AS 2013 1535
Verordnung
über die elektronische Übermittlung im Rahmen
von Zivil- und Strafprozessen sowie
von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren
Änderung vom 15. Mai 2013
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 18. Juni 20101 über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren wird wie folgt geändert:
Titel Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren (VeÜ-ZSSV)
Art. 3 Abs. 1 Einleitungssatz
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) entscheidet über Anerkennungsgesuche. Es kann die Einzelheiten des Anerkennungsverfahrens regeln und insbesondere bestimmen:
Art. 6 Abs. 2
Das EJPD kann durch Verordnung festlegen, dass die Verfahrensdaten zusammen mit der Eingabe in strukturierter Form eingereicht werden können. Es regelt die technischen Vorgaben und das Datenformat.
Art. 15 Übergangsbestimmung
Das EJPD kann auf Verlangen eine Zustellplattform vorläufig anerkennen, wenn aus dem Anerkennungsgesuch nach summarischer Prüfung ersichtlich ist, dass die Voraussetzungen nach Artikel 2 wahrscheinlich erfüllt sind.
Vorläufige Anerkennungen nach Absatz 1 sowie solche nach bisherigem Recht gelten bis zum definitiven Entscheid, längstens aber bis zum 31. Dezember 2015.
sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren
II
Diese Änderung tritt am1. Juli 2013 in Kraft.
15. Mai 2013 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Ueli Maurer |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |