AS 2013 3683
Verordnung
über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
(VZAE)
Änderung vom 13. November 2013
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 24. Oktober 20071 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit wird wie folgt geändert:
Art. 71b Abs. 1
Die Kantone erteilen gemäss den Weisungen des BFM folgenden Personen nicht biometrische Ausländerausweise:
den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EFTA und den Staatsangehörigen der Vertragsstaaten des Abkommens vom 21. Juni 19992 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA);
den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die von einem Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EFTA oder einem Vertragsstaat des FZA für mehr als 90 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres in die Schweiz entsandt wurden;
den Personen nach Artikel 71a Absatz 1.
Art. 71d Empfängerinnen und Empfänger des biometrischen Ausländerausweises
Staatsangehörige von Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA sind, erhalten einen biometrischen Ausländerausweis, mit Ausnahme von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die von einem Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EFTA oder einem Vertragsstaat des FZA3 für mehr als 90 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres in die Schweiz entsandt wurden, sowie Personen nach Artikel 71a Absatz 1.
Staatsangehörige von Staaten, die Mitgliedstaat der EU, aber nicht Vertragsstaat des FZA sind, erhalten einen biometrischen Ausländerausweis mit der Anmerkung «EU-Mitgliedstaat (FZA nicht anwendbar)».
Staatsangehörige nach Absatz 1, die Familienangehörige von Schweizer Staatsangehörigen sind, erhalten einen biometrischen Ausländerausweis mit der Anmerkung «Familienangehöriger».
Staatsangehörige nach Absatz 1, die Familienangehörige von Staatsangehörigen eines EU- oder EFTA-Mitgliedstaates, die Gebrauch von ihrem Recht auf Freizügigkeit machen, sind, erhalten einen biometrischen Ausländerausweis mit der Anmerkung «Familienmitglied eines Bürgers der EU/EFTA».
Staatsangehörige nach Absatz 4, die gestützt auf Anhang I Artikel 4 FZA oder Anhang K Anlage 1 Artikel 4 des Übereinkommens vom4. Januar 19604 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation ein Verbleiberecht erwerben, erhalten einen biometrischen Ausländerausweis mit der Anmerkung «persönliches Verbleiberecht» ergänzend zur Anmerkung «Familienmitglied eines Bürgers der EU/EFTA». Beim Tod der oder des EU/EFTA-Staatsangehörigen erhalten sie einen biometrischen Ausländerausweis, der lediglich die Anmerkung «persönliches Verbleiberecht» enthält.
Staatsangehörige nach den Absätzen1 und 4, die entweder Inhaberinnen oder Inhaber einer nicht biometrischen, nach dem 12. Dezember 2008 gemäss den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1030/20025 ausgestellten Karte oder eines anderen Dokuments in Papierform sind, können diese Karte oder dieses Dokument bis zum Ablauf der Gültigkeit behalten.
II
Die Änderung eines anderen Erlasses wird im Anhang geregelt.
III
Diese Verordnung tritt am1. Dezember 2013 in Kraft.
13. November 2013 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Ueli Maurer |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |
Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige, Fassung gemäss ABl. L 157 vom 15.6.2002, S.1.
Anhang
(Ziff. II) Änderung eines anderen Erlasses Die Gebührenverordnung AuG vom 24. Oktober 20076 wird wie folgt geändert:
Art. 1 Abs. 1
Diese Verordnung regelt die Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen auf dem Gebiete des AuG, des Abkommens vom 21. Juni 19997 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA), des Übereinkommens vom4. Januar 19608 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Übereinkommen) und der Schengen-Assoziierungsabkommen.
Art. 8 Abs. 4–10
Für Staatsangehörige eines Vertragsstaates des FZA9 oder eines Mitgliedstaates der EFTA sowie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die von einem Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EFTA oder einem Vertragsstaat des FZA für mehr als 90 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres in die Schweiz entsandt wurden, beträgt die Höchstgebühr für das Bewilligungsverfahren nach Absatz 1 Buchstabe a, b, c oder e sowie für die Ausstellung und Herstellung des Ausländerausweises nach Absatz 2 Buchstabe b gesamthaft 65 Franken.
Legen Staatsangehörige eines Vertragsstaates des FZA oder eines Mitgliedstaates der EFTA sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die von einem Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EFTA oder einem Vertragsstaat des FZA für mehr als 90 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres in die Schweiz entsandt wurden, eine Zusicherung der Bewilligung (Abs. 1 Bst. a) vor, so erhebt die zuständige kantonale Behörde keine zusätzliche Gebühr.
Für ledige Personen unter 18 Jahren, welche Staatsangehörige eines Vertragsstaates des FZA oder eines Mitgliedstaates der EFTA sind oder als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von einem Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EFTA oder einem Vertragsstaat des FZA für mehr als 90 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres in die Schweiz entsandt wurden, beträgt die Höchstgebühr für die Bewilligungsverfahren nach Absatz 1 Buchstaben a–h, l und m sowie für die Ausstellung und Herstellung des Ausländerausweises nach Absatz 2 Buchstabe b gesamthaft 30 Franken. Die Höchstgebühr nach Absatz 1 Buchstaben i und j beträgt 12.50 Franken.
Für Staatsangehörige von Staaten, die weder Vertragsstaat des FZA noch Mitgliedstaat der EFTA sind, welche Familienangehörige von Staatsangehörigen eines Vertragsstaates des FZA oder eines Mitgliedstaates der EFTA sind und ein Verbleiberecht nach Anhang I Artikel 4 FZA oder nach Anhang K Anlage 1 Artikel 4 des EFTA-Übereinkommens10 erworben haben, beträgt die Höchstgebühr für das Bewilligungsverfahren nach Absatz 1 Buchstabe b oder e sowie für die Ausstellung und Herstellung des Ausländerausweises nach Absatz 2 Buchstabe a und Absatz 3 gesamthaft 65 Franken.
Für ledige Personen unter 18 Jahren, welche Staatsangehörige von Staaten, die weder Vertragsstaat des FZA noch Mitgliedstaat der EFTA sind, und Familienangehörige von Staatsangehörigen eines Vertragsstaates des FZA oder eines Mitgliedstaates der EFTA sind und ein Verbleiberecht nach Anhang I Artikel 4 FZA oder nach Anhang K Anlage 1 Artikel 4 des EFTA-Übereinkommens erworben haben, beträgt die Höchstgebühr für das Bewilligungsverfahren nach Absatz 1 Buchstabe b oder e sowie für die Ausstellung und Herstellung des Ausländerausweises nach Absatz 2 Buchstabe a und Absatz 3 gesamthaft 30 Franken.
Für Verfügungen und Dienstleistungen, die mehr als zwölf Personen gemeinsam veranlassen, wird eine Gruppengebühr erhoben. Sie beträgt höchstens die Summe von zwölf Gebühren nach den Absätzen1, 4 und 6–8.
Für ablehnende Entscheide können Gebühren erhoben werden. Deren Höhe bemisst sich nach dem effektiven Aufwand.