AS 2012 1477

Verordnung
über die Tabakbesteuerung
(Tabaksteuerverordnung, TStV)

Änderung vom 21. März 2012

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Tabaksteuerverordnung vom 14. Oktober 20091 wird wie folgt geändert:

Art. 3 Abs. 2

Nicht als Ersatzprodukte gelten:

  1. elektronische Zigaretten, die nach dem Verdampfer- oder Zerstäuberprinzip funktionieren, sowie deren Bestandteile;

  2. bei der Swissmedic registrierte Produkte zur Rauchentwöhnung.

Art. 7 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. b

Die Hersteller von Tabakfabrikaten und die Betreiber zugelassener Steuerlager (Betreiber) müssen der Oberzolldirektion bis zum 10. Tag des Monats die Tabakfabrikate deklarieren, die im Vormonat:

b. aus einem zugelassenen Steuerlager in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden; oder

II

Diese Änderung tritt am1. April 2012 in Kraft.

21. März 2012 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova