AS 2013 3659

Verordnung
über die Genehmigung der Änderung
der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung

vom 23. Oktober 2013

Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 56 des Bundesgesetzes vom3. Oktober 19751 über die Binnenschifffahrt, und auf Artikel 5 des Übereinkommens vom1. Juni 19732 über die Schifffahrt auf dem Bodensee,
verordnet:

I

Die Bodensee-Schifffahrts-Ordnung vom13. Januar 19763 wird wie folgt geändert:

Datum der Verordnung vom 17. März 1976 Ingress Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 56 des Bundesgesetzes vom3. Oktober 19754 über die Binnenschifffahrt und auf Artikel 5 des Übereinkommens vom1. Juni 19735 über die Schifffahrt auf dem Bodensee, die von der Internationalen Schifffahrtskommission am13. Januar 1976 verabschiedete Bodensee-Schifffahrts-Ordnung genehmigend, verordnet:

II

Die von der Internationalen Schifffahrtskommission am 18. April 2013 verabschiedete Änderung der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung vom13. Januar 1976 wird gemäss Beilage genehmigt und tritt am1. Januar 2014 in Kraft.

23. Oktober 2013 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova Beilage Verordnung über die Schifffahrt auf dem Bodensee

Art. 0 .01 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für:

  1. den Bodensee einschliesslich Untersee;

  2. den Alten Rhein von der Brücke Rheineck-Gaissau bis zur Mündung in den Bodensee;

  3. den Neuen Rhein von der Brücke Hard-Fussach bis zur Mündung in den Bodensee;

  4. die Rheinstrecken zwischen Konstanz und der Strassenbrücke Schaffhausen- Feuerthalen.

Art. 0 .02 Bst. p–r

In dieser Verordnung gelten als:

  1. «Sportboot-Richtlinie»: Richtlinie 94/25/EG6;

  2. «wassergefährdende Stoffe»: Stoffe und Gemische7, die: 1. nach Anhang I Teil 4 der Verordnung (EG) Nr. 1272/20088 als umweltgefährlich eingestuft werden und mit dem Gefahrenpiktogramm GHS09 (Umwelt) sowie mindestens einem der folgenden Gefahrenhinweise zu kennzeichnen sind: – H400 sehr giftig für Wasserorganismen – H410 sehr giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung oder – H411 giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung,

Richtlinie 94/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 1994 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote, ABl. L 164 vom 30.6.1994, S. 15; zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1137/2008, ABl. L 311 vom 21.11.2008, S.1.

Entspricht in der Schweiz der Zubereitung.

Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dez. 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. L 353 vom 31.12.2008, S.1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 618/2012, ABl. L 179 vom11.7.2012, S.3.

2. nach der Richtlinie 67/548/EWG9 oder der Richtlinie 1999/45/EG10 als umweltgefährlich eingestuft werden, mit dem Symbol N, der Gefahrenbezeichnung «umweltgefährlich» und mindestens einem der folgenden Hinweise auf besondere Gefahren, auch in Kombination mit dem R-Satz 53 (kann in Gewässern langfristig schädliche Wirkungen hervorrufen), zu kennzeichnen sind: – R50 sehr giftig für Wasserorganismen – R51 giftig für Wasserorganismen;

r. «gefährliche Güter»: Stoffe und Gegenstände, deren Beförderung gemäss der Anlage zum Europäischen Übereinkommen vom 26. Mai 200011 über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstrassen (ADN), in der jeweils geltenden Fassung, und gemäss den Anlagen A und B des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 195712 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR), in der jeweils geltenden Fassung, verboten oder nur unter den in diesen Übereinkommen vorgesehenen Bedingungen gestattet ist;

Gliederungstitel vor Art. 4.01

Abschnitt IV Schallzeichen und Sprechfunk

Einfügen vor dem Gliederungstitel von Abschnitt V

Art. 4 .05 Sprechfunk

Fahrzeuge, die nach Artikel 13.21 mit einer Sprechfunkanlage ausgerüstet sein müssen, müssen diese während der Fahrt ständig auf Kanal 16 geschaltet haben.

