AS 2012 5901
Übereinkommen
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
vom 10. Dezember 1984 (AS 1987 1307; SR 0.105)
Art. 28 Abs. 1
statt: 1. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder der Ratifikation dieses Übereinkommens oder dem Beitritt zu diesem erklären, dass er die Zuständigkeit des in
Artikel 20 vorgesehenen Ausschusses nicht anerkennt.
muss es heissen: 1. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder der Ratifikation dieses Übereinkommens oder dem Beitritt zu diesem erklären, dass er die in Artikel 20 vorgesehene Zuständigkeit des Ausschusses nicht anerkennt.
6. November 2012 Bundeskanzlei oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Berichtigung