AS 2013 3545
Verordnung des EDI
über den Schweizer Filmpreis
Änderung vom 30. Juli 2013
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI)
verordnet:
I
Die Verordnung des EDI vom 30. September 20041 über den Schweizer Filmpreis wird wie folgt geändert:
Gliederungstitel vor Art. 6
4. Abschnitt: Nominierungskommission
Art. 6 Zusammensetzung und Wahl
Die Nominierungskommission (Kommission) besteht aus fünf Expertinnen und Experten, die aufgrund ihrer Funktion einen Gesamtüberblick über die schweizerische Filmproduktion haben.
Die Mitglieder der Kommission werden vom Eidgenössischen Departement des Innern für jede Ausschreibung des Filmpreises neu gewählt. Sie sind wiederwählbar.
Nicht wählbar sind Personen, die an einem für den Filmpreis angemeldeten Film beteiligt sind oder aus anderen Gründen befangen sein könnten.
Die an der Organisation des Schweizer Filmpreises mitwirkenden Institutionen werden bei der Wahl der Expertinnen und Experten angehört.
Art. 6a Arbeitsweise und Sekretariat
Die Mitglieder der Kommission verrichten ihre Tätigkeit ehrenamtlich.
Eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundesamtes nimmt an den Sitzungen der Kommission teil und leitet sie. Sie oder er gibt den Stichentscheid bei Stimmengleichheit.
Das Sekretariat der Kommission wird vom Bundesamt geführt.
Art. 7
Aufgehoben
Art. 8 Abs. 6
Dienominierten Personen und Filme werden dem Bundesamt zur Wahl der Gewinner unterbreitet.
Art. 9 Wahl der Gewinner
Das Bundesamt wählt für jede ausgeschriebene Kategorie einen Gewinner.
Es kann sich dabei durch geeignete Personen oder Organisationen beraten lassen (Art. 57 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19972.
Art. 10
Aufgehoben
II
Diese Verordnung tritt auf den1. August 2013 in Kraft.
30. Juli 2013 Eidgenössisches Departement des Innern: Alain Berset