AS 2012 837

Abkommen vom 2. Dezember 1992 zwischen der Schweiz und Italien betreffend die Schifffahrt auf dem Langensee und dem Luganersee

Abkommen vom 2. Dezember 1992

zwischen der Schweiz und Italien betreffend die Schifffahrt auf dem Langensee und dem Luganersee

SR 0.747.225.1; AS 2000 1958

Teilrevision des Reglements In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. März 2012

Übersetzung1

Aussenministerium Rom, den 24. September 2010 Generaldirektion für die europäischen Länder An die Schweizerische Botschaft Rom

Das Aussenministerium entbietet der Schweizerischen Botschaft seine Empfehlungen und beehrt sich, sich auf die Verbalnote Nr. 00410 vom 23. Juli 2010 zu beziehen, deren Inhalt folgender ist:

«Die Schweizerische Botschaft entbietet dem Aussenministerium seine Hochachtung und bezieht sich auf das Abkommen vom 2. Dezember 1992 zwischen der Schweiz und Italien betreffend die Schifffahrt auf dem Langensee und dem Luganersee sowie das dazugehörende Internationale Reglement. Im Zuge der Beratungen vom 11. Juli 2008, 5. Dezember 2008 und vom 15. Januar 2009, ist die Gemischte beratende Kommission Schweiz-Italien für die Schifffahrt auf dem Langen- und dem Luganersee, eingesetzt gemäss Artikel 18 des erwähnten Abkommens, übereingekommen, den zuständigen Stellen der beiden Länder die folgenden Änderungen des Internationalen Reglements zu unterbreiten:

Art. 1 Bst. v (neu)

In diesem Reglement gilt als:

v. «Wassermotorrad» ein Schiff mit weniger als 4 m Länge, das mit Strahlpumpenantrieb als Hauptantriebsquelle ausgerüstet ist und das von einer oder mehreren auf dem Rumpf sitzenden, stehenden oder knienden Personen gefahren wird.

Übersetzung des italienischen Originaltextes (RU 2012 837).

Art. 51 Schutz gegen Wellenschlag und Sogwirkung

Schiffe müssen ihre Geschwindigkeit so anpassen, dass Schäden durch Wellenschlag oder Sogwirkung an stillliegenden und fahrenden Schiffen sowie an Anlagen vermieden werden. Sie müssen insbesondere ihre Geschwindigkeit rechtzeitig vermindern, jedoch nicht unter ein Mass, das zu ihrer sicheren Steuerung notwendig ist, wobei bei Schiffen im regelmässigen Linienverkehr deren Abmessungen und Eigenschaften zu berücksichtigen sind:

  1. vor Hafeneinfahrten;

  2. in der Nähe von Schiffen, die am Ufer oder an Landestellen festgemacht sind, laden oder löschen;

  3. in der Nähe von Schiffen, die an zugelassenen Liegeplätzen stillliegen;

  4. in der Nähe von Beständen von Wasserpflanzen.

Gegenüber Schiffen, die zum Schutz gegen Wellenschlag die Zeichen nach Artikel 30 führen, müssen alle Schiffe die Geschwindigkeit so herabsetzen, wie in Absatz 1 vorgeschrieben. Sie müssen zusätzlich einen möglichst grossen Abstand halten.

Art. 55a Fahren mit Wassermotorrädern oder ähnlichen Geräten

Das Fahren mit Wassermotorrädern oder ähnlichen Geräten ist unabhängig von der Antriebsart auf den schweizerischen Gewässern des Langensees und des Luganersees verboten.

Ausnahmen können in Einzelfällen für von den zuständigen Behörden zugelassene nautische Veranstaltungen auf abgegrenzten gekennzeichneten Wasserflächen bewilligt werden.

Die Bewilligungen können nur für Veranstaltungen während der Tagstunden und bei guten Sichtverhältnissen erteilt werden und nur, sofern keine wesentliche Beeinträchtigung der Seebenützer, der Schifffahrt, der Fischerei oder der Umwelt zu erwarten ist.

Die Organisatoren der nautischen Veranstaltung müssen angemessen versichert sein.

Für die italienischen Gewässer sind die lokalen Behörden im Rahmen der nationalen und internationalen Vorschriften zuständig.

Art. 72 Anerkennung der Dokumente

Wer sich vorübergehend in einem der beiden Vertragsstaaten aufhält, darf:

a. ein in der Schweiz oder in Italien immatrikuliertes Schiff im Rahmen der eigenen nationalen Befähigung oder mit einem internationalen Zertifikat für Führer von Sport- und Freizeitschiffen führen;

b. ein Schiff aus Drittstaaten führen, wenn aus einem der unter Buchstabe a genannten Dokumente ersichtlich ist, dass er in seinem Land dieses Schiff führen darf.

Das internationale Zertifikat für Führer von Sport- und Freizeitschiffen muss in Übereinstimmung mit den Mustern im Anhang der Resolution Nr. 40 der Arbeitsgruppe Transport auf Wasserstrassen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa ausgefertigt sein (siehe Anhang 4). Die Änderungen betreffend den Anhang 4 des Internationalen Reglements sind im Anhang zu dieser Verbalnote wiedergegeben. Die Botschaft beehrt sich mitzuteilen, dass der Schweizerische Bundesrat die oben erwähnten Änderungen des Internationalen Reglements und des Anhangs 4 dazu genehmigt hat. Die Botschaft schlägt daher vor, dass die vorliegende Note sowie die entsprechende Antwortnote des Ministeriums eine Vereinbarung zwischen den zwei Regierungen über die Änderung des Internationalen Reglements bilden, welche am ersten Tag des zweiten Monats nach der entsprechenden Mitteilung des Ministeriums in Kraft tritt. Die Botschaft der Schweiz benützt diesen Anlass, um das Aussenministerium seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

Anhang: Anhang 4 des Internationalen Reglements»

Das Aussenministerium beehrt sich, als Antwort mitzuteilen, dass die Regierung der italienischen Republik dem Vorherstehenden zustimmt und die Note der Schweizerischen Botschaft und die vorliegende Antwortnote eine Vereinbarung zur Änderung des Abkommens zwischen der Regierung der italienischen Republik und der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bildet. Diese Vereinbarung wird am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Erhalt der zweiten Notifikation, mit welcher sich die Parteien den Abschluss der innerstaatlichen Verfahren offiziell mitgeteilt haben, in Kraft treten.

Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten benützt auch diesen Anlass, um die Schweizerische Botschaft seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

Anhang 4

(Art. 72) Internationaler Schiffsführerausweis Internationale Dokumente Die Ausweise gemäss Muster 1 und 2 dieses Anhangs haben die Abmessungen 105 × 75 mm. Sie werden ausgestellt gemäss Norm ISO/CEI 7810. Der Ländercode hat dem Code ISO ALPHA 2 zu entsprechen.

Muster 1, Seiten 1 und 4 Bedingungen: Land Staatswappen INTERNATIONAL CERTIFICATE FOR OPERATORS OF PLEASURE CRAFT in conformity with resolution No. 40 of the Working Party on Inland Water Transport United Nations Economic Commission for Europe INTERNATIONALES ZERTIFIKAT FÜR FÜHRER VON SPORT- UND FREIZEITSCHIFFEN in Übereinstimmung mit der Resolution Nr. 40 der Arbeitsgruppe Transport auf Wasserstrassen Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa Muster 1, Seiten 2 und 3 Ausweis Nr. Gültig für Schiffbare Küstengewässer*) Wasserstrassen*) Sport- und Freizeitschiff unter Motor/Segel*) Unterschrift des Inhabers: mit folgenden Limiten (Nur gültig mit Unterschrift des Ausweisinhabers) Länge, Schiffsgewicht Länge, Schiffsgewicht beladen, Leistung*) beladen, Leistung*) Name: Ausstellungsdatum Ort und Datum der Geburt: Gültig bis Nationalität: Adresse: Ausgestellt durch:

Zugelassen durch:

*) nicht Zutreffendes streichen Muster 2, Vorderseite INTERNATIONALES ZERTIFIKAT FÜR FÜHRER VON SPORT- UND FREIZEITSCHIFFEN Land Staatswappen 1. 2. 3. 4. 7.

8. 6. 9. 10. I C M S 11. 12. 13. 14. 15. 5.

Muster 2, Rückseite INTERNATIONAL CERTIFICATE FOR OPERATORS OF PLEASURE CRAFT (Resolution No. 40 of the UN/ECE Working Party on Inland Water Transport) INTERNATIONALES ZERTIFIKAT FÜR FÜHRER VON SPORT- UND FREIZEITSCHIFFEN (Resolution Nr. 40 der Arbeitsgruppe Transport auf Wasserstrassen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa) 1. Name des Ausweisinhabers 2. Weitere Namen des Ausweisinhabers 3. Ort und Datum der Geburt 4. Ausstellungsdatum 5. Ausweis Nr. 6. Foto des Ausweisinhabers 7. Unterschrift des Ausweisinhabers 8. Adresse des Ausweisinhabers 9. Nationalität des Ausweisinhabers

Gültig für I (schiffbare Binnenwasserstrassen), C (Küstengewässer), M (Motorboote) und S (Segelboote) 11. Schiff, das folgende Limiten nicht übersteigt (Länge, beladenes Schiffsgewicht, Leistung) 12. Gültig bis 13. Ausgestellt durch 14. Zugelassen durch

Auflagen