AS 2012 6451

Verordnung
über die Gebühren im Zivilstandswesen
(ZStGV)

Änderung vom 7. November 2012

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 27. Oktober 19991 über die Gebühren im Zivilstandswesen wird wie folgt geändert:

Art. 4 Abs. 2

Ohne anderslautende Bestimmung erheben die vorgenannten Behörden die in den Anhängen 1–4 aufgeführten Gebühren unabhängig von der hauptsächlichen Zuständigkeit.

II

Die Anhänge1 und 3 werden gemäss Beilage geändert.

III

Diese Änderung tritt am1. Januar 2013 in Kraft.

Anhang 1 Ziffer II Ziffer 4.8 und Anhang 3 Ziffer II Ziffer 3.8 gelten bis zum 31. Dezember 2013.

7. November 2012 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

Anhang 1

(Art. 4 Bst. a) Dienstleistungen der Zivilstandsämter Ziff. II Ziff. 4.1, 4.2, 4.4–4.8 und 7 Fr.

II. Entgegennahme von Erklärungen 4.1 Namenserklärung vor der Trauung (Art. 12 ZStV), wenn sie unabhängig vom Ehevorbereitungsverfahren abgegeben wird: 4.2 Namenserklärung nach Auflösung der Ehe (Art. 13 ZStV) 75 4.4 Namenserklärung vor der Beurkundung der eingetragenen Partnerschaft (Art. 12a ZStV), wenn sie unabhängig vom Vorverfahren abgegeben wird: 4.5 Namenserklärung nach Auflösung der eingetragenen Partnerschaft (Art. 13a ZStV) 75 4.6 Erklärung über den Namen des Kindes, sofern sie nicht mit der Geburtsmeldung erfolgt (Art. 37, 37a ZStV) 75 4.7 Namenserklärung nach Artikel 14a ZStV 75 4.8 Namenserklärung nach Artikel 14b ZStV:

Artikel 37a des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 20042

(PartG) gemeinsam abgegeben wird 75

Artikel 37a PartG einzeln abgegeben wird, pro erklärende

7. Erklärung über die Erfüllung der Voraussetzungen für die Begründung der eingetragenen Partnerschaft (Art. 5 Abs. 3 PartG) bei einem mitwirkenden Zivilstandsamt (Art. 75h Abs. 1 ZStV)

Ziff. III Ziff. 9.1 Einleitungssatz und 9.2 Einleitungssatz III. Ehe und eingetragene Partnerschaft 9.1 Prüfung des Gesuches um Vorbereitung der Eheschliessung (Art. 63 Abs. 1 ZStV), Entgegennahme der Erklärungen über die Erfüllung der Voraussetzungen (Art. 98 Abs. 3 ZGB; Art. 65 Abs. 1 ZStV) sowie der Erklärung über die Namensführung (Art. 12 oder 14 Abs. 1 ZStV) und Mitteilung über den Abschluss (Art. 67 Abs. 2 ZStV) des Verfahrens: 9.2 Prüfung des Gesuches um Durchführung des Vorverfahrens zur Begründung der eingetragenen Partnerschaft (Art. 75b Abs. 1 ZStV), Entgegennahme der Erklärungen über die Erfüllung der Voraussetzungen (Art. 5 Abs. 3 PartG; Art. 75d Abs. 1 ZStV) sowie der Erklärung über die Namensführung (Art. 12a oder 14 Abs. 1 ZStV) und Mitteilung über den Abschluss (Art. 75f Abs. 2 ZStV) des Verfahrens:

Ziff. V Ziff. 23 Fr.

V. Andere Dienstleistungen 23. Vorsorgeauftrag (Art. 23a ZStV): – Eintragung der Tatsache, dass eine Person einen Vorsorgeauftrag errichtet hat, und Eintragung des Hinterlegungsortes 75 – Änderung des Eintrags 75 – Löschung des Eintrags 75

Anhang 3

(Art. 4 Bst. c) Dienstleistungen der schweizerischen Vertretungen im Ausland Ziff. II Ziff. 3.1,3.2,3.4–3.8 Fr.

II. Entgegennahme von Erklärungen 3.1 Namenserklärung vor der Trauung, sofern sie unabhängig vom Gesuch um Vorbereitung der Eheschliessung (Art. 63 Abs. 2 ZStV) oder von der Erklärung über die Voraussetzungen für die Eheschliessung (Art. 98 Abs. 3 ZGB; Art. 69 Abs. 2 ZStV) entgegengenommen wird: 3.2 Namenserklärung nach Auflösung der Ehe (Art. 13 ZStV) 75 3.4 Namenserklärung vor der Beurkundung der eingetragenen Partnerschaft, sofern sie unabhängig vom Gesuch um Durchführung des Vorverfahrens (Art. 75b Abs. 2 ZStV) oder von der Erklärung nach Artikel 75d Absatz 1 ZStV entgegengenommen wird: 3.5 Namenserklärung nach Auflösung der eingetragenen Partnerschaft (Art. 13a ZStV) 75 3.6 Erklärung über den Namen des Kindes, sofern sie nicht mit der Geburtsmeldung erfolgt (Art. 37, 37a ZStV) 75 3.7 Namenserklärung nach Artikel 14a ZStV 75 3.8 Namenserklärung nach Artikel 14b ZStV:

Artikel 37a PartG3 gemeinsam abgegeben wird 75

Artikel 37a PartG einzeln abgegeben wird, pro erklärende Person 60

Ziff. III Ziff. 5.1 und 5.2 Fr.

III. Vorbereitung der Eheschliessung und Vorverfahren zur Begründung der eingetragenen Partnerschaft 5.1 Entgegennahme des von den Brautleuten einzeln oder gemeinsam eingereichten Gesuches um Vorbereitung der Eheschliessung (Art. 63 Abs. 2 ZStV) und Entgegennahme der Erklärungen über die Erfüllung der Voraussetzungen für die Eheschliessung (Art. 98 Abs. 3 ZGB; Art. 69 Abs. 2 ZStV) sowie Entgegennahme der Namenserklärung vor der Trauung (Art. 12 ZStV) oder der Erklärung über die Unterstellung des Namens unter das Heimatrecht (Art. 14 Abs. 2 ZStV) 150 5.2 Entgegennahme des von den Partnerinnen oder Partnern einzeln oder gemeinsam eingereichten Gesuches um Vorbereitung zur Begründung der eingetragenen Partnerschaft (Art. 75b Abs. 2 ZStV) und Entgegennahme der Erklärungen über die Erfüllung der Voraussetzungen für die Begründung der eingetragenen Partnerschaft (Art. 5 Abs. 3 PartG; Art. 75h Abs. 2 ZStV) sowie Entgegennahme der Namenserklärung vor der Beurkundung der eingetragenen Partnerschaft (Art. 12a ZStV) oder der Erklärung über die Unterstellung des Namens unter das Heimatrecht (Art. 14 Abs. 2 ZStV) 150