AS 2012 6035
Notenaustausch vom 15. Januar/16. Februar 2010 zwischen der Schweiz und Frankreich zu einer übereinstimmenden Anwendung des Abkommens von 1995 betreffend den Militärdienst der Doppelbürger
Notenaustausch vom 15. Januar/16. Februar 2010
zwischen der Schweiz und Frankreich zu einer übereinstimmenden Anwendung des Abkommens von 1995 betreffend den Militärdienst der Doppelbürger
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 3. Oktober 2012
Übersetzung1
Ministerium für auswärtige Paris, den 16. Februar 2010 und europäische Angelegenheiten
An die Schweizerische Botschaft in Frankreich Paris
Das Ministerium für auswärtige und europäische Angelegenheiten entbietet der Schweizerischen Botschaft seine Hochachtung und beehrt sich, auf ihre Note Nr. 143.2 vom 15. Januar 2010 Bezug zu nehmen, die folgenden Inhalt hat:
«Die Schweizerische Botschaft entbietet dem Ministerium für auswärtige Angelegenheiten ihre Hochachtung und beehrt sich, bezugnehmend auf die Gespräche, welche gemäss Artikel 11 des Abkommens zwischen der Regierung der Französischen Republik und dem Schweizerischen Bundesrat betreffend den Militärdienst der Doppelbürger, unterzeichnet am 16. November 19952 in Bern, einerseits am 17. April 2008 in Compiègne und andererseits zwischen dem Schweizerischen Verteidigungsattaché in Paris und dem Direktor des Nationaldienstes stattgefunden haben, zur Anwendung von
Artikel 2 des Abkommens folgendes mitzuteilen:
Gemäss Artikel 2 Buchstabe a des Abkommens umfasst der Begriff ‹militärische Pflichten› für Frankreich den Nationaldienst in allen seinen Formen gemäss französischem Recht. In diesem Sinne wird die Teilnahme am ‹Journée d’appel de préparation à la défense (JAPD)› als eine Form des französischen Nationaldienstes verstanden und entspricht dem Begriff der militärischen Pflicht in Artikel 2 Buchstabe a des Abkommens. Ein Doppelbürger, der sich dafür entscheidet, in Frankreich anstatt in der Schweiz Militärdienst zu leisten und an besagtem ‹Journée d’appel de préparation à la défense (JAPD)› teilnimmt, ist von der Wehrpflicht in der Schweiz befreit und wird nicht zur Zahlung von Wehrpflichtersatz verpflichtet.
Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2012 6035).
Der Notenaustausch vom 28./29. Dezember 19993 zwischen der Schweiz und Frankreich zu einer übereinstimmenden Anwendung des Abkommens von 1995 betreffend den Militärdienst der Doppelbürger ist aufgehoben. Die Botschaft schlägt dem Ministerium für auswärtige Angelegenheiten vor, dass diese Note und die Antwort der französischen Behörden eine Vereinbarung zwischen den beiden Regierungen darstellt, um den Notenaustausch vom 28./29. Dezember 1999 aufzuheben und um Artikel 2 Buchstabe a des Abkommens vom 16. November 1995 in Übereinstimmung mit der französischen Gesetzgebung verbindlich auszulegen. Der vorliegende Notenaustausch tritt mit dem Empfang der letzten Mitteilung, dass das innerstaatliche Genehmigungsverfahren der zwei Parteien erfüllt ist, in Kraft. Die Schweizerische Botschaft benützt diesen Anlass, um dem Ministerium für auswärtige Angelegenheiten von neuem ihre vorzügliche Hochachtung zu versichern.»
Das Ministerium für auswärtige und europäische Angelegenheiten beehrt sich, auf Anweisung seiner Regierung, der Botschaft mitzuteilen, dass die vorstehenden Bestimmungen auf Zustimmung der französischen Behörden stossen und benützt auch diesen Anlass, um der Schweizerischen Botschaft seiner vorzüglichen Hochachtung zu versichern.
François Saint-Paul Direktor der Franzosen im Ausland und Konsularischen Verwaltung