AS 2012 3775

Personalverordnung des Bundesgerichts
(PVBGer)

Änderung vom 22. Juni 2012

Das Schweizerische Bundesgericht
verordnet:

I

Die Personalverordnung des Bundesgerichts vom 27. August 20011 wird wie folgt geändert:

Art. 2 Abs. 5

Vom Arbeitgeber getragene Ausbildungskosten können von den Angestellten zurückgefordert werden, wenn:

  1. diese die Ausbildung abbrechen; oder

  2. das Arbeitsverhältnis durch die Angestellten innerhalb von zwei Jahren seit Abschluss der Ausbildung aufgelöst und kein Arbeitsverhältnis beim Bund weitergeführt wird.

II

Diese Änderung tritt am1. Juli 2012 in Kraft.

22. Juni 2012 Im Namen des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Lorenz Meyer Der Generalsekretär: Paul Tschümperlin