AS 2012 4479
Berichtigung
Protokoll zum Abkommen
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der
Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits
über die Freizügigkeit1 im Hinblick auf die Aufnahme der
Republik Bulgarien und Rumäniens als Vertragsparteien infolge
ihres Beitritts zur Europäischen Union
vom 27. Mai 2008 (AS 2009 2421; SR 0.142.112.681.1)
Art. 2
statt: Im Hauptteil des Abkommens und in dessen Anhang I sind folgende Anpassungen vorzunehmen2:
a) Die Liste der Vertragsparteien des Abkommens erhält folgende Fassung: …
b) In Artikel 10 des Abkommens werden nach den Absätzen 1a, 2a, 3a, 4b und 5a die folgenden Absätze 1b, 2b, 3b, 4c bzw. 5b eingefügt. …
c) In Artikel 27 Absatz 2 des Anhangs I des Abkommens wird der Verweis auf «Artikel 10 Absätze 2, 2a, 4a und 4b» durch den Verweis auf «Artikel 10 Absätze 2, muss es heissen: Im Hauptteil des Abkommens und in dessen Anhang I sind folgende Anpassungen vorzunehmen3: 1. Die Liste der Vertragsparteien des Abkommens erhält folgende Fassung:
…
Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Abk.
Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Abk.
infolge ihres Beitritts zur Europäischen Union. Prot. Berichtigung 2. Artikel 10 des Abkommens wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz eingefügt: …
b) Nach Absatz 2a wird folgender Absatz eingefügt: …
c) Nach Absatz 3a wird folgender Absatz eingefügt: …
d) Nach Absatz 4b wird folgender Absatz eingefügt: …
e) Nach Absatz 5a wird folgender Absatz eingefügt: … 3. In Artikel 27 Absatz 2 des Anhangs I des Abkommens wird der Verweis auf «Artikel 10 Absätze 2, 2a, 4a und 4b» durch den Verweis auf «Artikel 10 Absätze 2, 21. August 2012 Bundeskanzlei