AS 2011 5297

Verordnung
über die Koordination der Kontrollen auf
Landwirtschaftsbetrieben
(Kontrollkoordinationsverordnung, VKKL)

vom 26. Oktober 2011

Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 32 Absatz 3 des Tierschutzgesetzes vom16. Dezember 20051,

Artikel 44 des Heilmittelgesetzes vom15. Dezember 20002,

Artikel 36 Absatz 5 des Lebensmittelgesetzes vom9. Oktober 19923,

auf die Artikel 177 und 181 Absatz 1bis des Landwirtschaftsgesetzes vom29. April 19984 und auf Artikel 57 Absatz 3 Buchstabe c des Tierseuchengesetzes vom1. Juli 19665, verordnet:

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Kontrollen nach den folgenden Verordnungen:

  1. Verordnung vom23. November 20056 über die Primärproduktion;

  2. Milchprüfungsverordnung vom20. Oktober 20107;

  3. Tierarzneimittelverordnung vom18. August 20048;

  4. Tierseuchenverordnung vom27. Juni 19959;

  5. TVD-Verordnung vom26. Oktober 201110;

  6. Tierschutzverordnung vom23. April 200811;

  7. Gewässerschutzverordnung vom28. Oktober 199812;

  8. Direktzahlungsverordnung vom7. Dezember 199813;

SR 910.15

  1. Sömmerungsbeitragsverordnung vom14. November 200714;

  2. Ackerbaubeitragsverordnung vom7. Dezember 199815;

  3. Tierzuchtverordnung vom14. November 200716.

Sie gilt für folgende Kontrollen:

  1. Kontrollen auf Betrieben, die nach Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung vom 23. November 2005 über die Primärproduktion registriert sind;

  2. Kontrollen der Aufzucht, des Anbaus, der Erzeugung und des Erntens von Primärprodukten;

  3. Kontrollen der Haltung, der Aufzucht und des Melkens landwirtschaftlicher Nutztiere vor dem Schlachten.

Art. 2 Grundkontrolle

Mit der Grundkontrolle wird festgestellt, ob die gesetzlichen Anforderungen in einem oder mehreren Bereichen auf dem ganzen Betrieb eingehalten werden.

Die Grundkontrolle kann mit verschiedenen Kontrollmethoden vorgenommen werden; anderslautende Bestimmungen der Verordnungen nach Artikel 1 Absatz 1 bleiben vorbehalten.

Art. 3 Frequenz und Koordination der Grundkontrollen

Jeder Betrieb wird mindestens einmal innerhalb der Abstände nach Anhang 1 einer Grundkontrolle unterzogen, wobei in der Regel jede Produktionsstätte und jeder Betriebszweig kontrolliert wird.

Die Kantone müssen die Grundkontrollen so koordinieren, dass landwirtschaftliche Betriebe in der Regel nicht mehr als einmal pro Jahr einer Grundkontrolle unterzogen werden. Diese Koordination gilt nicht für Kontrollen, bei denen die Anwesenheit der Bewirtschafterin oder des Bewirtschafters oder deren oder dessen Vertretung nicht erforderlich ist.

Art. 4 Andere Kontrollen

Basierend auf den Risiken der einzelnen Betriebe werden zusätzliche Kontrollen durchgeführt. Entscheidend sind namentlich die folgenden Kriterien:

  1. Mängel bei früheren Kontrollen;

  2. begründeter Verdacht auf Nichteinhaltung von Vorschriften;

  3. wesentliche Änderungen auf dem Betrieb;

  4. ausserordentliche Ereignisse wie Krankheiten oder Seuchen.

Daneben nehmen die Kantone zufällige Kontrollen vor.

Art. 5 Regelung für kleine Betriebe sowie für Fisch- und Bienenhaltungen

Die Bestimmungen der Artikel 3 und 4 gelten nicht für landwirtschaftliche Betriebe mit weniger als 0,25 Standardarbeitskräften und mit weniger als drei Grossvieheinheiten sowie für Fischhaltungen und Bienenhaltungen. Die Kantone bestimmen, mit welcher Frequenz diese Betriebe zu kontrollieren sind.

Art. 6 Kontrollqualität und -anerkennung

Betraut ein Vollzugsorgan eine andere öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Stelle mit der Ausführung von Kontrollen, muss es dieser Stelle einen schriftlichen Leistungsauftrag erteilen und dessen Ausführung überwachen.

Privatrechtliche Stellen, die nach Absatz 1 Kontrollen durchführen, müssen nach der europäischen Norm ISO/IEC 17020 «Allgemeine Kriterien für den Betrieb verschiedener Typen von Stellen, die Inspektionen durchführen»17 und der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 199618 akkreditiert sein.

Die Vollzugsorgane und die Stellen, die mit der Durchführung der Kontrollen betraut sind, melden Verstösse gegen die Verordnungen nach Artikel 1, die ausserhalb ihres Zuständigkeitsbereichs liegen, den dafür zuständigen Vollzugsorganen.

Art. 7 Elektronisches Informationssystem

Der Bund betreibt in Zusammenarbeit mit den Kantonen ein standardisiertes elektronisches Informationssystem zu den Kontrollen.

Das System enthält insbesondere folgende Daten:

  1. Angaben zum Betrieb und zum Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin, die kontrolliert wurden;

  2. Art der Kontrolle und Ergebnisse;

  3. verfügte Verwaltungsmassnahmen;

  4. Angaben zur Kürzung oder Verweigerung von Beitragszahlungen.

Der Bund legt in Zusammenarbeit mit den Kantonen die Anforderungen bezüglich Inhalt, Betrieb und Qualität des Systems fest. Er regelt die Zugriffsrechte und die Nutzungsbedingungen und betreibt das System.

Art. 8 Aufgaben der Kantone

Jeder Kanton bezeichnet eine Koordinationsstelle für die Kontrollen.

Die Koordinationsstelle erfüllt ihre Aufgaben im Einvernehmen mit den Vollzugsorganen und auf der Grundlage von Artikel 3. Sie führt eine Liste der Vollzugsorgane und ihrer Zuständigkeitsbereiche.

Der Text dieser Norm kann bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung, Bürglistrasse29, 8400 Winterthur (www.snv.ch) bezogen werden.

Die Kantone sorgen dafür, dass die Daten nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben c und d im elektronischen Informationssystem erfasst oder dahin übertragen werden.

Art. 9 Aufgaben des Bundes

Das Bundesamt für Landwirtschaft unterstützt und überwacht die Umsetzung dieser Verordnung in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Veterinärwesen, dem Bundesamt für Umwelt, dem Bundesamt für Gesundheit und der Bundeseinheit für die Lebensmittelkette.

Der Bund kann mit Einverständnis der Bewirtschafterin oder des Bewirtschafters die notwendigen Daten von öffentlich-rechtlichen Kontrollen für privatrechtliche Kontrollen zur Verfügung stellen.

Art. 10 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Die Inspektionskoordinationsverordnung vom14. November 200719 wird aufgehoben.

Die Änderung bisherigen Rechts wird in Anhang 2 geregelt.

Art. 11 Übergangsbestimmung

Der Abstand zwischen den Grundkontrollen, die aufgrund der Verordnungen nach

Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben c–e vorgenommen werden, wird über einen Zeitraum

von zwei Jahren hinweg schrittweise verkürzt. Spätestens am1. Januar 2014 entspricht er den maximalen Abständen, wie sie in Anhang 1 festgelegt sind.

Art. 12 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2012 in Kraft.

26. Oktober 2011 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

AS 2007 6167, 2008 5871, 2010 5019

Anhang 1

(Art. 3 Abs. 1) Maximaler Abstand zwischen den Grundkontrollen Die Grundkontrolle ist bis Ende des Kalenderjahres, in dem der maximale Abstand erreicht ist, zu vollziehen.

Bereich Verordnung Maximaler Abstand zwischen den Grundkontrollen Bereiche betreffend die Lebensmittelsicherheit und den Tierschutz Hygiene in der pflanzlichen Verordnung vom23. November 200520 4 Jahre Primärproduktion über die Primärproduktion Hygiene in der tierischen Primär- Verordnung vom23. November 20054 Jahre produktion (ohne Milchproduktion) über die Primärproduktion Hygiene in der Milchproduktion Verordnung vom23. November 20054 Jahre über die Primärproduktion Milchprüfungsverordnung vom 20. Oktober 201021 Tierarzneimittel Tierarzneimittelverordnung vom 4 Jahre 18. August 200422 Tiergesundheit und Tierseuchen Tierseuchenverordnung vom27. Juni 4 Jahre 199523 Tierverkehr TVD-Verordnung vom26. Oktober 4 Jahre 201124 Tierschutz Tierschutzverordnung vom23. April 4 Jahre 200825 Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 199826 Bereich Verordnung Maximaler Abstand zwischen den Grundkontrollen Andere Bereiche Gewässerschutz Gewässerschutzverordnung 4 Jahre vom28. Oktober 199827 Strukturdaten Direktzahlungsverordnung 12 Jahre vom7. Dezember 1998 Ökologischer Leistungsnachweis Direktzahlungsverordnung 4 Jahre (ohne Tierschutz) vom7. Dezember 1998 Ökologischer Ausgleich Extensive Produktion von Getreide und Raps Ethoprogramme Sömmerungsbeiträge Sömmerungsbeitragsverordnung 12 Jahre vom14. November 200728 Ackerbaubeiträge Ackerbaubeitragsverordnung 4 Jahre vom7. Dezember 199829 Anbindehaltung von Tierzuchtverordnung vom 4 Jahre Freibergerpferden14. November 200730

Anhang 2

(Art. 10 Abs. 2) Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:

1. Tierschutzverordnung vom23. April 200831

Art. 213 Landwirtschaftliche Tierhaltungen

Die kantonale Fachstelle veranlasst, dass Tierhaltungen, in denen Rinder, Lamas, Alpakas, Pferde, Schweine, Ziegen, Schafe, Kaninchen und Hausgeflügel gehalten werden, kontrolliert werden.

Die Kontrollfrequenz, die Koordination der Kontrollen und die Erfassung der 26. Oktober 201132.

Die kantonale Fachstelle erstellt jährlich nach Vorgabe des BVET einen Bericht über ihre Kontrolltätigkeit und über die Massnahmen, die sie getroffen hat.

Die zuständige kantonalen Behörden sorgen dafür, dass die Ergebnisse der amtlichen Kontrollen in Nutztierbeständen in das zentrale Informationssystem nach

Artikel 54a TSG33 eingegeben werden.

Private Organisationen dürfen nur dann mit Kontrollen beauftragt werden, wenn sie nach der europäischen Norm ISO/IEC 17020 «Allgemeine Kriterien für den Betrieb verschiedener Typen von Stellen, die Inspektionen durchführen»34 und der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 199635 akkreditiert sind.

2. Tierarzneimittelverordnung vom18. August 200436

Art. 30 Abs. 1 Einleitungssatz und 2 Bst. c

Die Kantonstierärztinnen und Kantonstierärzte sind verantwortlich für die Kontrollen und den Vollzug der Heilmittelgesetzgebung in:

Der Text dieser Norm kann bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung, Bürglistrasse29, 8400 Winterthur (www.snv.ch) bezogen werden.

Sie dürfen insbesondere:

c. im Einzelfall zusätzliche Betriebsbesuche zu den in der TAM-Vereinbarung festgelegten vorschreiben, wenn bei Kontrollen Mängel festgestellt werden, welche die Lebensmittelsicherheit oder die Tiergesundheit gefährden;

Art. 31 Kontrollfrequenz und Delegation der Kontrollen

1 Detailhandelsbetriebe und tierärztliche Privatapotheken, die Arzneimittel für Nutztiere führen, sind mindestens alle fünf Jahre, reine Heimtierpraxen mindestens

alle zehn Jahre zu kontrollieren.

Je nach Risiko werden zusätzliche Kontrollen durchgeführt.

Die Kontrollfrequenz, die Koordination der Kontrollen und die Erfassung der Kontrolldaten der Primärproduktionsbetriebe richten sich nach der Kontrollkoordinationsverordnung vom26. Oktober 201137.

Die Kantone können zur Kontrolle Stellen beiziehen, die nach der europäischen Norm ISO/IEC 17020 «Allgemeine Kriterien für den Betrieb verschiedener Typen von Stellen, die Inspektionen durchführen»38 und der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 199639 akkreditiert sind.

Art. 34 Anforderungen an die Kontrollorgane

Die Kontrollorgane, die gestützt auf diese Verordnung Kontrollen durchführen, müssen über ein Qualitätsmanagement-System nach international anerkannten Normen verfügen und nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 199640 akkreditiert sein.

