AS 2012 2345
Beschluss Nr. 1/2012 des Gemischten Ausschusses eingesetzt im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit zur Ersetzung des Anhangs II dieses Abkommens über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
Abkommen vom 21. Juni 1999
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit Beschluss Nr. 1/2012 des Gemischten Ausschusses vom31. März 2012 zur Ersetzung des Anhangs II dieses Abkommens über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
In Kraft getreten am1. April 2012
Originaltext
Der Gemischte Ausschuss,
gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit1 (im Folgenden «Abkommen»), insbesondere auf Artikel 18, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Abkommen wurde am 21. Juni 1999 unterzeichnet und trat am1. Juni 2002 in Kraft. (2) Anhang II des Abkommens über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ist zuletzt durch den Beschluss Nr. 1/2006 vom6. Juli 20062 geändert worden und sollte nun aktualisiert werden, um den neuen Rechtsakten der Europäischen Union Rechnung zu tragen, die seitdem in Kraft getreten sind, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 20043 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und den zur Durchführung dieser Verordnung erlassenen Massnahmen. (3) Verordnung (EG) Nr. 883/2004 hat die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom14. Juni 19714 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, ersetzt. (4) Der Klarheit und Zweckmässigkeit halber sollten Anhang II des Abkommens und das Protokoll zu jenem Anhang in einer rechtsverbindlichen Fassung konsolidiert werden. (5) Anhang II des Abkommens sollte an die Entwicklung der einschlägigen Rechtsakte der Europäischen Union angepasst werden, hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang II des Abkommens erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.
Art. 2
Dieser Beschluss ist in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am31. März 2012.
Im Namen des Gemischten Ausschusses Der Vorsitzende: Mario Gattiker Die Sekretäre: A. Sánchez Ruiz, C. Sommer
Anhang
«Anhang II Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
Art. 1
1. Die Vertragsparteien kommen überein, im Bereich der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit untereinander die in Abschnitt A dieses Anhangs genannten Rechtsakte der Europäischen Union in der durch diesen Abschnitt geänderten Fassung oder gleichwertige Vorschriften anzuwenden. 2. Der Begriff «Mitgliedstaat(en)» in den Rechtsakten, auf die in Abschnitt A dieses Anhangs Bezug genommen wird, ist ausser auf die durch die betreffenden Rechtsakte der Europäischen Union erfassten Staaten auch auf die Schweiz anzuwenden.
Art. 2
1. Zur Anwendung dieses Anhangs tragen die Vertragsparteien den Rechtsakten der Europäischen Union gebührend Rechnung, auf die in Abschnitt B dieses Anhangs Bezug genommen wird. 2. Zur Anwendung dieses Anhangs nehmen die Vertragsparteien die Rechtsakte der Europäischen Union zur Kenntnis, auf die in Abschnitt C dieses Anhangs Bezug genommen wird.
Art. 3
1. Besondere Übergangsregelungen, die die Arbeitslosenversicherung für Staatsangehörige bestimmter Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit einer schweizerischen Aufenthaltsgenehmigung für einen Zeitraum von weniger als einem Jahr, die schweizerischen Hilflosenentschädigungen oder Leistungen der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge betreffen, sind in dem Protokoll zu diesem Anhang enthalten. 2. Das Protokoll ist Bestandteil dieses Anhangs.
Abschnitt A: Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird 1. Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom29. April 20045 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 988/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom16. September 20096 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und zur Festlegung des Inhalts ihrer Anhänge. Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Anhang I Teil I wird wie folgt ergänzt: Kantonale Rechtsvorschriften über Unterhaltsvorschüsse auf der Grundlage von
Artikel 131 Absatz 2 und Artikel 293 Absatz 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs.»;
b) Anhang I Teil II wird wie folgt ergänzt: Geburts- und Adoptionszulagen nach den einschlägigen kantonalen Rechtsvorschriften auf der Grundlage von Artikel 3 Absatz 2 des Bundesgesetzes über Familienzulagen.»;
c) Anhang II wird wie folgt ergänzt: «Deutschland-Schweiz
Abkommen vom25. Februar 19647 über soziale Sicherheit, geändert durch das Erste Zusatzabkommen vom9. September 19758 und das Zweite Zusatzabkommen vom 2. März 19899:
Nummer 9b Absatz 1 Nummern1 bis 4 des Schlussprotokolls (geltende Rechtsvorschriften und Anspruch auf Sachleistungen im Krankheitsfall für Einwohner der deutschen Exklave Büsingen); ii) Nummer 9e Absatz 1 Buchstabe b Sätze1, 2 und 4 des Schlussprotokolls (Zugang zur freiwilligen Krankenversicherung in Deutschland bei Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts nach Deutschland).
Abkommen vom 20. Oktober 198210 über Arbeitslosenversicherung, geändert durch das Zusatzabkommen vom 22. Dezember 199211:
Artikel 8 Absatz 5, Deutschland (die Gemeinde Büsingen) beteiligt sich in Höhe des nach den schweizerischen Rechtsvorschriften vorgesehenen kantonalen Beitrags an den Kosten für die von Arbeitnehmern, die unter diese Bestimmung fallen, tatsächlich belegten Plätze in arbeitsmarktlichen Massnahmen.
Spanien-Schweiz Nummer17 des Schlussprotokolls zum Abkommen vom 13. Oktober 196912 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom11. Juni 198213; die gemäss dieser Bestimmung in der spanischen Versicherung versicherten Personen sind von der Versicherung in der schweizerischen Krankenversicherung befreit.
Italien-Schweiz
Artikel 9 Absatz 1 des Abkommens vom14. Dezember 196214 über soziale Sicherheit, geändert durch das Erste Zusatzabkommen vom18. Dezember 196315, die
Zusatzvereinbarung vom4. Juli 196916, das Zusatzprotokoll vom25. Februar 197417 und die Zweite Zusatzvereinbarung vom 2. April 198018.»;
d) Anhang IV wird wie folgt ergänzt: «Schweiz»;
e) Anhang VIII Teil 1 wird wie folgt ergänzt: Alle Anträge auf Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrenten des Grundsystems (Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und Bundesgesetz über die Invalidenversicherung) sowie auf gesetzliche Altersrenten des gesetzlichen Systems der beruflichen Vorsorge (Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge).»;
AS 1983 1369
f) Anhang VIII Teil 2 wird wie folgt ergänzt: Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrenten des gesetzlichen Systems der beruflichen Vorsorge (Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge).»;
g) Anhang IX Teil II wird wie folgt ergänzt: Hinterlassenen- und Invalidenrenten des gesetzlichen Systems der beruflichen Vorsorge (Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge).»;
h) Anhang X wird wie folgt ergänzt: 1. Ergänzungsleistungen (Bundesgesetz vom19. März 1965 über Ergänzungsleistungen) und gleichartige in kantonalen Rechtsvorschriften vorgesehene Leistungen. 2. Härtefallrenten der Invalidenversicherung (Artikel 28 Absatz 1bis des Bundesgesetzes vom19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung in seiner geänderten Fassung vom7. Oktober 1994). 3. Beitragsunabhängige Mischleistungen bei Arbeitslosigkeit nach kantonalen Rechtsvorschriften. 4. Beitragsunabhängige ausserordentliche Invalidenrenten für Menschen mit Behinderungen (Artikel39 des Bundesgesetzes vom19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung), die vor Eintritt ihrer Arbeitsunfähigkeit nicht aufgrund einer Tätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbständige unter schweizerisches Recht gefallen sind.»;
i) Anhang XI wird wie folgt ergänzt: 1. Artikel 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie Artikel 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, die die freiwillige Versicherung in diesen Versicherungszweigen für schweizerische Staatsangehörige regeln, die in einem Staat wohnen, für den dieses Abkommen nicht gilt, sind anwendbar auf ausserhalb der Schweiz wohnende Staatsangehörige der anderen Staaten, für die dieses Abkommen gilt, sowie auf Flüchtlinge und Staatenlose, die im Gebiet dieser Staaten wohnen, wenn diese Personen spätestens ein Jahr nach dem Tag, ab dem sie nach einer ununterbrochenen Versicherungszeit von mindestens fünf Jahren nicht mehr in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung versichert sind, ihren Beitritt zur freiwilligen Versicherung erklären.
