AS 2012 2861
Verordnung
über die Ein- und Durchfuhr von Tieren
aus Drittstaaten im Luftverkehr
(EDTV)
Änderung vom 9. Mai 2012
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 18. April 20071 über die Ein- und Durchfuhr von Tieren aus Drittstaaten im Luftverkehr wird wie folgt geändert:
Art. 19 Abs. 1 und 2
Das gemeinsame Veterinärdokument (GVDE) ist für jede Sendung, die vom grenztierärztlichen Dienst kontrolliert werden muss, vollständig auszufüllen. Teil 1 ist von der anmeldepflichtigen Person elektronisch via Traces auszufüllen, die weiteren Teile sind vom grenztierärztlichen Dienst auszufüllen. Für Sendungen nach Artikel 14a Absatz 1 muss das GVDE nicht ausgefüllt werden.
Aufgehoben
II
Diese Änderung tritt am1. Juni 2012 in Kraft.
9. Mai 2012 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |