AS 2013 3369
Verordnung
über das Doktorat an der Eidgenössischen Technischen
Hochschule Zürich
(Doktoratsverordnung ETH Zürich)
Änderung vom 20. August 2013
Die Schulleitung der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich
verordnet:
I
Die Doktoratsverordnung ETH Zürich vom1. Juli 20081 wird wie folgt geändert:
Ersatz von Ausdrücken Im ganzen Erlass wird «Masterdiplom» durch «Master-Diplom», «Masterstudium» durch «Master-Studium» und «ETH-Masterdiplom» durch «Master-Diplom einer ETH» ersetzt.
Art. 2 Abs. 2
Sie erteilt auf Anfrage hin Auskunft über verliehene Doktordiplome.
Art. 4 Abs. 2
Professoren und Professorinnen im Sinne dieser Verordnung sind Professoren und Professorinnen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Professorenverordnung ETH vom 18. September 20032.
Art. 6 Abs. 2 Bst. b Ziff. 1
Leiter oder Leiterin kann sein:
b. ein Titularprofessor, eine Titularprofessorin, ein Privatdozent oder eine Privatdozentin der ETH Zürich, unter den Voraussetzungen, dass: 1. er oder sie an der ETH Zürich, an einer Forschungsanstalt des ETH- Bereichs oder in einer gemeinsamen Professur mit der Universität Zürich hauptamtlich tätig ist, und
Art. 7 Bst. b
Das Zulassungsverfahren gliedert sich in zwei Phasen:
b. die definitive Zulassung (Art. 12).
Art. 10 Abs. 3
Verlangen die zusätzlichen Zulassungsbedingungen Prüfungen und werden diese nicht bestanden, so können sie mit Zustimmung des Leiters oder der Leiterin innert sechs Monaten einmal wiederholt werden. Wird eine Prüfung innerhalb dieser Frist nicht angeboten, so kann der Rektor oder die Rektorin auf Antrag des Leiters oder der Leiterin eine Verlängerung der Frist bewilligen.
Art. 11
Bisheriger Art. 12
Art. 11 Abs. 4
Der Forschungsplan ist innert zwölf Monaten nach der provisorischen Zulassung vorzulegen. Verlängerungen dieser Frist bedürfen der Genehmigung durch den Doktoratsausschuss.
Art. 12
Bisheriger Art. 13 Gliederungstitel nach Art. 12 1a. Abschnitt: Immatrikulation und Exmatrikulation
Art. 13 Immatrikulation und Einschreibung
Nach Eingang der vollständigen Bewerbungsunterlagen und nach positiver Beurteilung des Kandidaten oder der Kandidatin durch den Prorektor oder die Prorektorin für das Doktorat erfolgt eine vorläufige Immatrikulation.
Nach der provisorischen Zulassung zum Doktorat erfolgen Immatrikulation und Einschreibung.
Art. 13a –13e einfügen vor dem Gliederungstitel des2. Abschnitts
Art. 13a Mehrfachimmatrikulationen
Die gleichzeitige Immatrikulationen auf Doktoratsstufe an verschiedenen Hochschulen ist unzulässig. Ausgenommen sind zeitlich befristete Immatrikulationen an anderen Hochschulen im Rahmen der Forschungszusammenarbeit oder im Rahmen eines Mobilitäts- oder Austauschprogramms.
Die gleichzeitige Immatrikulation auf der Doktoratsstufe an der ETH Zürich und auf einer anderen Studienstufe an der ETH Zürich oder an einer anderen Hochschule ist dem Leiter oder der Leiterin zu melden.
Art. 13b Exmatrikulation
Durch Exmatrikulation erlöschen alle mit der Immatrikulation erworbenen Rechte.
Art. 13c Exmatrikulation durch die Doktorierenden
Doktorierende, die vor Abschluss des Doktorats aus der ETH Zürich austreten wollen, geben schriftlich oder durch persönliche Vorsprache beim Rektorat eine Exmatrikulationserklärung ab.
Art. 13d Exmatrikulation durch die ETH Zürich
Absolventen und Absolventinnen, die das Doktorat erfolgreich abgeschlossen haben, werden automatisch exmatrikuliert.