2. Ist eine Person nach einer ununterbrochenen Versicherungszeit von mindestens fünf Jahren nicht mehr in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung versichert, ist sie berechtigt, die Versicherung mit Zustimmung des Arbeitgebers weiterzuführen, wenn sie in einem Staat, für den dieses Abkommen nicht gilt, für einen Arbeitgeber in der Schweiz tätig ist und den Antrag innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Versicherungsverhältnisses stellt. 3. Versicherungspflicht in der schweizerischen Krankenversicherung und mögliche Befreiungen:
Den schweizerischen Rechtsvorschriften über die Krankenversicherungspflicht unterliegen die nachstehend genannten Personen, die nicht in der Schweiz wohnen:
die Personen, die nach Titel II der Verordnung den schweizerischen Rechtsvorschriften unterliegen; ii) die Personen, für die nach den Artikeln 24, 25 und 26 der Verordnung die Schweiz die Kosten für Leistungen trägt; iii) die Personen, die Leistungen der schweizerischen Arbeitslosenversicherung erhalten; iv) die Familienangehörigen der unter den Ziffern i und iii genannten Personen oder eines Arbeitnehmers oder Selbständigen, der in der Schweiz wohnt und in der schweizerischen Krankenversicherung versichert ist, wenn diese Familienangehörigen nicht in einem der folgenden Staaten wohnen: Dänemark, Spanien, Ungarn, Portugal, Schweden, Vereinigtes Königreich;
die Familienangehörigen der unter Ziffer ii genannten Personen oder eines Rentners, der in der Schweiz wohnt und in der schweizerischen Krankenversicherung versichert ist, wenn diese Familienangehörigen nicht in einem der folgenden Staaten wohnen: Dänemark, Portugal, Schweden, Vereinigtes Königreich. Als Familienangehörige gelten dabei diejenigen Personen, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnstaates als Familienangehörige anzusehen sind.
Die in Buchstabe a genannten Personen können auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit werden, wenn sie in einem der folgenden Staaten wohnen und nachweisen, dass sie dort für den Krankheitsfall gedeckt sind: einen Anspruch auf Krankenversicherung haben: Deutschland, Frankreich, Italien, Österreich und – was die unter Buchstabe a Ziffern iv und v genannten Personen angeht – Finnland und – was die unter Buchstabe a Ziffer ii genannten Personen angeht – Portugal. Dieser Antrag: aa) ist innerhalb von drei Monaten nach Entstehung der Versicherungspflicht in der Schweiz zu stellen; wird in begründeten Fällen der Antrag nach diesem Zeitraum gestellt, so wird die Befreiung ab dem Zeitpunkt der Entstehung der Versicherungspflicht wirksam; bb) schliesst sämtliche im selben Staat wohnenden Familienangehörigen ein.
4. Unterliegt eine nach Titel II der Verordnung den schweizerischen Rechtsvorschriften unterliegende Person in Anwendung von Nummer 3 Buchstabe b für die Krankenversicherung den Rechtsvorschriften eines anderen Staates, für den dieses Abkommen gilt, so werden die Kosten für Sachleistungen bei Nichtberufsunfällen zwischen dem schweizerischen Träger der Versicherung gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie gegen Berufskrankheiten und dem zuständigen Krankenversicherungsträger je zur Hälfte geteilt, wenn ein Anspruch auf Sachleistungen gegenüber beiden Trägern besteht. Bei einem Arbeitsunfall, einem Unfall von oder zu der Arbeitsstätte oder bei einer Berufskrankheit trägt der schweizerische Träger der Versicherung gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie gegen Berufskrankheiten die Kosten allein, selbst wenn ein Anspruch auf Leistungen eines Krankenversicherungsträgers des Wohnstaates besteht. 5. Für Personen, die in der Schweiz arbeiten, aber nicht dort wohnen und die aufgrund von Nummer 3 Buchstabe b der gesetzlichen Krankenversicherung ihres Wohnstaates angehören, sowie für deren Familienangehörige gelten während eines Aufenthalts in der Schweiz die Bestimmungen von Artikel 19 der Verordnung. 6. Für die Anwendung der Artikel 18, 19, 20 und 27 der Verordnung in der Schweiz übernimmt der zuständige schweizerische Versicherer den Gesamtbetrag der in Rechnung gestellten Kosten. 7. Die bei der Versicherung eines anderen Staates, für den dieses Abkommen gilt, zurückgelegten Krankengeldversicherungszeiten werden berücksichtigt, um einen etwaigen Vorbehalt in der Krankengeldversicherung bei Mutterschaft oder Krankheit zu verringern oder aufzuheben, wenn sich die betreffende Person innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des ausländischen Versicherungsverhältnisses bei einem schweizerischen Versicherer versichert. 8. Ein Arbeitnehmer oder Selbstständiger, der den schweizerischen Rechtsvorschriften über die Invalidenversicherung nicht mehr unterliegt, weil er seine existenzsichernde Erwerbstätigkeit in der Schweiz infolge Unfalls oder Krankheit aufgeben musste, gilt als in dieser Versicherung versichert für den Erwerb des Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen bis zur Zahlung einer Invalidenrente und während der Durchführung dieser Massnahmen, sofern er keine anderweitige Erwerbstätigkeit ausserhalb der Schweiz aufnimmt.».
2. Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom16. September 200919 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit Die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
Anhang 1 wird wie folgt ergänzt: «Vereinbarung zwischen der Schweiz und Frankreich vom26. Oktober 200420 zur Festlegung der besonderen Verfahren für die Erstattung von Krankenpflegeleistungen Vereinbarung zwischen der Schweiz und Italien vom 20. Dezember 200521 zur Festlegung der besonderen Verfahren für die Erstattung von Krankenpflegeleistungen».
3. Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom14. Juni 197122 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 592/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom17. Juni 200823 in der zwischen der Schweiz und den Mitgliedstaaten vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Beschlusses geltenden Fassung, soweit darauf in den Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 oder (EG) Nr. 987/2009 Bezug genommen wird oder Fälle aus der Vergangenheit betroffen sind. 4. Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 197224 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 120/2009 der Kommission vom9. Februar 200925 in der zwischen der Schweiz und den Mitgliedstaaten vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Beschlusses geltenden Fassung, soweit darauf in den Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 oder (EG) Nr. 987/2009 Bezug genommen wird oder Fälle aus der Vergangenheit betroffen sind. 5. Richtlinie 98/49/EG des Rates vom29. Juni 199826 zur Wahrung ergänzender Rentenansprüche von Arbeitnehmern und Selbständigen, die innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu- und abwandern.
In der AS nicht veröffentlicht
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AS 2004 121, 2008 4219 4273, 2009 4831
AS 2005 3909, 2008 4273, 2009 621 4845 Abschnitt B Rechtsakte, die die Vertragsparteien berücksichtigen 1. Beschluss Nr. A1 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom12. Juni 200927 über die Einrichtung eines Dialog- und Vermittlungsverfahrens zu Fragen der Gültigkeit von Dokumenten, der Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften und der Leistungserbringung gemäss der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates. 2. Beschluss Nr. A2 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom12. Juni 200928 zur Auslegung des Artikels12 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der auf entsandte Arbeitnehmer sowie auf Selbständige, die vorübergehend eine Tätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat ausüben, anzuwendenden Rechtsvorschriften. 3. Beschluss Nr. A3 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom17. Dezember 200929 über die Zusammenrechnung ununterbrochener Entsendezeiten, die gemäss den Verordnungen (EWG) des Rates Nr. 1408/71 und (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zurückgelegt wurden. 4. Beschluss Nr. E1 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom12. Juni 200930 über die praktischen Verfahren für die Zeit des Übergangs zum elektronischen Datenaustausch gemäss Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates. 5. Beschluss Nr. F1 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom12. Juni 200931 zur Auslegung des Artikels 68 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Prioritätsregeln beim Zusammentreffen von Familienleistungen. 6. Beschluss Nr. H1 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom12. Juni 200932 über die Rahmenbedingungen für den Übergang von den Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 des Rates zu den Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie über die Anwendung der Beschlüsse und Empfehlungen der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit.
