AS 2012 2579
Verordnung
über die allgemeinen Grundsätze der Vorratshaltung
(Vorratshaltungsverordnung)
Änderung vom 25. April 2012
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Vorratshaltungsverordnung vom 6. Juli 19831 wird wie folgt geändert:
Art. 11 Abs. 2, 2bis und 4
Die Körperschaften müssen dem Bundesamt mit einem begründeten Antrag zur Genehmigung vorlegen:
Bestimmungen, welche die Rechte und Pflichten der Mitglieder näher regeln und sich auf Statuten stützen, die das Departement genehmigt hat;
Beschlüsse über Beiträge an Garantiefonds.
Die Genehmigung erfolgt durch Verfügung.
Das Bundesamt wacht darüber, dass die Mittel von Garantiefonds und ähnlichen Einrichtungen zweckentsprechend verwendet werden und dass die erhobenen Beiträge in einem angemessenen Verhältnis zu den benötigten Mitteln stehen. Ist die Mittelverwendung nicht zweckentsprechend oder stehen die Beiträge nicht in einem angemessenen Verhältnis zu den benötigten Mitteln, so verpflichtet das Bundesamt die betreffende Körperschaft, die erforderlichen Anpassungen vorzunehmen.
II
Diese Änderung tritt am1. Juni 2012 in Kraft.
25. April 2012 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Die Bundespräsidentin: Evelyne Widmer-Schlumpf |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |