AS 2011 839

Verordnung des UVEK
über die risikogerechte Entschädigung
für die betriebsnotwendigen Vermögenswerte

vom 1. März 2011

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation,
gestützt auf Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b dritter Satz der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 20081,
verordnet:

Art. 1

Die Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 wird wie folgt geändert:

Art. 13 Abs. 3 Bst. b

Für die jährliche Verzinsung der für den Betrieb der Netze notwendigen Vermögenswerte gilt:

b. Der Zinssatz für die betriebsnotwendigen Vermögenswerte entspricht der durchschnittlichen Rendite von Bundesobligationen mit einer Laufzeit von 10 Jahren während der letzten 60 Monate in Prozent, zuzüglich einer risikogerechten Entschädigung. Diese beträgt ab dem Jahr 20091,93, ab dem Jahr 20111,73 und ab dem Jahr 20121,71 Prozentpunkte. Nach Konsultation der ElCom passt sie das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) bei einer Änderung der Marktrisikoprämie jährlich entsprechend an.

Art. 2

Diese Verordnung tritt am 15. März 2011 in Kraft.

1. März 2011 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation Doris Leuthard