Die einzelnen Kontrolleurinnen und Kontrolleure müssen in ihrem Fachgebiet über eine ausreichende Qualifikation sowie über Erfahrung verfügen; darüber hinaus müssen sie sich laufend fortbilden.

Die Kontrolleurinnen und Kontrolleure müssen von den Betrieben, die sie kontrollieren, unabhängig sein. In den Fällen nach Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196841 über das Verwaltungsverfahren müssen sie in den Ausstand treten.

Der Text dieser Norm kann bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung, Bürglistrasse29, 8400 Winterthur (www.snv.ch) bezogen werden.

3. Direktzahlungsverordnung vom7. Dezember 199842

Art. 66 Abs. 4 Bst. a

Die Kantone veranlassen, dass:

a. die Kontrollfrequenz, die Koordination der Kontrollen und die Erfassung der Kontrolldaten sich nach der Kontrollkoordinationsverordnung vom 26. Oktober 201143 richten;

4. Sömmerungsbeitragsverordnung vom14. November 200744

Art. 24 Abs. 4

Die Kontrollfrequenz, die Koordination der Kontrollen und die Erfassung der 26. Oktober 201145.

5. Ackerbaubeitragsverordnung vom7. Dezember 200746

Art. 7 Abs. 2

Die Kontrollfrequenz, die Koordination der Kontrollen und die Erfassung der 26. Oktober 201147.

6. Verordnung vom23. November 200548 über die Primärproduktion

Art. 3 Abs. 2 Bst. b

Die Meldepflicht nach Absatz 1 gilt nicht für Betriebe:

b. die kein Anrecht auf Direktzahlungen nach Artikel 18 der Direktzahlungsverordnung vom7. Dezember 199849 haben und nicht nach den Artikeln 7 oder 18a der Tierseuchenverordnung vom27. Juni 199550 registriert sein müssen.

Art. 8 Anforderungen an die Kontrollen

Die Kontrollfrequenz, die Koordination der Kontrollen und die Erfassung der 26. Oktober 201151.

Die Kontrolleurinnen und Kontrolleure müssen von den Betrieben, die sie kontrollieren, unabhängig sein. In den Fällen nach Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196852 über was Verwaltungsstrafverfahren müssen sie in den Ausstand treten.

Die zuständigen kantonalen Stellen ordnen angemessene Massnahmen an, wenn die Bestimmungen dieser Verordnung nicht beachtet werden.

7. Tierzuchtverordnung vom14. November 200753

Art. 15 Abs. 5

Der Schweizerische Freibergerzuchtverband entscheidet auf Gesuch über die Beitragsberechtigung und richtet die Beiträge direkt oder über die jeweilige Pferdezuchtgenossenschaft an den Züchter oder die Züchterin aus. Die Pferdezuchtgenossenschaft muss die Beiträge innerhalb von 30 Arbeitstagen weiterleiten. Der Verband kann für die Kontrolle die Kantone oder die von diesen beigezogenen Organisationen beiziehen; die Kontrolle richtet sich nach der Kontrollkoordinationsverordnung vom26. Oktober 201154.

Art. 30 Abs. 6

Das BLW überwacht die Tätigkeit der Zuchtorganisationen und führt stichprobenweise Kontrollen an der Grenze durch.

8. Milchprüfungsverordnung vom20. Oktober 201055

Art. 14 Abs. 4 und 5

Die Kantone können zur Kontrolle Stellen beiziehen, die nach der europäischen Norm ISO/IEC 17020 «Allgemeine Kriterien für den Betrieb verschiedener Typen von Stellen, die Inspektionen durchführen»56 und der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 199657 akkreditiert sind.

Der Text dieser Norm kann bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung, Bürglistrasse29, 8400 Winterthur (www.snv.ch) bezogen werden.

Die Kontrollfrequenz, die Koordination der Kontrollen und die Erfassung der 26. Oktober 201158.

9. Landwirtschaftliche Datenverordnung vom7. Dezember 199859

Art. 2 Abs. 1 Bst. g

Die Kantone erheben:

g. Daten und Ergebnisse zu einzelbetrieblichen Kontrollen, welche im Rahmen der Kontrollkoordinationsverordnung vom26. Oktober 201160 auf Landwirtschaftsbetrieben erhoben werden. Das Bundesamt definiert, in Absprache mit den Kantonen und den direkt betroffenen Stellen, den Detaillierungsgrad der Kontrolldaten zu Anhang 2, Nummer XXII.