AS 2012 7243

Verordnung
über die Eich- und Kontrollgebühren im Messwesen
(Eichgebührenverordnung, EichGebV)

Änderung vom 7. Dezember 2012

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Eichgebührenverordnung vom 23. November 20051 wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf Artikel 19 des Messgesetzes vom 17. Juni 20112 (MessG), Ersatz eines Ausdrucks Im ganzen Erlass wird der Ausdruck «METAS», dort wo er ohne bestimmten Artikel verwendet wird, durch «das METAS» ersetzt. Die damit zusammenhängenden grammatikalischen Änderungen sind vorzunehmen.

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Gebühren, welche die kantonalen Fachstellen im Messwesen (Eichämter) und die nach der Verordnung vom 7. Dezember 20123 über die Zuständigkeiten im Messwesen ermächtigten Eichstellen erheben:

  1. für die Eichung und die Kontrolle von Messmitteln;

  2. für Kontrollen, die ergeben, dass bei Fertigpackungen und im Offenverkauf gegen Vorschriften verstossen wird.

Wird die Eichung vom Eidgenössischen Institut für Metrologie (METAS) durchgeführt, so berechnen sich die Gebühren nach der Verordnung vom5. Juli 20064 über die Gebühren des Eidgenössischen Instituts für Metrologie.

Art. 2 Abs. 1 Bst. c und d und 2 Bst. b

Gebühren werden erhoben:

c. für die nachträgliche Kontrolle nach Artikel 12 MessG bei Verstössen gegen die Vorschriften;

d. für die Kontrollen nach den Artikeln 35 und 36 der Mengenangabeverordnung vom5. September 20125 (MeAV) bei Verstössen gegen die Vorschriften.

Gebühren haben zu entrichten:

b. die nach Artikel 32 MeAV verantwortlichen Personen in den Fällen nach Absatz 1 Buchstabe d.

Art. 8 Sachüberschrift Abgeltungen für die Kantone und das METAS

II

Diese Änderung tritt am1. Januar 2013 in Kraft.

7. Dezember 2012 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova