AS 2012 2903

Asylverordnung 3
über die Bearbeitung von Personendaten
(Asylverordnung 3, AsylV 3)

Änderung vom 9. Mai 2012

Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 119 des Asylgesetzes vom 26. Juni 19981 (AsylG),
verordnet:

I

Die Asylverordnung 3 vom 11. August 19992 wird wie folgt geändert:

Art. 1a Abs. 1 Bst. k

Das Bundesamt für Migration (BFM) betreibt zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben folgende Informationssysteme:

k. Datenbank Dolmetscher Pool (DOPO).

Art. 1j Datenbank DOPO

In der Datenbank DOPO werden von Personen, die für die Planung und Durchführung der Anhörung erforderlich sind, die folgenden Daten gespeichert:

  1. Personalien;

  2. Einsatzpläne; und

  3. für die Entlöhnung der folgenden Personen relevante Daten: 1. Dolmetscherin oder Dolmetscher, 2. Protokollführerin oder Protokollführer, 3. Herkunftsspezialistin oder Herkunftsspezialist, 4. Expertin oder Experte LINGUA, 5. Interviewerin oder Interviewer LINGUA.

Zugriff auf diese Daten haben diejenigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BFM, die mit der Planung und Durchführung der Anhörungen sowie der Entlöhnung nach Absatz 1 Buchstabe c befasst sind.