AS 2011 961
Verordnung
über Massnahmen gegen gewisse Personen aus Libyen
Änderung vom 4. März 2011
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 21. Februar 20111 über Massnahmen gegen gewisse Personen aus Libyen wird wie folgt geändert:
Art. 1 Abs. 1bis
Es ist verboten, den von der Sperrung betroffenen natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen Gelder zu überweisen oder ihnen Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen sonst wie direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.
II
4. März 2011 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |
Diese Änderung wurde am 4. März 2011 vorerst im ausserordentlichen Verfahren veröffentlicht (Art. 7 Abs. 3 PublG; SR 170.512).