AS 2012 3625

Verordnung
über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen
und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses
zu den universitären Hochschulen

vom 2. Februar 2011 (AS 2011 1065; SR 413.14)

Art. 4 Abs. 1 Bst. b

statt:

Für den Prüfungszweck, die Prüfungssessionen, die Anmeldung, die Zulassung und die Gebühren gelten sinngemäss die Bestimmungen:

b. der Verordnung vom 4. Februar 19701 über Gebühren und Entschädigungen für die schweizerische Maturitätsprüfung.

muss es heissen:

Für den Prüfungszweck, die Prüfungssessionen, die Anmeldung, die Zulassung und die Gebühren gelten sinngemäss die Bestimmungen:

b. der Verordnung vom 3. November 20102 über Gebühren und Entschädigungen für die schweizerische Maturitätsprüfung und die Ergänzungsprüfungen.

26. Juni 2012 Bundeskanzlei