Über Sprechfunkanlagen, die auf Kanal 16 geschaltet sind, dürfen nur die für die Sicherheit der Schifffahrt notwendigen Nachrichten gesendet werden.

Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe, Fassung gemäss ABl. L 196 vom 16.8.1967, S.1.

Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen, ABl. L 200 vom 30.7.1999, S.1; zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, ABl. L 353 vom 31.12.2008, S.1.

Art. 6 .01 Abs. 2

Wer infolge körperlicher oder geistiger Mängel, des Genusses von Alkohol, Drogen oder Medikamenten oder aus anderen Gründen an der sicheren Führung eines Fahrzeuges gehindert ist, darf kein Fahrzeug führen.

Art. 6 .12 Radarfahrt

Bei der Führung eines Fahrzeuges kann Radar als Navigationshilfe verwendet werden, wenn:

  1. der Schiffsführer ein amtliches Radarpatent oder ein diesem gleichwertiges Patent eines Bodenseeuferstaates besitzt;

  2. sich im Steuerstand eine zweite Person befindet, die mit der Verwendung von Radar in der Schifffahrt hinreichend vertraut ist; und

  3. das Fahrzeug mit einer Sprechfunkanlage nach Artikel 13.21 ausgerüstet ist.

Verfügt das Fahrzeug über einen Radar-Einpersonen-Steuerstand, so ist die Anwesenheit einer zweiten Person im Steuerstand nach Absatz 1 Buchstabe b nicht erforderlich.

Art. 6 .13 Abs. 2

Bei unsichtigem Wetter müssen Fahrzeuge, bei denen die Entfernung zwischen Steuerstand und Bug mehr als 15 m beträgt, Radar nach Artikel 6.12 benützen. Andere Fahrzeuge müssen ihre Geschwindigkeit entsprechend der verminderten Sicht herabsetzen; dies gilt nicht für Fahrzeuge, die sich in Radarfahrt nach Artikel 6.12 befinden.

Art. 8 .01 Grundsätzliches Beförderungsverbot

Die Beförderung von wassergefährdenden Stoffen und von gefährlichen Gütern ist verboten.

Art. 8 .02 Ausnahmen für die Beförderung von gefährlichen Gütern, die als

wassergefährdende Stoffe zu behandeln sind

Artikel 8 .01 gilt nicht für die Beförderung von wassergefährdenden Stoffen und

gefährlichen Gütern nach:

  1. Unterabschnitt1.1.3.1 Buchstabe a der Anlage zum ADN13; und

  2. Unterabschnitt1.1.3.3 der Anlage zum ADN, wobei der Begriff Fahrzeug nach der vorliegenden Verordnung dem Begriff Schiff nach der Anlage zum ADN gleichgestellt ist.

Art. 8 .03 Ausnahmen für die Beförderung von gefährlichen Gütern,

die nicht als wassergefährdende Stoffe zu behandeln sind

Artikel 8 .01 gilt nicht für die Beförderung der folgenden gefährlichen Güter, sofern

es nicht wassergefährdende Stoffe sind und sie mit Kraftfahrzeugen auf für die Beförderung von gefährlichen Gütern zugelassenen Fähren transportiert werden:

  1. Güter nach Unterabschnitt1.1.3.1 Buchstaben b, c und e der Anlage A zum

  2. Güter nach Unterabschnitt1.1.3.2 Buchstaben a, b, d, e und f der Anlage A zum ADR; und

  3. Güter nach Unterabschnitt1.1.3.3 der Anlage A zum ADR.

Art. 11 .04 Sachüberschrift und Abs. 4

Bade-, Tauch- und Brückenspringverbot

Das Herunterspringen von Brücken in das Fahrwasser ist bei Annäherung von Fahrzeugen verboten.

Art. 12 .05 Abs. 2

Inhaber eines von einem Bodenseeuferstaat ausgestellten amtlichen Befähigungsausweises sind von der Ablegung der praktischen Prüfung nach Absatz 1 Buchstabe c für das entsprechende Schifferpatent nach Artikel 12.02 befreit.

Art. 13 .05 Höchstzulässiges Betriebsgeräusch

Der Schallpegel von Fahrzeugen darf, gemessen nach der Norm EN ISO 2922:2000 über die Messung des von Wasserfahrzeugen auf Binnengewässern und in Häfen abgestrahlten Luftschalls15, 72 dB (A) nicht übersteigen. Andere Messverfahren, die den Schallpegel mindestens gleich genau messen, das gleiche Schutzniveau bieten und die gleichen Ziele erreichen, werden anerkannt. Der Nachweis der Gleichwertigkeit ist auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.

Art. 13 .11d Begrenzung des Partikelausstosses von Dieselmotoren

Der Partikelausstoss von Dieselmotoren mit einer Leistung des einzelnen Motors von mehr als 37 kW ist mit geeigneten Mitteln zu begrenzen. Dies gilt nicht für Dieselmotoren, die in Vergnügungsfahrzeugen eingesetzt werden oder in Fahrgastschiffen, die für die Beförderung von bis zu 12 Fahrgästen zugelassen sind.

Die aufgeführte Norm kann eingesehen und bezogen werden bei der Schweizerischen

Als geeignete Mittel zur Begrenzung des Partikelausstosses gelten:

  1. ein System, für das nach dem Programm der UN/ECE zur Partikelmessung (PMP)16 in den für Schiffen relevanten Zyklen nach der Norm EN ISO 8178-4:1996 (Hubkolben-Verbrennungsmotoren – Abgasmessung – Teil 4: Prüfzyklen für verschiedene Motorverwendungen)17 der Nachweis erbracht wurde, dass der Grenzwert für die Partikelanzahl von 1×1012 kWh-1 für Feststoffpartikel mit einem Durchmesser ab 23 nm eingehalten werden kann;

  2. ein Partikelfiltersystem, das der Filterliste der österreichischen Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA), der deutschen Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BGBau) oder des schweizerischen Bundesamtes für Umwelt und der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA)18 entspricht; oder

  3. bezüglich der Partikelemissionen gleichwertige Filter.

Die Absätze1 und 2 gelten für:

  1. Fahrzeuge, die nach dem1. Januar 2015 das erste Mal im Geltungsbereich (Art. 0.01) dieser Verordnung zum Verkehr zugelassen werden; oder

  2. Fahrzeuge, die am1. Januar 2014 bereits im Geltungsbereich dieser Verordnung (Art. 0.01) zugelassen waren und nach dem1. Januar 2015 mit einem oder mehreren neuen Dieselmotoren für den Schiffsantrieb ausgerüstet werden (Neumotorisierung), sofern diese Massnahmen zur Begrenzung des Partikelausstosses bei einer Neumotorisierung technisch machbar und wirtschaftlich vertretbar sind.

Art. 13 .20 Abs. 3–6

Auf folgenden Fahrzeugen muss für jede an Bord befindliche Person mit einem Körpergewicht von 40 kg oder mehr eine Rettungsweste mit Kragen mit mindestens 100 N Auftrieb mitgeführt werden:

  1. Vergnügungsfahrzeuge mit Maschinenantrieb;

  2. Fahrzeuge der Berufsfischer;

  3. Ruderboote, die sich ausserhalb der Uferzone (Art. 6.11 Abs. 1) aufhalten, ausgenommen Rennruderboote;

  4. Segelfahrzeuge.

Für jede an Bord befindliche Person mit einem Körpergewicht von weniger als

kg muss auf Fahrzeugen nach Absatz 3 eine geeignete Rettungsweste mit Kragen mit entsprechendem Auftrieb vorhanden sein.

Das aufgeführte Programm kann im Internet eingesehen und bezogen werden unter

Die aufgeführte Norm kann eingesehen und bezogen werden bei der Schweizerischen

Die Filterliste des schweizerischen Bundesamtes für Umwelt und der Schweizerischen Unfallversicherung kann im Internet beim Bundesamt für Umwelt unter www.bafu.admin.ch/partikelfilterliste abgerufen werden.

