AS 2013 1871

Verordnung
über die Fahrzeuge des Bundes und
ihre Führer und Führerinnen
(VFBF)

Änderung vom 14. Juni 2013

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 23. Februar 20051 über die Fahrzeuge des Bundes und ihre Führer und Führerinnen wird wie folgt geändert:

Art. 1 Abs. 2 und 3

Die Beschaffung und die Ausserdienststellung von Militärfahrzeugen richten sich nach der Armeematerialverordnung vom6. Dezember 20072.

Die militärische Verwendung und die Instandhaltung von Militärfahrzeugen richten sich nach der Verordnung vom 11. Februar 20043 über den militärischen Strassenverkehr (VMSV).

Art. 2 Abs. 2

Diese Verordnung gilt nicht für:

  1. Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen, die im Militärdienst oder für ausserdienstliche militärische Tätigkeiten eingesetzt werden;

  2. militärisches Personal sowie Fachlehrer und Fachlehrerinnen, die in ihrer beruflichen Tätigkeit Militärfahrzeuge führen;

  3. das militärische Personal mit persönlichen Dienstfahrzeugen;

  4. im Ausland eingesetzte und immatrikulierte Fahrzeuge des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten und deren Führer und Führerinnen;

  5. den ETH-Bereich.

Art. 3 Bst. c

Es gelten:

c. als Militärfahrzeuge die Fahrzeuge, die für die Armee gekauft, gemietet, geleast, geliehen oder requiriert werden (Art. 4 Bst. a VMSV4;

Art. 4 Abs. 1 Bst. c

Aufgehoben

Art. 7 Abs. 3

In begründeten Ausnahmefällen können Verwaltungsfahrzeuge an Dritte abgegeben werden, wenn ein schriftlicher Vertrag vorliegt und ein Sachzusammenhang mit der Aufgabenerfüllung des Bundes besteht.

Art. 8 Abs. 1 und 2

Die LBA kann Militärfahrzeuge an die Stellen nach Artikel 2 Absatz 1 sowie an Dritte abgeben, sofern die Fahrzeuge und ihre Einrichtungen den Vorschriften und technischen Anforderungen für zivile Fahrzeuge entsprechen. Für die Abgabe an Verwaltungseinheiten der Gruppe Verteidigung und der Armasuisse gelten diese Voraussetzungen nicht.

Überschreitet die Abgabedauer an Stellen ausserhalb der Gruppe Verteidigung und der Armasuisse 30 Tage, so müssen diese Stellen die Militärfahrzeuge mit zivilen Kontrollschildern versehen.

Art. 9 Beförderung gefährlicher Güter

Für die Beförderung gefährlicher Güter mit Bundesfahrzeugen über der Freigrenze nach Unterabschnitt1.1.3.6 ADR5 ist eine gültige ADR-Schulungsbescheinigung erforderlich.

Für die Beförderung gefährlicher Güter mit Bundesfahrzeugen unter dieser Freigrenze genügt eine Unterweisung nach Kapitel 1.3 und Abschnitt 8.2.3 ADR.

Art. 11 Abs. 2 und 3

Drittpersonen dürfen im direkten Zusammenhang mit dem Zweck der Dienstfahrt sowie in Notfällen, zur Hilfeleistung oder an Besuchstagen mitgeführt werden. Das Mitführen zu anderen Zwecken bedarf der Zustimmung des SVSAA.

Der Personentransport ist untersagt, sofern die Fahrzeuge und ihre Einrichtungen den Vorschriften und technischen Anforderungen für zivile Fahrzeuge nicht entsprechen.

Art. 12 Abs. 3

Aufgehoben

Art. 13 Abs. 1, 3 und 5

Treibstoff für Bundesfahrzeuge ist an den Tankstellen des Bundes gemäss dem Verzeichnis der LBA oder an zivilen Tankstellen, die mit dem Bund unter Vertrag stehen (Vertragstankstellen), zu beziehen.

Kann der Treibstoff nicht bei einer Tankstelle des Bundes oder einer Vertragstankstelle bezogen werden, so können die Auslagen für den an zivilen Tankstellen in der Schweiz bezogenen Treibstoff bei der betreffenden Stelle nach Artikel 2 Absatz 1 zurückgefordert werden. Der Preis der Rückvergütung richtet sich nach den ermittelten Durchschnittspreisen der LBA für die bundeseigenen Tankstellen.

Die Stellen nach Artikel 2 Absatz 1 überwachen den Treibstoffverbrauch.

Art. 15 Abs. 3 und 5

Die Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen von Repräsentationsfahrzeugen sind in der Regel aus den Verwaltungseinheiten des Bundes zu rekrutieren. Die Einsatzstelle kann externe Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen beiziehen.

Militärisches Personal als Fahrzeugführer oder Fahrzeugführerin von Repräsentationsfahrzeugen verrichtet die Fahraufträge grundsätzlich unter Mitführung der Dienstwaffe. Diese darf ausschliesslich zur Notwehr oder zur Notwehrhilfe eingesetzt werden. Einschränkungen durch die Einsatzstelle bleiben vorbehalten.

Art. 19 Beizug der Polizei

Zusätzlich zu Artikel 51 SVG ist die Polizei beizuziehen, wenn bei einem Verkehrsunfall oder einem Schadenfall mit oder an Bundesfahrzeugen:

  1. die Schadensumme 5000 Franken übersteigt; oder

  2. der Sachverhalt unklar oder bestritten ist.

Art. 20 Unfall- und Schadenmeldungen

Verkehrsunfälle und Schadenfälle sind stets der vorgesetzten Person zu melden.

Die vorgesetzte Person leitet Meldungen über Verkehrsunfälle und Schadenfälle mit und an Bundesfahrzeugen und dienstlich verwendeten Privatfahrzeugen weiter, wenn:

  1. mit einer Schadensumme von mehr als 1000 Franken bei Radfahrzeugen oder mehr als 2000 Franken bei Raupenfahrzeugen zu rechnen ist;

  2. grobfahrlässige oder vorsätzliche Handlungsweise vermutet wird; oder

  3. ein Schaden durch Dritte verursacht worden ist.

Sie leitet die Meldung mit dem Formular «Unfallmeldung/Schadenanzeige» innert fünf Tagen weiter:

  1. an das Schadenzentrum VBS;

  2. an den zuständigen militärischen Untersuchungsrichter oder die zuständige militärische Untersuchungsrichterin bei angeordneter vorläufiger Beweisaufnahme oder Voruntersuchung, sofern Beteiligte dem Militärstrafrecht unterstehen.

Bei der dienstlichen Verwendung von Privatfahrzeugen hat der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin zudem die private Motorfahrzeugversicherung zu informieren.

Art. 21 Abs. 1 und 2

Die Schadenregulierung erfolgt durch das Schadenzentrum VBS. Bei der bewilligten dienstlichen Verwendung von Privatfahrzeugen erfolgt die Schadenregulierung vorgängig über die private Motorfahrzeugversicherung.

Das Schadenzentrum VBS entscheidet erstinstanzlich über Rückgriffe und Schadensbeteiligungen gegenüber Angestellten des Bundes aus Schadenfällen im Zusammenhang mit Bundesfahrzeugen.

Art. 22 Instandsetzung

Unfallfahrzeuge dürfen nur mit dem Einverständnis des Schadenzentrums VBS instand gesetzt werden. Vorbehalten bleiben anderslautende Weisungen der Untersuchungsorgane oder des SVSAA.

Art. 23 Abs. 3

Die Fahrzeuge sind nach ökonomischen und ökologischen Grundsätzen auszuwählen, insbesondere nach dem Grundsatz der Energieeffizienz. Die Stellen nach Artikel 2 Absatz 1 haben die Bestellung von Fahrzeugen der Energieeffizienz-Kategorien C und D zu begründen. Nicht gestattet ist die Beschaffung von Fahrzeugen der Energieeffizienz-Kategorien E, F und G (Anhang3.6 der Energieverordnung vom 7. Dez. 19986. Über Ausnahmen entscheiden die Generalsekretariate der Stellen nach Artikel 2 Absatz 1.

Art. 24 Abs. 4

Die Kosten für die Erstzulassung und für alle weiteren Mutationen bei den kantonalen Zulassungsbehörden trägt die betreffende Stelle nach Artikel 2 Absatz 1.

Art. 28 Abs. 1

Militärfahrzeugeund Fahrzeuge des Grenzwachtkorps, der Zolluntersuchungsbehörden, des Nachrichtendienstes des Bundes sowie der Armasuisse werden durch das SVSAA mit Militärkontrollschildern immatrikuliert.

II

Diese Änderung tritt am1. Juli 2013 in Kraft.

14. Juni 2013 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Ueli Maurer

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova