inspektionsberichte und Inspektionsprotokolle;
amtliche Probenerhebung;
Kenntnisse über die wichtigsten Untersuchungsmethoden der ausbildenden Behörde.
Art. 27 Theoretischer Teil der Diplomprüfung
Der theoretische Teil der Diplomprüfung wird von der PK-LMKD abgenommen.
Er erstreckt sich auf die Bereiche nach Artikel 26 Absatz 2 Buchstaben a–f.
Er erfolgt schriftlich.
Die Kosten für die Diplomprüfung richten sich nach Anhang 1 Buchstabe C Zif-
Art. 28 Praktischer Teil der Diplomprüfung
Der praktische Teil der Diplomprüfung erstreckt sich auf die Bereiche nach Artikel 26 Absatz 2 Buchstaben f–i und dauert mindestens zwei Stunden.
Er besteht aus der Inspektion eines Lebensmittelbetriebs und amtlichen Probenerhebungen.
Er wird von der Kantonschemikerin oder dem Kantonschemiker durchgeführt, die oder der für die Ausbildung der Bewerberin oder des Bewerbers verantwortlich ist. Dabei sind allfällige Weisungen der PK-LMKD zu befolgen. Ein Mitglied der PK-LMKD kann die Prüfung begleiten.
Art. 29 Anmeldung und Zulassung zur Diplomprüfung
Die Bewerberin oder der Bewerber meldet sich schriftlich beim BAG an.
Der Anmeldung sind beizulegen:
ein Lebenslauf mit Beschreibung von Ausbildung und beruflichem Werdegang;
die Nachweise über die Vor- und Ausbildung nach den Artikeln 25 und 26.
Die PK-LMKD entscheidet über die Zulassung zur Diplomprüfung.
Die Prüfungsgebühr nach Anhang 1 LGV11 muss vor der Prüfung entrichtet werden.
Art. 30 Ergebnis der Diplomprüfung
Für jeden Prüfungsbereich nach den Artikeln 27 und 28 gibt es eine Fachnote.
Aus den Fachnoten wird für den theoretischen und für den praktischen Teil je eine Durchschnittsnote berechnet.
Es gilt die Notenskala nach Artikel 16.
Die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker, die oder der den praktischen Teil der Prüfung durchführt, meldet die einzelnen Fachnoten umgehend der PK-LMKD.
Die Diplomprüfung gilt als bestanden, wenn:
im theoretischen und im praktischen Teil je ein Notendurchschnitt von mindestens4,0 erreicht wird; und
keine Fachnote unter3 erteilt wird.
Die PK-LMKD teilt der Bewerberin oder dem Bewerber das Ergebnis in Form einer Verfügung schriftlich mit.
Art. 31 Unlauterkeit
Hat eine Bewerberin oder ein Bewerber die Zulassung zur Diplomprüfung durch unrichtige oder unvollständige Angaben bewirkt oder bei der Diplomprüfung unzulässige Mittel verwendet, so kann die PK-LMKD die Diplomprüfung für nicht bestanden erklären.
Art. 32 Wiederholung
Wer den theoretischen oder den praktischen Teil der Diplomprüfung nicht bestanden hat, kann ihn je einmal wiederholen.
Für die Wiederholung ist die Prüfungsgebühr nochmals zu entrichten.
Art. 33 Diplom
Ist die Diplomprüfung bestanden, so stellt die PK-LMKD das Diplom aus.
Die Urkunde wird von der Präsidentin oder vom Präsidenten der PK-LMKD unterzeichnet.
Die Kosten für die Ausstellung des Diploms richten sich nach Anhang 1 Buchstabe C Ziffer 3 LGV12.
Art. 34 Prüfungskommission für das Lebensmittelkontrolleurendiplom
Die PK-LMKD vollzieht die Bestimmungen des1. Abschnitts.
Sie hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
Sie legt die Lernziele und -inhalte der Fächer nach Artikel 26 Absatz 2 Buchstaben a–i fest.
Sie bereitet die Prüfungen vor und erlässt Weisungen über deren Durchführung.
Sie legt die Prüfungsaufgaben fest.
Sie nimmt die theoretischen Prüfungen ab.
Sie übt die Aufsicht über die praktischen Prüfungen aus und sorgt für deren einheitliche Durchführung.
Sie prüft gestützt auf die eingereichten Unterlagen, ob die Bewerberin oder der Bewerber die Voraussetzungen nach den Artikeln 25 und 26 erfüllt.
Sie entscheidet über die Anerkennung gleichwertiger inländischer und ausländischer Ausbildungen.
Art. 35 Entschädigung
Die Entschädigung der Mitglieder der PK-LMKD richtet sich nach dem2. Kapi-
Art. 36 Sekretariat
Das BAG besorgt das Sekretariat für die PK-LMKD.
5. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 37 Änderung bisherigen Rechts
Die Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. November 200514 wird wie folgt geändert:
Art. 66 Bst. d und e
Aufgehoben Anhang 1 Bst. C C. Gebühren für Prüfungen Franken
Eidgenössisches Lebensmittelchemikerdiplom (LMCD) Ausstellung des Diploms nach Artikel 6 der Verordnung 50 vom9. November 201115 über die Vollzugspersonen im Lebensmittelbereich (VVPLM)
Eidgenössisches Lebensmittelinspektorendiplom (LMID)
Diplomprüfung nach Artikel 14 VVPLM 350
Ausstellung des Diploms nach Artikel 20 VVPLM 50
Eidgenössisches Lebensmittelkontrolleurendiplom (LMKD)
theoretischer Teil der Diplomprüfung nach Artikel 27 100 VVPLM
Ausstellung des Diploms nach Artikel 33 VVPLM 50
Art. 38 Ausbildungen nach bisherigem Recht
Wer die Ausbildung als Lebensmittelchemikerin oder Lebensmittelchemiker vor dem1. Mai 2002 begonnen hat, kann sie nach dem Recht fortsetzen, das bis zur Änderung vom 27. März 200216 der Verordnung vom 17. April 199117 über das eidgenössische Lebensmittelchemikerdiplom gegolten hat.
Die Kantone können Ortsexpertinnen und Ortsexperten, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung vom1. März 199518 über die Mindestanforderungen an Lebensmittelkontrolleurinnen und Lebensmittelkontrolleure nach altem Recht ausgebildet worden sind, als Lebensmittelkontrolleurinnen oder als Lebensmittelkontrolleure
AS 1991 1096, 1995 1765
AS 1995 1756 anerkennen, wenn sie sich Kenntnisse in der neuen Lebensmittelgesetzgebung angeeignet und eine entsprechende Prüfung bestanden haben.
Die Prüfungsinhalte der Prüfungen der Kandidatinnen und Kandidaten, welche sich vor dem1. November 2010 zu Ergänzungsprüfungen oder zur Diplomprüfung als Lebensmittelchemikerin oder Lebensmittelchemiker oder zur Prüfung als Lebensmittelinspektorin oder Lebensmittelinspektor angemeldet haben, richten sich nach dem Recht, das bis zu diesem Zeitpunkt gegolten hat. Die Prüfungen müssen spätestens bis zum 31. Dezember 2014 abgelegt sein.
Diplome nach bisherigem Recht sind Diplomen nach neuem Recht gleichgestellt.
Das kantonale Lebensmittelkontrolleurendiplom kann bis spätestens zum 31. Dezember 2014 in ein eidgenössisches Diplom umgewandelt werden.
Art. 39 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2012 in Kraft.
9. November 2011 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |