AS 2012 3139
Verordnung des EDI
über die Zuteilung von Organen zur Transplantation
(Organzuteilungsverordnung EDI)
Änderung vom 23. Mai 2012
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI)
verordnet:
I
Die Organzuteilungsverordnung EDI vom 2. Mai 20071 wird wie folgt geändert:
Art. 1 Bst. b
Im Sinne dieser Verordnung gelten als:
b. präformierte Anti-HLA-Antikörper: im Blut zirkulierende körpereigene Abwehrstoffe, die gegen körperfremde menschliche Zellen gerichtet sind und im Falle einer Transplantation zur Zerstörung des transplantierten Organs führen können;
Art. 14 Gewebeverträglichkeit
Nieren sind in dritter Priorität Patientinnen und Patienten zuzuteilen, die:
keine spenderspezifischen Anti-HLA-Antikörper haben; oder
höchstens so viele spenderspezifische Anti-HLA-Antikörper haben, wie ihnen von der Nationalen Zuteilungsstelle genehmigt wurden.
Die Nationale Zuteilungsstelle genehmigt nur spenderspezifische Anti-HLA-Antikörper:
deren mittlere Fluoreszenzintensität weniger als 10 000 beträgt; oder
bei denen kein erhöhtes Risiko für eine Organabstossung besteht.
Die zu genehmigende Anzahl spenderspezifische Anti-HLA-Antikörper ist so zu berechnen, dass jede Patientin und jeder Patient von mindestens 2 Prozent der für sie oder ihn in Frage kommenden Spenderinnen und Spender ein Organangebot erhalten könnte. Die Berechnung erfolgt aufgrund aller bisher erfassten Spenderdaten.
Die zu genehmigende Anzahl spenderspezifische Anti-HLA-Antikörper ist bei der Aufnahme in die Warteliste zu berechnen. Sie ist jeweils zu Beginn des Kalenderjahres oder wenn neue Erkenntnisse zu den spenderspezifischen Anti-HLA-Antikörpern einer Patientin oder eines Patienten vorliegen, neu zu berechnen.
Art. 15 Infektionsstatus
Werden Spenderinnen und Spender auf das Epstein-Barr-Virus negativ getestet, so werden Nieren in vierter Priorität Patientinnen und Patienten zugeteilt, die auf das Epstein-Barr-Virus ebenfalls negativ getestet wurden.
Art. 15a Zuteilung nach Punktesystem
Nieren sind in fünfter Priorität Patientinnen und Patienten zuzuteilen, denen nach Anhang 2 die meisten Punkte zugeordnet wurden.
Art. 18 Kombinierte Transplantation der Bauchspeicheldrüse oder der Inseln und der Niere
Patientinnen und Patienten, die nur die Niere benötigen, sind gegenüber Patientinnen und Patienten, bei denen die Transplantation der Bauchspeicheldrüse oder der Inseln und der Niere indiziert ist, zu bevorzugen, wenn:
nur bei ihnen eine medizinische Dringlichkeit vorliegt; oder
ihr Anteil an präformierten Anti-HLA-Antikörpern nach Anhang 2 mindestens 90 Prozent beträgt.
Art. 19 Abs. 2
Die beste Übereinstimmung der Gewebemerkmale ist nach dem Punktesystem in Anhang 2a zu ermitteln.
II
Anhang 2 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
Diese Verordnung erhält zusätzlich einen Anhang 2a gemäss Beilage.
III
Diese Änderung tritt am1. Juli 2012 in Kraft.
23. Mai 2012 Eidgenössisches Departement des Innern: Alain Berset
Anhang 2
Punktesystem für die Zuteilung von Nieren Kriterien Punkte für jede Übereinstimmung auf dem HLA-DR-Locus 12 für jede Übereinstimmung auf dem HLA-B-Locus 4 für jede Übereinstimmung auf dem HLA-A-Locus 4 Wartezeit pro Monat seit der Aufnahme in die Warteliste und vor Beginn der Dialyse 0,75 Wartezeit pro Monat seit der Aufnahme in die Warteliste und nach Beginn der Dialyse1,5
Für jede Patientin und jeden Patienten ist der prozentuale Anteil aller in der Datenbank der Nationalen Zuteilungsstelle erfassten Spenderinnen und Spender zu ermitteln, gegen die sie oder er präformierte Anti-HLA-Antikörper hat (kalkulierte Panelreaktive Antikörper).
Für die kalkulierten Panel-reaktiven Antikörper ist für jede Patientin und jeden Patienten eine Punktezahl nach folgender Formel zu berechnen: Punktezahl = 120 × x2 (x = kalkulierte Panel-reaktive Antikörper)
Anhang 2a
(Art. 19 Abs. 2) Punktesystem für die Zuteilung von Bauchspeicheldrüsen und Inseln Kriterien Punkte für jede Übereinstimmung auf dem HLA-DR-Locus 6 für jede Übereinstimmung auf dem HLA-B-Locus 4 für jede Übereinstimmung auf dem HLA-A-Locus1