AS 2012 6157
Verordnung des EDI
über die erforderliche Sachkenntnis zur Abgabe
besonders gefährlicher Stoffe und Zubereitungen
Änderung vom 7. November 2012
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI)
verordnet:
I
Die Verordnung des EDI vom 28. Juni 20051 über die erforderliche Sachkenntnis zur Abgabe besonders gefährlicher Stoffe und Zubereitungen wird wie folgt geändert:
Titel Verordnung des EDI über die erforderliche Sachkenntnis zur Abgabe bestimmter gefährlicher Stoffe und Zubereitungen
Art. 1 Notwendigkeit von Sachkenntnissen
Über Sachkenntnis muss verfügen, wer gewerblich:
Stoffe oder Zubereitungen der Gruppe1 nach Anhang 6 Ziffer 1.1 oder 2.1 ChemV an berufliche Endverbraucherinnen abgibt;
Stoffe oder Zubereitungen der Gruppe 2 nach Anhang 6 Ziffer 1.2 oder 2.2 ChemV an die breite Öffentlichkeit abgibt;
Stoffe oder Zubereitungen, die bestimmungsgemäss der Selbstverteidigung dienen nach Artikel 83a ChemV, an die breite Öffentlichkeit abgibt.
Als Sachkenntnis gilt:
das produktespezifische Wissen über den betreffenden Stoff oder die betreffende Zubereitung;
das Grundwissen über einschlägige Bestimmungen der Chemikaliengesetzgebung und zur Interpretation der Inhalte von Sicherheitsdatenblättern.
Erfolgt die Abgabe unter Anleitung einer Person, deren Sachkenntnis den Anforderungen nach Absatz 1 genügt, so reicht für die abgebende Person aus:
das produktespezifische Wissen;
das Wissen über die bei der Abgabe einzuhaltenden gesetzlichen Vorschriften nach den Artikeln 79 und 80 ChemV.
Bei der Abgabe von Motorkraftstoff ist keine Sachkenntnis erforderlich.
Art. 3 Abs. 2 Bst. d
Aufgehoben
Art. 10 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 7. November 2012
Wer Stoffe oder Zubereitungen der Gruppe1 nach Anhang 6 Ziffer 1.1 oder 2.1 ChemV an berufliche Endverbraucherinnen gewerblich abgibt, muss ab1. Juni 2015 über die erforderliche Sachkenntnis nach Artikel 1 Absatz 1 verfügen.
II
Anhang 1 wird wie folgt geändert:
Grundwissen Das für die Abgabe bestimmter gefährlicher Stoffe und Zubereitungen nach Artikel 1 Absatz 1 erforderliche Grundwissen umfasst die folgenden Kenntnisse und Fähigkeiten:
Ziff. 2 .2
2.2 Einstufungs- und Kennzeichnungssystem für gefährliche Stoffe und Zubereitungen erläutern.
Ziff. 4 .1 und 4.3
4.1 Bedeutung von produktespezifischem Wissen (Art. 1 Abs. 1 Bst. a) erläutern und Anforderungen an die Abgeberin (Art. 2) benennen. 4.3 Grundlegende gefährliche Eigenschaften von Produktgruppen erläutern (z.B. ätzende Produkte, Sprays, Lösungsmittel, krebserzeugende, erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende Produkte).
III
Diese Änderung tritt am1. Dezember 2012 in Kraft.
7. November 2012 Eidgenössische Departement des Innern: Alain Berset