AS 2013 1797

Verordnung
über den Bereich der Eidgenössischen Technischen
Hochschulen
(Verordnung ETH-Bereich)

Änderung vom 14. Juni 2013

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung ETH-Bereich vom 19. November 20031 wird wie folgt geändert:

Art. 3 Abs. 1, 3 und 4

Für die Begründung und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Präsidenten oder der Präsidentin des ETH-Rates gilt Artikel 14 Absätze2 und 3 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20002 (BPG).

Der Lohn richtet sich nach der Einstufung des Staatssekretärs oder der Staatssekretärin des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI).

Die Bewertung erfolgt durch die Vorsteherin oder den Vorsteher des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD). Sie bedarf der Zustimmung der Finanzdelegation der eidgenössischen Räte (FinDel).

Art. 7 Arbeitsverhältnis der Schulpräsidenten und -präsidentinnen sowie der Direktoren und Direktorinnen der Forschungsanstalten

(Art. 17 Abs. 1 ETH-Gesetz)

Die Wahlverfügung des Bundesrates enthält den Beginn der Amtsdauer.

Für die Begründung und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Schulpräsidenten und Schulpräsidentinnen der ETH und der Direktoren und Direktorinnen der Forschungsanstalten gilt Artikel 14 Absätze2 und 3 BPG3; vorbehalten bleibt Artikel 28 Absatz 2 des ETH-Gesetzes vom4. Oktober 1991.

Das Arbeitsverhältnis endet beim Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 AHVG4. In Ausnahmefällen kann der Bundesrat das Arbeitsverhältnis im Einverständnis mit den betroffenen Personen verlängern.

Bei unverschuldeter Auflösung des Arbeitsverhältnisses und bei Beendigung im gegenseitigen Einvernehmen kann eine Entschädigung im Umfang von höchstens einem Jahreslohn ausgerichtet werden. Bei der Bemessung der Entschädigung sind insbesondere zu berücksichtigen:

  1. die Gründe des Austritts;

  2. das Alter;

  3. die berufliche und persönliche Situation;

  4. die Dauer der Anstellung.

Der Lohn richtet sich nach der Einstufung des Staatssekretärs oder der Staatssekretärin des SBFI.

Die Bewertungen erfolgen durch die Vorsteherin oder den Vorsteher des EFD. Sie bedürfen der Zustimmung der FinDel.

Im Übrigen finden die Vorschriften der Personalverordnung ETH-Bereich vom 15. März 20015 sinngemäss Anwendung.

Der Bundesrat kann in begründeten Einzelfällen das Arbeitsverhältnis dem Obligationenrecht6 unterstellen.

Art. 7a Nebenbeschäftigungen

Für die Ausübung entgeltlicher Nebenbeschäftigungen durch die Schulpräsidenten und -präsidentinnen der ETH sowie die Direktoren und Direktorinnen der Forschungsanstalten gilt Artikel 11 der Kaderlohnverordnung vom 19. Dezember 20037.

Die vorgesehene Ausübung unentgeltlicher Nebenbeschäftigungen ist dem ETH- Rat zu melden, wenn diese:

  1. die Leistungsfähigkeit im Sinne von Artikel 11 Absatz 3 der Kaderlohnverordnung vom 19. Dezember 2003 vermindern würden;

  2. zu Interessenkonflikten nach Artikel 11 Absatz 4 der Kaderlohnverordnung vom 19. Dezember 2003 führen könnten.

Zu melden ist auch die vorgesehene Ausübung von Nebenbeschäftigungen, die den Ruf des ETH-Bereichs beeinträchtigen könnten.

Der ETH-Rat kann die Ausübung meldepflichtiger Nebenbeschäftigungen untersagen oder mit Auflagen und Bedingungen verknüpfen; vorbehalten bleiben die Zuständigkeiten gemäss Artikel 11 Absatz 2 der Kaderlohnverordnung vom 19. Dezember 2003.

Soweit gemäss Artikel 11 Absatz 5 der Kaderlohnverordnung vom 19. Dezember 2003 das Einkommen aus Nebenbeschäftigungen abzuliefern ist, erfolgt die Ablieferung an diejenige ETH oder Forschungsanstalt, der die betroffene Person angehört.

Der Bundesrat entscheidet auf Gesuch hin über den ganzen oder teilweisen Verzicht auf Ablieferung des Einkommens aus Nebenbeschäftigungen.

Der ETH-Rat kann Weisungen zum Meldeverfahren und zur Kontrolle über die Einhaltung der Bestimmungen über die Nebenbeschäftigungen erlassen.

Art. 8 Antragsrecht

Die Schulpräsidenten und -präsidentinnen sowie die Direktoren und Direktorinnen der Forschungsanstalten stellen dem ETH-Rat Antrag auf Anstellung der übrigen Mitglieder ihrer Schulleitung oder ihrer Direktion.

Art. 9

Aufgehoben

II

Diese Änderung tritt am1. Juli 2013 in Kraft.

14. Juni 2013 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Ueli Maurer

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova