AS 2013 1279

Übersetzung1
Anpassungen zum Montrealer Protokoll

vom 16. September 1987 über Stoffe,

die zu einem Abbau der Ozonschicht führen

Angenommen in Montreal am 17. September 1997 an der neunten Tagung der Vertragsparteien In Kraft getreten für die Schweiz am 5. Juni 1998

Anpassungen im Hinblick auf Stoffe in Anlage A Die neunte Tagung der Vertragsparteien des Montrealer Protokolls2 beschliesst die Annahme der folgenden Anpassungen in Hinblick auf die Produktion der in Anhang A zum Protokoll aufgeführten geregelten Stoffe:

Artikel 5 Absatz 3

Die folgenden Worte werden am Ende von Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a des Protokolls eingefügt: «was den Verbrauch anbelangt» Der folgende Buchstabe wird dem Artikel 5 Absatz 3 des Protokolls angefügt: «c) Für geregelte Stoffe unter Anlage A entweder den Durchschnitt ihres jährlichen berechneten Umfangs der Produktion für den Zeitraum von 1995 bis 1997 oder einen berechneten Umfang der Produktion von 0,3 Kilogramm pro Kopf als Grundlage zur Bestimmung der Einhaltung der die Produktion betreffenden Regelungsmassnahmen, wenn dieser Wert niedriger ist.»

Anpassungen im Hinblick auf Stoffe in Anlage B Die neunte Tagung der Vertragsparteien des Montrealer Protokolls beschliesst die Annahme der folgenden Anpassungen in Hinblick auf die Produktion der in Anhang B zum Protokoll aufgeführten geregelten Stoffe:

Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2013 1279).

Artikel 5 Absatz 3

Die folgenden Worte werden am Ende von Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b des Protokolls eingefügt: «was den Verbrauch anbelangt» Der folgende Buchstabe wird dem Artikel 5 Absatz 3 des Protokolls angefügt: «d) Für geregelte Stoffe unter Anhang B entweder den Durchschnitt ihres jährlichen berechneten Umfangs der Produktion für den Zeitraum von 1998 bis 2000 oder einen berechneten Umfang der Produktion von 0,2 Kilogramm pro Kopf als Grundlage zur Bestimmung der Einhaltung der die Produktion betreffenden Regelungsmassnahmen, wenn dieser Wert geringer ist.»

Anpassungen im Hinblick auf Stoffe in Anlage E Die neunte Tagung der Vertragsparteien des Montrealer Protokolls beschliesst die Annahme der folgenden Anpassungen und Verminderungen in Hinblick auf die Produktion und den Verbrauch des in Anhang E zum Protokoll aufgeführten geregelten Stoffes:

A. Artikel 2H: Methylbromid 1. Die Absätze2 bis 4 von Artikel 2H des Protokolls werden durch die folgenden Absätze ersetzt: «2. Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 1999 beginnt, und im Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs des geregelten Stoffes in Anlage E jährlich fünfundsiebzig v. H. des berechneten Umfangs ihres Verbrauchs von 1991 nicht übersteigt. Jede Vertragspartei, die den Stoff herstellt, sorgt für dieselben Zeiträume dafür, dass der berechnete Umfang ihrer Produktion des Stoffes jährlich fünfundsiebzig v. H. des berechneten Umfangs ihrer Produktion von 1991 nicht übersteigt. Zur Befriedigung der grundlegenden nationalen Bedürfnisse der in Absatz 1 Artikel 5 bezeichneten Vertragsparteien darf jedoch der berechnete Umfang ihrer Produktion diese Grenze um bis zu zehn v. H. des berechneten Umfangs ihrer Produktion von 1991 übersteigen. 3. Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 2001 beginnt, und im Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs des geregelten Stoffes in Anlage E jährlich fünfzig v. H. des berechneten Umfangs ihres Verbrauchs von 1991 nicht übersteigt. Jede Vertragspartei, die den Stoff herstellt, sorgt für dieselben Zeiträume dafür, dass der berechnete Umfang ihrer Produktion des Stoffes jährlich fünfzig v. H. des berechneten Umfangs ihrer Produktion von 1991 nicht übersteigt. Zur Befriedigung der grundlegenden nationalen Bedürfnisse der in Absatz 1 Artikel 5 bezeichneten Ver- tragsparteien darf jedoch der berechnete Umfang ihrer Produktion diese Grenze um bis zu zehn v. H. des berechneten Umfangs ihrer Produktion von 1991 übersteigen. 4. Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 2003 beginnt, und im Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs des geregelten Stoffes in Anlage E jährlich dreissig v. H. des berechneten Umfangs ihres Verbrauchs von 1991 nicht übersteigt. Jede Vertragspartei, die den Stoff herstellt, sorgt für dieselben Zeiträume dafür, dass der berechnete Umfang ihrer Produktion des Stoffes jährlich dreissig v. H. des berechneten Umfangs ihrer Produktion von 1991 nicht übersteigt.

Zur Befriedigung der grundlegenden nationalen Bedürfnisse der in Absatz 1 Artikel 5 bezeichneten Vertragsparteien darf jedoch der berechnete Umfang ihrer Produktion diese Grenze um bis zu zehn v. H. des berechneten Umfangs ihrer Produktion von 1991 übersteigen. 5. Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 2005 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs geregelten Stoffes in Anlage E null nicht übersteigt. Jede Vertragspartei, die den Stoff herstellt, sorgt für dieselben Zeiträume dafür, dass der berechnete Umfang ihrer Produktion des Stoffes null nicht übersteigt. Zur Befriedigung der grundlegenden nationalen Bedürfnisse der in Absatz 1 Artikel 5 bezeichneten Vertragsparteien darf jedoch der berechnete Umfang ihrer Produktion diese Grenze um bis zu fünfzehn v. H. des berechneten Umfangs ihrer Produktion von 1991 übersteigen. Dieser Absatz findet Anwendung, ausser in dem Fall, dass die Vertragsparteien beschliessen, den Umfang der Produktion oder des Verbrauchs zu erlauben, der zur Befriedigung von Zwecken notwendig ist, die sie einvernehmlich als wesentlich erachten.» 2. Absatz 5 von Artikel 2H des Protokolls wird Absatz 6.

B. Artikel 5 Absatz 8ter Buchstabe d) 1. Folgendes wird nach Absatz 8ter Buchstabe d) Ziffer i) von Artikel 5 des Protokolls eingefügt: «ii) Jede in Absatz 1 dieses Artikels bezeichnete Vertragspartei sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 2005 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs und ihrer Produktion des geregelten Stoffes in Anlage E jährlich achtzig v. H. des Durchschnitts des jährlichen berechneten Umfangs ihres Verbrauchs und ihrer Produktion nicht übersteigt, beziehungsweise für den Zeitraum von 1995 bis 1998. iii) Jede in Absatz 1 dieses Artikels bezeichnete Vertragspartei sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 2015 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs und ihrer Produktion des geregelten Stoffes in Anlage E null nicht übersteigt. Dieser Absatz findet Anwendung, ausser in dem Fall, dass die Vertragsparteien beschliessen, den Umfang der Produktion oder des Verbrauchs zu erlauben, der zur Befriedigung von Zwecken notwendig ist, die sie einvernehmlich als wesentlich erachten.»

2. Absatz 8ter Buchstabe d) Ziffer ii) von Artikel 5 des Protokolls wird Absatz 8ter Buchstabe d) Ziffer iv).