AS 2012 5797
Verordnung
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
(AHVV)
Änderung vom 29. November 1995 (AS 1996 668; SR 831.101)
Betrifft nur den italienischen Text.
Änderung vom 24. September 2004 (AS 2005 4361; SR 831.101)
Art. 51 Abs. 2
statt:
Bei der Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens werden die dem Versicherten gemäss Artikel 52b zusätzlich angerechneten Beitragsjahre und die gemäss
Artikel 52c herangezogenen Beitragszeiten mit den entsprechenden Erwerbseinkommen mitgezählt.
muss es heissen:
Bei der Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens werden die dem Versicherten gemäss Artikel 52d zusätzlich angerechneten Beitragsjahre und die gemäss
Artikel 52b herangezogenen Beitragszeiten mit den entsprechenden Erwerbseinkommen mitgezählt.
30. Oktober 2012 Bundeskanzlei