Im Weiteren werden Doktorierende exmatrikuliert, wenn:
sie die Zulassung zum Doktorat gestützt auf unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt haben;
sie keine Semestereinschreibung vornehmen;
sie die Zahlungsfristen für das Schulgeld, die obligatorischen Semesterbeiträge und allfällige weitere Gebühren nicht einhalten;
sie die Frist für die Doktorprüfung nach Artikel 27 Absatz 4 nicht einhalten;
sie nach Artikel 20 Absatz 2 keinen neuen Leiter oder keine neue Leiterin für die Doktorarbeit gefunden haben; oder
gegen sie gestützt auf die Disziplinarordnung ETH Zürich vom2. November 20043 eine entsprechende Disziplinarmassnahme verhängt worden ist.
Art. 13e Wiedereintritt ins Doktorat an der ETH Zürich
Bei einem Wiedereintritt ins Doktorat an der ETH Zürich gilt das reguläre Zulassungsverfahren nach den Artikeln 5–12.
Art. 15 Abs. 2
Der Doktoratsausschuss bestimmt auf Antrag des Leiters oder der Leiterin einen Korreferenten oder eine Korreferentin und meldet ihn oder sie dem Rektor oder der Rektorin. Dies muss bis spätestens drei Jahre nach der provisorischen Zulassung erfolgen. Der Doktoratsausschuss kann im Verlaufe des Promotionsverfahrens von sich aus oder auf Antrag des Leiters oder der Leiterin weitere Korreferenten und Korreferentinnen bestimmen.
Art. 16 Abs. 1
Die Doktorarbeit ist in der Regel an der ETH Zürich oder an einer anderen Institution des ETH-Bereichs auszuführen.
Art. 20 Abs 2
Sind die Bemühungen des Departements erfolglos, hat der oder die Doktorierende die Möglichkeit, innerhalb einer Frist von maximal sechs Monaten selbst einen neuen Leiter oder eine neue Leiterin für die Doktorarbeit zu finden.
Art. 22 Zweck
Die Doktorierenden haben das Recht und die Pflicht, sich im Rahmen eines Doktoratsstudiums weiterzubilden.
Ziele des Doktoratsstudiums sind:
die Aneignung von Wissen und Können auf dem Gebiet der Doktorarbeit, auf benachbarten Fachgebieten und auf überfachlichen Gebieten;
die Integration in die wissenschaftliche Gemeinschaft.
Art. 23 Form
Das Doktoratsstudium erfolgt:
im Rahmen eines individuell zusammengestellten Programms; oder
innerhalb eines vom Departement vorgegebenen Doktoratsprogramms.
Die Doktorierenden stellen das Programm des individuellen Doktoratsstudiums nach Rücksprache mit dem Leiter oder der Leiterin zusammen.
Die Departemente erlassen Detailbestimmungen zum individuellen Doktoratsstudium und zu den Doktoratsprogrammen. Die Detailbestimmungen bedürfen der Genehmigung der Schulleitung.
Wird die Doktorarbeit ausserhalb des ETH-Bereiches durchgeführt, so entscheidet das Departement auf Antrag des Leiters oder der Leiterin über die Anforderungen für das Doktoratsstudium.
Art. 24 Leistungsnachweis
Das Doktoratsstudium wird in Form von Kreditpunkten nachgewiesen.
Ein Kreditpunkt entspricht einer Studienleistung von 25–30 Arbeitsstunden.
Art. 25 Anforderungen
Es wird ein Nachweis von mindestens zwölf Kreditpunkten verlangt.
Die Doktorierenden müssen mindestens einen Drittel der nachzuweisenden Kreditpunkte ausserhalb des Forschungsgebietes erwerben.
Art. 25a Anrechenbare Leistungen
Kreditpunkte werden nur vergeben, wenn eine Eigenleistung nachgewiesen werden kann.
Aktive Mitarbeit in Gremien und Arbeitsgruppen der ETH Zürich kann in Form von Kreditpunkten angerechnet werden.
Für Prüfungen, die für die Zulassung zum Doktorat abgelegt werden müssen, können im Doktoratsstudium keine Kreditpunkte angerechnet werden.
Art. 27 Abs. 4
Die Doktorprüfung findet spätestens sechs Jahre nach der provisorischen Zulassung statt. In Ausnahmefällen kann der Rektor oder die Rektorin auf Antrag des Departements eine Verlängerung dieser Frist genehmigen.
Art. 28a Vertraulichkeit der Gutachten
Die Gutachten nach Artikel 28 Absatz 1 sind vertraulich.
Einsicht in die Gutachten haben:
die Mitglieder der Prüfungskommission;
die Mitglieder von weiteren Gremien, die beauftragt sind, die Doktorarbeit zu beurteilen.
Doktorierende haben keinen Anspruch auf Einsicht in Gutachten, die ihre eigene Doktorarbeit betreffen.
Art. 29 Abs. 2
Wurde die Doktorarbeit abgelehnt, so kann sie einmal überarbeitet werden. Die Prüfungskommission legt die Frist für die Überarbeitung fest und informiert den Doktoranden oder die Doktorandin schriftlich über das weitere Vorgehen.
Art. 30 Erteilung des Doktordiploms
Die Departementskonferenz des Departements, in dem der oder die Doktorierende eingeschrieben ist, entscheidet aufgrund des Berichts der Prüfungskommission über Erteilung oder Verweigerung des Doktordiploms.
Art. 31 Abs. 1
Das Doktordiplom trägt:
den Namen des oder der Doktorierten;
den Doktortitel;
den Titel der Doktorarbeit;
das Datum der Doktorprüfung;
das Datum, ab dem der Doktortitel geführt werden darf;
die Unterschriften des Rektors oder der Rektorin und des Departementsvorstehers oder der Departementsvorsteherin, die am Datum, ab dem der Doktortitel geführt werden darf, im Amt sind;
das Siegel der ETH Zürich.
Art. 32 Führen des Doktortitels
Mit Ablieferung der Pflichtexemplare und einer elektronischen Fassung der Doktorarbeit erhält der oder die Doktorierte eine Bestätigung; diese berechtigt zum Führen des Doktortitels.
Art. 34 Abs. 2 und 5
Die Doktorarbeit darf als Ganze erst veröffentlicht werden, wenn die Departementskonferenz sie angenommen hat.
Mit der Ablieferung der elektronischen Fassung der Doktorarbeit erhält die ETH Zürich das Recht, diese öffentlich zugänglich zu machen und Archivierungsmassnahmen zu treffen. Vorbehalten bleiben schützenswerte Interessen der Beteiligten, namentlich bei vorgesehenen Patentanmeldungen und laufenden Nachfolgegesuchen bei Institutionen der Forschungsförderung, und entgegenstehende Rechte Dritter.
Art. 36 Abs. 1 Bst. b
Die ETH Zürich verleiht das Ehrendoktorat, wenn:
b. die Departementsvorsteherkonferenz dem Antrag mit der Mehrheit der Stimmberechtigten zustimmt.
Art. 40 Übergangsbestimmungen
Doktorierende, die vor dem1. Januar 2003 immatrikuliert wurden, haben mit der Anmeldung zur Doktorprüfung zu erklären, ob sie einen Doktortitel nach Artikel 3 Absatz 1 oder einen solchen nach früherem Recht erhalten wollen.
Doktorierende, die vor dem1. April 2001 immatrikuliert wurden, müssen bis spätestens am1. November 2014 die Doktorprüfung erstmals abgelegt haben.
Doktorierende, die vor dem1. Oktober 1998 immatrikuliert wurden, müssen keine Kreditpunkte aus dem Doktoratsstudium nachweisen.
Art. 40a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 20. August 2013
Artikel 25a Absatz 3 gilt nicht für Doktorierende, die vor dem1. November 2013
immatrikuliert wurden.
II
Diese Verordnung tritt am1. November 2013 in Kraft.
20. August 2013 Im Namen der Schulleitung der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich Der Präsident: Ralph Eichler Der Generalsekretär: Hugo Bretscher