AS 2012 7481
Übersetzung1
Verständigungsvereinbarung
betreffend die Auslegung von Absatz 7 Buchstabe c des Protokolls
zum Abkommen vom 14. Februar 1997 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Slowakischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der Fassung von Artikel 9 des Protokolls vom 8. Februar 2011
Abgeschlossen am 24. Oktober 2012 In Kraft getreten am 24. Oktober 2012
Die zuständigen Behörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Slowakischen Republik haben folgende Verständigungsvereinbarung über die Auslegung von Absatz 7 Buchstabe c des Protokolls zum Abkommen vom 14. Februar 19972 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Slowakischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (hiernach: «DBA») in der Fassung von Artikel 9 des Protokolls vom 8. Februar 2011 (hiernach: «Änderungsprotokoll») vereinbart:
Artikel 9 Absatz 7 Buchstabe c des Änderungsprotokolls legt die Informationen fest,
die die zuständige Behörde des ersuchenden Staats der zuständigen Behörde des ersuchten Staates zu übermitteln hat, wenn sie Auskünfte nach Artikel 25a DBA verlangt. Nach dieser Protokollbestimmung muss der ersuchende Staat unter anderem (i) den Namen und die Adresse der in eine Überprüfung oder Untersuchung einbezogenen Person(en) und, sofern verfügbar, weitere Angaben, welche die Identifikation dieser Person(en) erleichtern, wie das Geburtsdatum, den Zivilstand oder die Steuernummer, sowie (v) den Namen und die Adresse des mutmasslichen Inhabers der verlangten Informationen übermitteln. Buchstabe c hält weiter fest, dass dies zwar wichtige verfahrenstechnische Anforderungen sind, die «fishing expeditions» vermeiden sollen, diese Anforderungen jedoch so auszulegen sind, dass sie einen wirksamen Informationsaustausch nicht behindern. Diese Voraussetzungen sind daher so zu verstehen, dass einem Amtshilfeersuchen, das keine «fishing expedition» ist, nachgekommen wird, wenn der ersuchende Staat, nebst den Informationen nach Artikel 9 Absatz 7 Buchstabe c Unterabsätze (ii) bis (iv) des Änderungsprotokolls:
die steuerpflichtige Person identifiziert, wobei diese Identifikation auch auf andere Weise als durch Angabe des Namens und der Adresse erfolgen kann; und
den Namen und die Adresse des mutmasslichen Informationsinhabers angibt, soweit sie ihm bekannt sind.
Übersetzung des englischen Originaltextes.
und vom Vermögen. Verständigungsvereinbarung mit der Slowakei Mit der Unterzeichnung durch beide zuständigen Behörden ist diese Vereinbarung ab dem 1. September 2012 anwendbar.
Geschehen zu Bern Geschehen zu Bratislava am 27. September 2012 am 24. Oktober 2012 Für die zuständige Behörde der Für die zuständige Behörde der Schweizerischen Eidgenossenschaft: Slowakischen Republik: François Bastian Vladimir Stulrajter Staatssekretariat für internationale Finanzdirektion der Slowakischen Finanzfragen Republik