7. Beschluss Nr. H2 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom12. Juni 200933 über die Arbeitsweise und Zusammensetzung des Fachausschusses für Datenverarbeitung der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit. 8. Beschluss Nr. H3 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom15. Oktober 200934 über den Bezugszeitpunkt für die Festlegung der Umrechnungskurse gemäss Artikel 90 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates. 9. Beschluss Nr. H4 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom 22. Dezember 200935 über die Zusammensetzung und die Arbeitsweise des Rechnungsausschusses der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit. 10. Beschluss Nr. H5 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom18. März 201036 über die Zusammenarbeit zur Bekämpfung von Betrug und Fehlern im Rahmen der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Rates und (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit. 11. Beschluss Nr. P1 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom12. Juni 200937 zur Auslegung der Artikel 50 Absatz 4, 58 und 87 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Feststellung von Leistungen bei Invalidität und Alter sowie Leistungen an Hinterbliebene. 12. Beschluss Nr. S1 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom12. Juni 200938 betreffend die europäische Krankenversicherungskarte. 13. Beschluss Nr. S2 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom12. Juni 200939 betreffend die technischen Merkmale der europäischen Krankenversicherungskarte. 14. Beschluss Nr. S3 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom12. Juni 200940 zur Bestimmung der durch Artikel 19 Absatz 1 und Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie Artikel 25 Buchstabe A Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates abgedeckten Leistungen.
15. Beschluss Nr. S4 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom 2. Oktober 200941 über Erstattungsverfahren zur Durchführung der Artikel 35 und 41 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates. 16. Beschluss Nr. S5 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom 2. Oktober 200942 zur Auslegung des in Artikel 1 Buchstabe va der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates definierten Begriffs «Sachleistungen» bei Krankheit und Mutterschaft gemäss den Artikeln17, 19, 20, 22, 24 Absatz 1, 25, 26, 27 Absätze1, 3, 4 und 5, 28, 34 und 36 Absätze1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 sowie zur Berechnung der Erstattungsbeträge nach den Artikeln 62, 63 und 64 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates. 17. Beschluss Nr. S6 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom 22. Dezember 200943 über die Eintragung im Wohnmitgliedstaat gemäss Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 und die Erstellung der in Artikel 64 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 vorgesehenen Verzeichnisse. 18. Beschluss Nr. S7 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom 22. Dezember 200944 betreffend den Übergang von den Verordnungen (EWG) Nrn. 1408/71 und 574/72 zu den Verordnungen (EG) Nrn. 883/2004 und 987/2009 sowie die Anwendung der Erstattungsverfahren. 19. Beschluss Nr. U1 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom12. Juni 200945 zu Artikel 54 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Familienzuschläge zu Leistungen bei Arbeitslosigkeit. 20. Beschluss Nr. U2 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom12. Juni 200946 zum Geltungsbereich des Artikels 65 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Anspruch auf Leistungen wegen Arbeitslosigkeit bei anderen Vollarbeitslosen als Grenzgängern, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit im Gebiet eines anderen als des zuständigen Mitgliedstaats gewohnt haben. 21. Beschluss Nr.
U3 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom12. Juni 200947 zur Bedeutung des Begriffs «Kurzarbeit» im Hinblick auf die in Artikel 65 Absatz 1 der Ver- ordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Personen.
Abschnitt C Rechtsakte, die die Vertragsparteien zur Kenntnis nehmen
1. Empfehlung Nr. U1 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom12. Juni 200948 über die Rechtsvorschriften, die auf Arbeitslose anzuwenden sind, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnstaat eine Teilzeittätigkeit ausüben. 2. Empfehlung Nr. U2 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom12. Juni 200949 zur Anwendung des Artikels 64 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates auf Arbeitslose, die ihren Ehepartner oder Partner begleiten, der in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat eine Erwerbstätigkeit ausübt.
Protokoll zu Anhang II des Abkommens I. Arbeitslosenversicherung Die folgenden Regelungen gelten für Arbeitnehmer, die Staatsangehörige der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik sind, bis 30. April 2011 und für Arbeitnehmer, die Staatsangehörige der Republik Bulgarien und Rumäniens sind, bis 31. Mai 2016. 1. Betreffend die Arbeitslosenversicherung der Arbeitnehmer mit einer Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von weniger als einem Jahr gilt folgende Regelung: 1.1 Nur die Arbeitnehmer, die während des vom schweizerischen Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vorgesehenen Mindestzeitraums50 in der Schweiz Beiträge entrichtet haben und auch die übrigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erfüllen, haben gemäss den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf die Leistungen der Arbeitslosenversicherung. 1.2 Ein Teil aller eingenommenen Beiträge für die Arbeitnehmer, die während eines zu kurzen Zeitraums Beiträge entrichtet haben, um gemäss Nummer1.1 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung in der Schweiz zu haben, wird ihren Heimatstaaten gemäss dem unter Nummer1.3 vorgesehenen Verfahren als Beitrag zu den Kosten für die Leistungen erstattet, die diese
Derzeit 12 Monate.
Arbeitnehmer bei Vollarbeitslosigkeit erhalten; somit haben diese Arbeitnehmer bei Vollarbeitslosigkeit in der Schweiz keinen Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Dagegen haben sie Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung und auf Entschädigung bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers. Die Leistungen bei Vollarbeitslosigkeit übernimmt der Heimatstaat unter der Voraussetzung, dass sich die betreffenden Arbeitnehmer dort den Arbeitsämtern zur Verfügung stellen. Die in der Schweiz zurückgelegten Versicherungszeiten werden dabei so angerechnet, als ob sie im Herkunftsland zurückgelegt worden wären. 1.3 Der Teil der für die Arbeitnehmer gemäss Nummer1.2 eingenommenen Beiträge wird jedes Jahr gemäss den nachfolgenden Bestimmungen erstattet:
Der Gesamtbetrag der Beiträge dieser Arbeitnehmer wird für jedes Land anhand der Anzahl der pro Jahr beschäftigten Arbeitnehmer und der für jeden Arbeitnehmer durchschnittlich entrichteten jährlichen Beiträge (Beiträge der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer) berechnet.
Von dem so errechneten Betrag wird der Teil, der dem Prozentsatz der Arbeitslosenentschädigung verglichen mit allen übrigen unter Nummer1.2 genannten Entschädigungen entspricht, den Heimatstaaten der Arbeitnehmer erstattet, während die Schweiz für spätere Leistungen eine Rücklage einbehält51.
Die Schweiz übermittelt jedes Jahr eine Abrechnung der erstatteten Beiträge. Auf Anfrage gibt sie den Heimatstaaten die Berechnungsgrundlagen sowie den Betrag der Erstattungen bekannt. Die Heimatstaaten teilen der Schweiz jährlich die Zahl der Empfänger von Arbeitslosenleistungen gemäss Nummer1.2 mit.
2. Ergeben sich für einen unter diese Regelung fallenden Mitgliedstaat wegen der Beendigung der Rückerstattungsregelung oder für die Schweiz wegen der Zusammenrechnung Schwierigkeiten, so kann der Gemischte Ausschuss von einer der Vertragsparteien damit befasst werden.
II. Hilflosenentschädigung Die Hilflosenentschädigungen im Rahmen des Bundesgesetzes vom19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung und des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung in der geänderten Fassung vom 8. Oktober 1999 werden nur dann gewährt, wenn die betreffende Person in der Schweiz wohnt.
Erstattete Leistungen für die Arbeitnehmer, die ihren Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung in der Schweiz geltend machen werden, nachdem sie – während mehrerer Aufenthalte – innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren mindestens 12 Monate lang Beiträge gezahlt haben.
III. Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge Ungeachtet des Artikels 10 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 wird die Austrittsleistung nach dem schweizerischen Bundesgesetz vom17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge auf Antrag einem Arbeitnehmer oder Selbständigen, der beabsichtigt, die Schweiz endgültig zu verlassen, und der den schweizerischen Rechtsvorschriften nach den Bestimmungen des Titels II der Verordnung nicht mehr unterworfen ist, ausgezahlt, sofern diese Person die Schweiz innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens verlässt.».