AS 2013 1305

Verordnung
über die Erfindungspatente
(Patentverordnung, PatV)

Änderung vom 1. Mai 2013

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Patentverordnung vom 19. Oktober 19771 wird wie folgt geändert:

Art. 18 Abs. 1

Die Jahresgebühren sind für jede Anmeldung und jedes Patent ab Beginn des vierten Jahres nach der Anmeldung alljährlich im Voraus zu bezahlen.

Art. 118a Jahresgebühren

Für das europäische Patent sind alljährlich im Voraus Jahresgebühren an das Institut zu zahlen, erstmals für das Patentjahr, das dem Hinweis auf die Erteilung des europäischen Patentes im Europäischen Patentblatt folgt, frühestens jedoch ab Beginn des vierten Jahres nach der Anmeldung.

II

Diese Änderung tritt am1. Januar 2014 in Kraft.

1. Mai 2013 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Ueli Maurer

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova