AS 2013 1259

Verordnung
über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer
(EntsV)

Änderung vom 16. April 2013

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 21. Mai 20031 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird wie folgt geändert:

Art. 6 Abs. 4 Bst. abis

Die Meldung muss auf einem offiziellen Formular erstattet werden. Sie muss enthalten:

abis. den Bruttostundenlohn, den der Arbeitgeber für die Dienstleistung in der Schweiz entrichtet;

II

Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.

III

Diese Änderung tritt am 15. Mai 2013 in Kraft.

16. April 2013 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova und Arbeitnehmer

Anhang

(Ziff. II) Änderung bisherigen Rechts Folgende Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Verordnung vom 22. Mai 20022 über die Einführung des freien Personenverkehrs

Art. 9 Abs. 1bis

Bei einem Stellenantritt in der Schweiz bis zu drei Monaten innerhalb eines Kalenderjahres oder bei einer Dienstleistungserbringung durch eine selbstständige Dienstleistungserbringerin oder einen selbstständigen Dienstleistungserbringer bis zu 90 Arbeitstagen innerhalb eines Kalenderjahres gilt sinngemäss das Anmeldeverfahren (Meldepflicht, Verfahren, Angaben, Fristen) nach Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 19993 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und nach Artikel 6 der Verordnung vom 21. Mai 20034 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Der Lohn muss nicht gemeldet werden. Bei einem Stellenantritt in der Schweiz bis zu drei Monaten innerhalb eines Kalenderjahres muss die Anmeldung spätestens am Tag vor Beginn der Tätigkeit erfolgen.

2. ZEMIS-Verordnung vom 12. April 20065 Anhang 1 Ziff. IV 2 Bst. h Folgende neue Zeile wird am Ende von Bst. h eingefügt:

ZEMIS-Datenfelder BFM* BFM-Partner MIGRA* KAA GREPO * KAPO ZstB Fedpol NDB BVGer I ZAS AV* EDA* BVGer II KOM BÜG EFK SOZ KSt ESTV EZV BJ I II III IV V I II III IV

h. Erwerbstätigkeit … Lohn B B B B A A A und Arbeitnehmer