Auf Fahrzeugen nach Absatz 3, die nicht über ausreichend spritzwasser- oder wetterdicht verschliessbaren Stauraum zur Mitführung von Rettungsmitteln nach den Absätzen3 und 4 verfügen, müssen die auf dem Fahrzeug befindlichen Personen eine Schwimmhilfe nach der Norm EN ISO 12402-5:2006 (Teil5: Schwimmhilfen (Stufe 50) – sicherheitstechnische Anforderungen)19 mitführen oder tragen. Dies gilt insbesondere für:

  1. Drachensegelbretter;

  2. Segelsurfbretter;

  3. Segeljollen oder Mehrrumpfboote;

  4. Kanus oder Kajaks.

Auf Vergnügungsfahrzeugen mit mehr als 30 kW Maschinenleistung und auf Segelfahrzeugen mit festem Ballast müssen zusätzlich zu den Rettungsmitteln nach den Absätzen3 und 4 ein geeignetes Rettungswurfgerät mit mindestens 100 N Auftrieb und eine schwimmfähige Wurfleine von mindestens 10 m Länge mitgeführt werden.

Einfügen vor dem Gliederungstitel von Abschnitt XIV

Art. 13 .21 Funkanlagen

Die folgenden Fahrzeuge müssen mit einer Sprechfunkanlage ausgerüstet sein, welche die Kommunikation der Schiffe untereinander und zum Land ermöglicht:

  1. Fahrgastschiffe, die für die Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind;

  2. Güterschiffe mit einer Länge von mehr als 20 m;

  3. Fahrzeuge, die Radar als Navigationshilfe verwenden (Art. 6.12);

  4. Fahrzeuge, die für hoheitliche Aufgaben oder im gewässerkundlichen Dienst eingesetzt werden;

  5. Fahrzeuge, die Zwecken der Rettung und Hilfeleistung dienen.

Die Anforderungen an die Sprechfunkanlagen nach Absatz 1 und die Nutzung des Frequenzspektrums richten sich nach den nationalen Vorschriften.

Art. 14 .01 Abs. 6 und 7

Die zuständige Behörde kann die Zulassung von Fahrzeugen besonderer Bauart wie Luftkissenbooten, Hydrogleitern, Tragflügelbooten, Unterseebooten usw. verweigern, wenn es aus Gründen der Sicherheit und der Leichtigkeit des Verkehrs oder zum Schutz der Umwelt oder der Fischerei erforderlich ist.

Die aufgeführte Norm kann eingesehen und bezogen werden bei der Schweizerischen

Folgende Fahrzeuge werden nicht zugelassen:

  1. Fahrzeuge, die nach ihrer Bau- oder Betriebsart oder nach ihrer Ausstattung überwiegend für Wohnzwecke bestimmt sind (z.B. Haus- oder Wohnboote);

  2. Amphibienfahrzeuge; und

  3. Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, deren Rumpflänge, gemessen nach der Norm EN ISO 8666:200220, weniger als2,50 m beträgt.

Art. 16 .03a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 23. Oktober 2013

Für den Erwerb des amtlichen Radarpatentes oder eines diesem gleichwertigen Patentes (Art. 6.12 Abs. 1 Bst. a) gilt eine Übergangsfrist von zwei Jahren ab Inkrafttreten der Änderung vom 23. Oktober 2013.

Gemische21, die nach den Artikeln 8.02 und 8.03 befördert werden und die nach der Richtlinie 1999/45/EG22 eingestuft, gekennzeichnet und verpackt sind, dürfen gestützt auf Artikel 61 Ziffer 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1272/200823:

  1. bis zum1. Juni 2015 in Verkehr gebracht werden; und

  2. bis zum1. Juni 2017 befördert werden.

Für den Ersatz von Rettungsmitteln, die die Anforderungen von Artikel 13.20 in der Fassung der Änderung vom 23. Oktober 2013 nicht erfüllen, gilt eine Übergangsfrist von drei Jahren ab Inkrafttreten der Änderung.

Für die Anschaffung und Inbetriebnahme der Sprechfunkanlage nach Artikel 13.21 gilt eine Übergangsfrist von einem Jahr ab Inkrafttreten der Änderung vom 23. Oktober 2013.

Die aufgeführte Norm kann eingesehen und bezogen werden bei der Schweizerischen

Entspricht in der Schweiz der Zubereitung.

Siehe Fussn. zu Art. 0.02 Bst. q Ziff. 2.

Siehe Fussn. zu Art. 0.02 Bst. q Ziff. 1.