AS 2013 1
Verordnung
über verwaltungspolizeiliche Massnahmen
des Bundesamtes für Polizei und das Informationssystem
HOOGAN
(VVMH)
Änderung vom 14. Dezember 2012
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 4. Dezember 20091 über verwaltungspolizeiliche Massnahmen des Bundesamtes für Polizei und das Informationssystem HOOGAN wird wie folgt geändert:
Ersatz eines Ausdrucks Betrifft nur den italienischen Text.
Ingress gestützt auf die Artikel 24a Absätze 7 und 8 sowie 30 des Bundesgesetzes vom 21. März 19972 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS)
Art. 3 Abs. 1
Über die Beschlagnahme und die Einziehung von Propagandamaterial im Sinne von Artikel 13e BWIS entscheidet fedpol nach Anhörung des Nachrichtendienstes des Bundes (NDB).
Art. 4 Abs. 1 Einleitungssatz sowie Bst. a und f–j
Gewalttätiges Verhalten und Gewalttätigkeiten liegen namentlich vor, wenn eine Person im Vorfeld einer Sportveranstaltung, während der Veranstaltung oder im Nachgang dazu folgende Straftaten begangen oder dazu angestiftet hat:
a. strafbare Handlungen gegen Leib und Leben nach den Artikeln 111–113, 117, 122, 123, 125 Absatz 2, 126 Absatz 1, 129, 133 und 134 des Strafgesetzbuches3 (StGB);
Informationssystem HOOGAN
Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht nach Artikel 224 StGB;
öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit nach Artikel 259 StGB;
Landfriedensbruch nach Artikel 260 StGB;
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nach Artikel 285 StGB;
Hinderung einer Amtshandlung nach Artikel 286 StGB.
Art. 6 Abs. 3
Fedpol bestimmt den Massstab der Pläne nach Absatz 2 Buchstabe c.
Art. 7a Stadionverbot, Rayonverbot und Meldeauflage
Fedpol kann den Organisatoren von Sportveranstaltungen empfehlen, gegen Personen Stadionverbote auszusprechen, die sich anlässlich einer Sportveranstaltung innerhalb oder ausserhalb des Stadions gewalttätig verhalten haben. Die Empfehlungen erfolgen unter Angabe der notwendigen Daten nach Artikel 24a Absatz 3 BWIS.
Es kann den Polizeibehörden der Kantone beantragen, ein Rayonverbot oder Meldeauflagen zu erlassen.
Art. 8 Abs. 1
Im elektronischen Informationssystem HOOGAN werden Daten von Personen erfasst, die sich anlässlich einer Sportveranstaltung im Inland oder Ausland gewalttätig verhalten haben und gegen die eine Massnahme nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a oder eine Ausreisebeschränkung nach Artikel 7 verfügt wurde.
Art. 9 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1, Abs. 2 und 3 Bst. a sowie 6–9
Auf HOOGAN haben die folgenden Behörden ausschliesslich zu den folgenden Zwecken Zugriff:
a. die folgenden Stellen innerhalb von fedpol: 1. die Sektion Hooliganismus: für den Betrieb von HOOGAN, das Verfügen von Ausreisebeschränkungen, für den gesetzlich vorgesehenen Informationsaustausch sowie für Analyse- und Lagebeurteilungen;
Für HOOGAN können Berechtigungen für Voll- und Kurzzugriffe erteilt werden. Der Vollzugriff ermöglicht das Lesen, das Erfassen, das Mutieren und das Löschen von Daten. Der Kurzzugriff ermöglicht nur das Lesen von jeweils aktiven Daten im konkreten Fall.
Über den Vollzugriff verfügen:
a. die Sektion Hooliganismus;
Die Datenfelder und Bearbeitungsrechte sind im Anhang aufgeführt.
Informationssystem HOOGAN
Die Behörden nach Absatz 1 stellen sicher, dass die Datenschutz- und Informatiksicherheitsbestimmungen eingehalten werden.
Die Leiterin oder der Leiter der Sektion Hooliganismus von fedpol oder deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter entscheidet über individuelle Zugriffsanträge der Behörden nach Absatz 1.
Die Verantwortung für HOOGAN liegt bei der Sektion Hooliganismus.
II
Diese Verordnung erhält einen Anhang gemäss Beilage.
III
Diese Änderung tritt am1. Februar 2013 in Kraft.
14. Dezember 2012 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova Datenfelder und Bearbeitungsrechte Anhang (Art. 9 Abs. 6) Kurzzugriff auf Vollzugriff auf HOOGAN im Bereich Produktion HOOGAN via RIPOL Organisations- Dienststelle technische/r Ad- EZV, Kantone, fedpol SH Kantone , SZH fedpol Quali- SZH fedpol SH einheiten E, F, R SZH tätssicherung − −> fedpol SH Benutzeradminisfedpol Sachbearbei- Rolle Adminis- Sachbear- Benutzer/in Voranalyse − −> trator/in − −> beiter/in − −> ter/in SZH − −> via RIPOL trator/in RIPOL Datenbereiche Datenfelder Bearbeitungsrecht vorerfassen LAV - - - - LAV LAV - - Personalien, Adresse, verifizieren - LA - - - - LA - - Massnahmen, erfassen - LA - - - - - - - Person Massnahmenverstösse, Personen Ereignis, zurückweisen - LA - - - - LA - - Beziehung vernichten - LAV - - - - - - - archivieren - LAV - LAV - - - - - erfassen LAV LAV - - - LAV LAV - - Ereignis vernichten - LAV - - - - - - - vorerfassen - - - - - LAV LAV - - Veranstaltungen verifizieren - LA - - - - LA - - Sportveranstaltungsbericht erfassen - LA - - - - LA - - zurückweisen - LA - - - - LA - - vernichten - LAV - LAV - - - - - Person / Veranstaltung Alle Datenfelder operative Daten L LA L L - L L R-Aktiv - Funktion Stammdatenverwaltung - - - LAV LAV - - - - Benutzeradministration - - - - - - - - LAV L = Lesen A = Aktualisieren V = Vernichten R-Aktiv = nur Personen und untergeordnete Objekte, gegen die im Zeitpunkt der Anfrage eine Massnahme verhängt ist SH = Sektion Hooliganismus ISC = Informatik Service Center EJPD EZV = Eidgenössische Zollverwaltung SZH = Schweizerische Zentralstelle Hooliganismus E = Städte-Polizei F = Grenzstellen R = Kantonale Polizei das Informationssystem HOOGAN