AS 2012 7085
Verkehrsregelnverordnung
(VRV)
Änderung vom 30. November 2012
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 19621 wird wie folgt geändert:
Art. 3a Abs. 4
Auf Plätzen mit Sicherheitsgurten muss für Kinder unter zwölf Jahren, die kleiner als 150 cm sind, eine geeignete Kinderrückhaltevorrichtung (z.B. Kindersitz) verwendet werden, die nach dem ECE-Reglement Nr. 44 gemäss Anhang 2 der Verordnung vom 19. Juni 19952 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) zugelassen ist; keine Kinderrückhaltevorrichtung muss verwendet werden für Kinder ab vier Jahren auf speziell für Kinder zugelassenen Sitzplätzen oder in Gesellschaftswagen sowie für Kinder ab sieben Jahren auf Sitzplätzen mit Beckengurten.
Art. 3b Abs. 4 Bst. e und f
Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 59a Pflicht zur Abgaswartung
Für in der Schweiz zugelassene Motorwagen gilt eine Pflicht zur Abgaswartung (Art. 35 VTS). Davon ausgenommen sind:
Motorwagen mit einem anerkannten On-Board-Diagnosesystem (OBD- System);
Motorwagen mit Fremdzündungsmotor und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von weniger als 50 km/h sowie schwere Motorwagen mit Fremdzündungsmotor;
landwirtschaftliche Arbeitskarren;
vor dem1. Januar 1976 erstmals zugelassene Motorwagen;
Fahrzeuge von Haltern, die diplomatische oder konsularische Vorrechte geniessen.
Ein OBD-System ist anerkannt bei folgenden Motorwagen:
leichten Motorwagen mit Fremdzündungsmotor, die mindestens die Abgasvorschriften Euro 3 erfüllen;
leichten Motorwagen mit Selbstzündungsmotor, die mindestens die Abgasvorschriften Euro 4 erfüllen;
schweren Motorwagen, die mindestens die Abgasvorschriften Euro 4 erfüllen und nach dem 30. September 2006 erstmals zum Verkehr zugelassen wurden.
Art. 59b Wartungsfristen
Der Halter muss Fahrzeuge, die der Abgaswartung unterstehen, innerhalb der folgenden Fristen warten lassen:
leichte Motorwagen mit Fremdzündungsmotor und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h und mehr: 1. ohne Katalysator: alle 12 Monate, 2. mit Katalysator: alle 24 Monate;
Motorwagen mit Selbstzündungsmotor und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h: alle 24 Monate;
Motorwagen mit Selbstzündungsmotor und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h und weniger: alle 48 Monate.
Art. 59c Pflichten des Führers und des Halters
Für Fahrzeuge, die der Abgaswartung unterstehen, muss der Führer das Abgas- Wartungsdokument mitführen und den Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.
Für Fahrzeuge mit einem anerkannten OBD-System muss der Halter, wenn die Fehlfunktionsanzeige des OBD-Systems einen Fehler der abgasrelevanten Ausrüstung anzeigt, das Fahrzeug innert Monatsfrist nach dem erstmaligen Auftreten des Fehlers überprüfen und in Stand stellen lassen.
II
Diese Änderung tritt am1. Januar 2013 in Kraft.
30. November 2012 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova Zur Übereinstimmung der Seitenzahlen in allen Amtssprachen der AS bleibt diese Seite leer.