AS 2012 7267

Verordnung
über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
(VZAE)

Änderung vom 7. Dezember 2012

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 24. Oktober 20071 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit wird wie folgt geändert:

Art. 30a Berufliche Grundbildung

(Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG; Art. 14 AsylG)

Zur Ermöglichung einer beruflichen Grundbildung kann Personen mit rechtswidrigem Aufenthalt für die Dauer der Grundbildung unter den folgenden Voraussetzungen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden:

  1. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller hat die obligatorische Schule während mindestens fünf Jahren ununterbrochen in der Schweiz besucht und reicht danach innerhalb von zwölf Monaten ein Gesuch ein; die Teilnahme an Brückenangeboten ohne Erwerbstätigkeit wird an die obligatorische Schulzeit angerechnet.

  2. Das Gesuch des Arbeitgebers nach Artikel 18 Buchstabe b AuG liegt vor.

  3. Die Lohn- und Arbeitsbedingungen nach Artikel 22 AuG werden eingehalten.

  4. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller ist gut integriert.

  5. Sie oder er respektiert die Rechtsordnung.

  6. Sie oder er legt ihre Identität offen.

Nach Abschluss der Grundbildung kann die Bewilligung verlängert werden, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 31 erfüllt sind.

Den Eltern und den Geschwistern der betroffenen Person kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen nach Artikel 31 erfüllen.

II

Diese Änderung tritt am1. Februar 2013 in Kraft.

7. Dezember 2012 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova