AS 2011 6087
Asylverordnung 2
über Finanzierungsfragen
(Asylverordnung 2, AsylV 2)
Änderung vom 30. November 2011
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Asylverordnung 2 vom 11. August 19991 wird wie folgt geändert:
Art. 11 Abs. 1
Für die Verwaltung der Sonderabgabe und der Vermögenswertabnahme werden individuelle Konti eingerichtet. Kontoinhaber ist der Bund.
Art. 12 Abs. 2 Bst. a und b
Das Informationssystem Sonderabgabe enthält folgende Daten:
Namen, Vornamen, Geschlecht, Adresse und Korrespondenzsprache von Asylsuchenden, Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung und vorläufig Aufgenommenen sowie deren Arbeitgeber;
Personen-, Betriebs- und Asylgesuchsidentifikationsnummer aus ZEMIS, AHV-Versichertennummer, Unternehmens-Registernummer (BUR-Nr.) sowie Unternehmens-Identifikationsnummer (UID-Nr.);
Art. 59b Abs. 2
Der Beitrag des Bundes beläuft sich, unabhängig von der Anzahl der Personen, die im Auftrage des Bundes transportiert werden, auf einen Drittel der Gesamtkosten des Transportsystems. Das BFM entrichtet den jährlichen Beitrag an die KKJPD.
Art. 80 Abs. 2 erster Satz
Für jede Anhörung werden die Hilfswerke mit einem Pauschalbeitrag von 350 Franken entschädigt. …
II
Diese Änderung tritt mit Ausnahme von Artikel 59b Absatz 2 am1. Januar 2012 in Kraft.
Der Artikel 59b Absatz 2 tritt rückwirkend auf den1. Januar 2011 in Kraft.
30. November 2011 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |