AS 2012 6343

Verordnung 13
über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen
zur AHV/IV

vom 21. September 2012

Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 19 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20061 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG),
verordnet:

Art. 1 Anpassung der Beträge für den allgemeinen Lebensbedarf

Die Beträge für den allgemeinen Lebensbedarf nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a ELG werden wie folgt erhöht:

  1. bei alleinstehenden Personen: auf 19 210 Franken;

  2. bei Ehepaaren: auf 28 815 Franken;

  3. bei rentenberechtigten Waisen und bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen: auf 10 035 Franken.

Art. 2 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung 11 vom 24. September 20102 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV wird aufgehoben.

Art. 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2013 in Kraft.

21. September 2012 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova SR 831.304