AS 2012 6667

Abkommen
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
der Republik Tadschikistan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

vom 23. Juni 2010 (AS 2011 5055; SR 0.672.972.91)

Art. 19 Abs. 2 Bst. a)

statt: 2. a) Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften an eine natürliche Person für die diesem Staat oder der politischen Unterabteilung oder lokalen Körperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden.

muss es heissen: 2. a) Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften oder aus einem von diesem Staat oder der politischen Unterabteilung oder lokalen Körperschaft errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für die diesem Staat oder der politischen Unterabteilung oder lokalen Körperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden.

15. November 2012 Staatssekretariat für internationale Finanzfragen Steuern Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen. Berichtigung