AS 2013 2641

Verordnung
zum Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz
(Forschungs- und Innovationsförderungsverordnung, V-FIFG)

Änderung vom 14. August 2013

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Forschungs- und Innovationsförderungsverordnung vom 10. Juni 19851 wird wie folgt geändert:

Art. 10r Sachüberschrift sowie Abs. 2 und 3 Vorhaben ohne Umsetzungspartner

Siekann Machbarkeitsstudien, Prototypen und Versuchsanlagen ohne Umsetzungspartner höchstens 18 Monate lang unterstützen. Vorbehalten bleibt Absatz 3.

Im Rahmen der ihr vom Bundesrat erteilten Aufträge zur Durchführung von Förderprogrammen im Energiebereich kann die KTI Machbarkeitsstudien, Prototypen und Versuchsanlagen ohne Umsetzungspartner höchstens 36 Monate lang unterstützen.

II

Diese Verordnung tritt am1. September 2013 in Kraft.

14. August 2013 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Ueli Maurer

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova