AS 2011 5447
Verordnung
über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt
(Schlachtviehverordnung, SV)
Änderung vom 26. Oktober 2011
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Schlachtviehverordnung vom 26. November 20031 wird wie folgt geändert:
Art. 1 Abs. 2
Sie gilt für Schlachttiere der Rindvieh-, Schweine-, Pferde-, Schaf- und Ziegengattung, deren Fleisch, Geflügelfleisch und Schlachtnebenprodukte der in Anhang 1
Ziffer 3 der Agrareinfuhrverordnung vom 26. Oktober 20112 aufgeführten Zolltarifnummern.
Art. 2 Abs. 2 Bst. e und f
Ausgenommen von Absatz 1 sind:
Schlachtungen im Auftrag von Produzenten zur Direktvermarktung; und
Kälber auf überwachten öffentlichen Märkten.
Art. 16a Übertragung nicht ausgenützter Zollkontingentsanteile
Das Bundesamt kann auf begründetes, schriftliches Gesuch hin nicht ausgenützte Mengen von ersteigerten und bezahlten Zollkontingentsanteilen einer Fleischkategorie auf die nächste Einfuhrperiode im selben Kalenderjahr übertragen, wenn:
die Menge mindestens 500 kg und höchstens 5 Prozent der zugeteilten und zur Ausnützung übertragenen Zollkontingentsanteile beträgt; und
das Gesuch vor Ablauf der Einfuhrperiode beim Bundesamt eintrifft.
Art. 26 Abs. 2
Die Übertragung der Aufgaben erfolgt nach dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 19943 über das öffentliche Beschaffungswesen.
Art. 35a
Aufgehoben
Anhang
Aufgehoben
II
Diese Änderung tritt am1. Januar 2012 in Kraft.
26. Oktober 2011 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |