AS 2011 5645

Verordnung des ASTRA
zur Strassenverkehrskontrollverordnung
(VSKV-ASTRA)

Änderung vom 7. November 2011

Das Bundesamt für Strassen (ASTRA), im Einvernehmen mit der Oberzolldirektion, dem Bundesamt für Metrologie und dem Bundesamt für Verkehr,
verordnet:

I

Die Verordnung des ASTRA vom 22. Mai 20081 zur Strassenverkehrskontrollverordnung wird wie folgt geändert:

Ersatz eines Ausdrucks Im ganzen Erlass wird der Ausdruck «Atem-Alkoholmessgeräte» durch «Atemalkoholtestgeräte» ersetzt. Die damit zusammenhängenden grammatikalischen Änderungen sind vorzunehmen.

Art. 3 Abs. 4 sowie Art. 17 und 18

Aufgehoben

Art. 21 Gerätestörung

Bei Gerätestörungen oder Zweifeln an der Messgenauigkeit darf das Gerät erst wieder verwendet werden, nachdem es einer Instandhaltung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung des EJPD vom 28. Mai 20112 über Atemalkoholmessmittel (AAMV) und einer Justierung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c AAMV unterzogen wurde.

Art. 31 Abs. 1

Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.

Gliederungstitel vor Art. 38a

9. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 38a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 7. November 2011

Atemalkoholtestgeräte, die nach der AAMV3 bis zum 31. Dezember 2012 nach bisherigem Recht in Verkehr gebracht werden dürfen, müssen die Anforderungen nach Artikel 17 Absätze2 und 3 des bisherigen Rechts erfüllen.

Gliederungstitel vor Art. 39 Aufgehoben

Art. 39 Sachüberschrift Inkrafttreten

II

Anhang 2 wird gemäss Beilage geändert.

III

Diese Änderung tritt am1. Januar 2012 in Kraft.

7. November 2011 Bundesamt für Strassen: Rudolf Dieterle

Anhang 2

Ziff. 10

Atem-Alkoholkontrolle 1. Messserie: 1. Messung: ‰ Zeit: 2. Messung: ‰ Zeit: 2. Messserie: 1. Messung: ‰ Zeit: 2. Messung: ‰ Zeit: Aufklärung über die Folgen der Anerkennung Anerkennung der Atem-Alkoholkontrolle Die Anerkennung des tieferen Messwertes hat beweisrechtliche Folgen. Gestützt auf die Feststellung der Blutalkoholkonzentration werden massnahmerechtliche (Führerausweisentzug, Verwarnung oder Fahrverbot) und strafrechtliche (Busse) Verfahren eingeleitet. Hinweis: Die unterzeichnende Person anerkennt den tieferen Wert der Atem-Alkoholmessungen, und zwar:

  1. bei Werten von 0,50 ‰ und mehr, aber weniger als 0,80 ‰, wenn sie ein Motorfahrzeug geführt hat;

  2. bei Werten von 0,50 ‰ und mehr, aber weniger als1,10 ‰, wenn sie ein motorloses Fahrzeug oder ein Motorfahrrad geführt hat;

  3. bei Werten von 0,10 ‰ und mehr, aber weniger als 0,80 ‰, wenn sie als Fahrlehrer oder Fahrlehrerin tätig gewesen ist;

  4. bei Werten von 0,10 ‰ und mehr, aber weniger als 0,80 ‰, wenn sie im konzessionierten oder im bewilligten grenzüberschreitenden Personenverkehr ein Motorfahrzeug geführt hat. Atem-Alkoholmessung ja nein anerkannt Ort, Datum: Unterschrift: