AS 2012 7269
Verordnung
über die Anlage beschlagnahmter Vermögenswerte
Änderung vom 7. Dezember 2012
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 3. Dezember 20101 über die Anlage beschlagnahmter Vermögenswerte wird wie folgt geändert:
Art. 2 Abs. 1 und 2
Übersteigt der Betrag beschlagnahmter Bargelder 5000 Franken oder dauert die Beschlagnahme länger als drei Monate, so muss die Verfahrensleitung die beschlagnahmten Bargelder bei ihrer Staatskasse beziehungsweise in den von Behörden des Bundes geführten Verfahren bei der Eidgenössischen Finanzverwaltung hinterlegen oder sie auf den Namen der Strafbehörde auf Spar- oder Kontokorrentkonten bei einer Bank anlegen, die dem Bankengesetz vom 8. November 19342 untersteht.
Bei der Staatskasse oder der Eidgenössischen Finanzverwaltung in Schweizer Franken oder Fremdwährungen hinterlegte Bargelder werden marktkonform verzinst. Der Zinssatz wird festgelegt durch:
die zuständige kantonale Behörde: für Bargelder, die bei einer Staatskasse hinterlegt sind;
die Eidgenössische Finanzverwaltung: für die bei ihr hinterlegten Bargelder.
II
Diese Änderung tritt am1. Februar 2013 in Kraft.
7. Dezember 2012 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |