AS 2012 4707

Verordnung
über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister

Änderung vom 29. August 2012

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 31. Mai 20001 über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister wird wie folgt geändert:

Art. 13 Abs. 1 Bst. g und h

Das Bundesamt kann Amtsstellen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden sowie Privaten Daten von folgenden Gebäudemerkmalen zum Zweck der Harmonisierung und Koordination von Registern bekannt geben:

  1. Wohnungsnummer des Kantons oder der Gemeinde;

  2. Anzahl Zimmer der Wohnung.

II

Diese Änderung tritt am1. Oktober 2012 in Kraft.

29. August 2012 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova