AS 2013 3977

Verordnung
über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt
(Schlachtviehverordnung, SV)

Änderung vom 6. November 2013

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Schlachtviehverordnung vom 26. November 20031 wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf die Artikel 21 Absatz 2, 22 Absatz 4, 49, 51 Absatz 1 und 177 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19982, Ersatz von Ausdrücken Im ganzen Erlass werden die Ausdrücke «Bundesamt» durch «BLW», «auf Grund» durch «aufgrund», «Zollkontingentsanteil» durch «Kontingentsanteil» und «zollkontingentanteilsberechtigte Person» durch «Kontingentsanteilsberechtigte» ersetzt.

Art. 2 Abs. 2 Bst. e und f

Ausgenommen von Absatz 1 sind:

  1. Schlachtungen im Auftrag von Produzenten zur Direktvermarktung.

  2. Aufgehoben

Art. 5 Abs. 1

Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) legt anhand der Kriterien nach Artikel 4 Einschätzungs- und Klassifizierungssysteme fest.

Art. 6 Abs. 1

Die mit der Aufgabe nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b beauftragte Organisation bezeichnet jeweils für ein Kalenderjahr öffentliche Märkte für Tiere der Rindviehgattung ab einem Alter von 161 Tagen und für Tiere der Schafgattung. Die Bezeichnung erfolgt im Einvernehmen mit den Kantonen und den bäuerlichen Organisationen und bedarf der Zustimmung durch das BLW.

Art. 11 Abs. 1

Kontingentsanteilsinhaberinnen nach Artikel 21 sind gemäss ihrem Anteil an den

Prozent für nicht ersteigerte Tiere auf überwachten öffentlichen Märkten übernahmepflichtig.

Art. 12 Abs. 1

Kontingentsanteilsinhaberinnen können durch die beauftragte Organisation zu einer Sicherstellung für die Marktabräumung verpflichtet werden, wenn Zweifel an ihrer Zahlungsfähigkeit bestehen.

Art. 14 Abs. 2

Das Teilzollkontingent «Übriges» enthält folgende Fleisch- und Fleischwarenkategorien (F-K):

  1. F-K Nr. 5.71: Fleisch und Schlachtnebenprodukte von Tieren der Rindviehgattung ohne zugeschnittene Rindsbinden;

  2. F-K Nr. 5.72: zugeschnittene Rindsbinden; als zugeschnittene Rindsbinden gelten zugeschnittene Eckstücke, Unterspälten und runder Mocken (Fische);

  3. F-K Nr. 5.73: Fleisch und Schlachtnebenprodukte von Tieren der Pferdegattung;

  4. F-K Nr. 5.74: Fleisch und Schlachtnebenprodukte von Tieren der Schafgattung;

  5. F-K Nr. 5.75: Fleisch und Schlachtnebenprodukte von Tieren der Ziegengattung;

  6. F-K Nr. 5.76: Schlachtnebenprodukte von Tieren der Schweinegattung;

  7. F-K Nr. 5.77: Pâté, Terrinen, Fleischgranulat und genusstaugliche Schlachtnebenprodukte von Tieren der Rindvieh-, Schweine-, Pferde-, Schaf- und Ziegengattung für die Tiernahrungskonservenindustrie und für die Herstellung von Gelatine.

Art. 17 Abs. 1 und 2

Die Teilzollkontingente5.1–5.6,6.1–6.3 sowie die vom BLW nach Artikel 16 festgelegten Einfuhrmengen der Fleisch- und Fleischwarenkategorien5.76,6.41 und 6.42 werden zu 100 Prozent versteigert.

Die folgenden vom BLW nach Artikel 16 festgelegten Einfuhrmengen werden wie folgt versteigert:

  1. Einfuhrmengen der Fleisch- und Fleischwarenkategorien5.72,5.73 und 5.75: zu 60 Prozent;

  2. Einfuhrmengen der Fleisch- und Fleischwarenkategorien5.71 und 5.74: zu 50 Prozent.

Art. 20 Abs. 3

Bei Personen, die im zweiten Jahr vor der betreffenden Kontingentsperiode nicht Kontingentsanteilsinhaberinnen waren, richtet sich die Sicherstellung nach dem Durchschnitt des massgebenden Zuschlagspreises der betreffenden Kontingentsperiode. Der massgebende Zuschlagspreis entspricht dem Total der je Verfügung festgesetzten Zuschlagspreise.

Gliederungstitel vor Artikel 21 3. Abschnitt: Zuteilung der Kontingentsanteile nach der Zahl der auf überwachten öffentlichen Märkten ersteigerten Tiere

Art. 21 Zuteilung nach der Zahl der ersteigerten Tiere

Die Kontingentsanteile an den vom BLW nach Artikel 16 festgelegten Einfuhrmengen der Fleisch- und Fleischwarenkategorien5.71 und 5.74 werden zu 10 Prozent nach der Zahl der auf überwachten öffentlichen Märkten ersteigerten Tiere zugeteilt.

Das BLW teilt die Kontingentsanteile nach dem Anteil an der Zahl aller rechtmässig geltend gemachten ersteigerten Tiere zu. Die Anteile werden in Prozenten zugeteilt. Für die Zuteilung ist eine Generaleinfuhrbewilligung (GEB) nach Artikel 1 der Agrareinfuhrverordnung vom 26. Oktober 20113 erforderlich.

Als Bemessungsperiode gilt der Zeitraum zwischen dem 18. (1. Juli) und 7. Monat (30. Juni) vor der betreffenden Kontingentsperiode.

Art. 22 Anrechenbarkeit der ersteigerten Tiere

Anrechenbar sind:

  1. für die Fleisch- und Fleischwarenkategorie5.71: die ab überwachten öffentlichen Märkten ersteigerten Tiere der Rindviehgattung ab einem Alter von 161 Tagen;

  2. für die Fleisch- und Fleischwarenkategorie5.74: die ab überwachten öffentlichen Märkten ersteigerten Tiere der Schafgattung.

Ein Tier kann nur einmal als ersteigert geltend gemacht werden.

Art. 23 Gesuche um Kontingentsanteile nach der Zahl der ersteigerten Tiere

Gesuche um Kontingentsanteile nach der Zahl der ersteigerten Tiere sind dem BLW auf dem dafür vorgesehenen Formular bis spätestens zum 15. August vor Beginn der Kontingentsperiode einzureichen.

Gliederungstitel vor Artikel 24 3a. Abschnitt: Zuteilung der Kontingentsanteile nach der Zahl der geschlachteten Tiere

Art. 24 Zuteilung nach der Zahl der geschlachteten Tiere

Die Kontingentsanteile an den Einfuhrmengen der vom BLW nach Artikel 16 festgelegten Fleisch- und Fleischwarenkategorien5.71–5.75 werden zu 40 Prozent nach der Zahl der geschlachteten Tiere nach Artikel 24a zugeteilt.

Kontingentanteilsberechtigt ist der Schlachtbetrieb nach Artikel 6 Buchstabe o

Ziffer 3 der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 19954.

Der Schlachtbetrieb kann seine Berechtigung an Tierhalter und Tierhalterinnen nach Artikel 11a der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 19985, Viehhandelsunternehmen sowie Fleischverarbeitungs- und Fleischhandelsbetriebe abtreten.

Für die Zuteilung der Kontingentsanteile werden geschlachtete Tiere nur dann angerechnet, wenn der Schlachtbetrieb bei der Meldung der Schlachtung in der Tierverkehrsdatenbank seine eigene oder die TVD-Nummer des Abtretungsempfängers oder der Abtretungsempfängerin angegeben hat.

Das BLW teilt die Kontingentsanteile nach dem Anteil an der Zahl aller rechtmässig geltend gemachten geschlachteten Tiere zu. Die Anteile werden in Prozenten zugeteilt. Für die Zuteilung ist eine GEB erforderlich.

Als Bemessungsperiode gilt der Zeitraum zwischen dem 18. (1. Juli) und 7. Monat (30. Juni) vor der betreffenden Kontingentsperiode.

Für die Berechnung der Kontingentsanteile sind die am 31. August vor Beginn der Kontingentsperiode vorhandenen Angaben in der Tierverkehrsdatenbank und die an diesem Datum eingetragenen TVD-Nummern massgebend.

Art. 24a Geschlachtete Tiere

Für die Fleisch- und Fleischwarenkategorien5.71–5.75 gilt die Zahl der geschlachteten Tiere der entsprechenden Tiergattung nach Artikel 14 Absatz 2.

Art. 24b Gesuche um Kontingentsanteile nach der Zahl der geschlachteten Tiere

Im Gesuch um Kontingentsanteile nach der Zahl der geschlachteten Tiere sind die GEB-Nummer und die TVD-Nummer nach Artikel 2 Buchstabe e beziehungsweise

Absatz 5 der TVD-Verordnung vom 26. Oktober 20116 anzugeben.

Die Gesuche sind bis zum 31. August vor Beginn der Kontingentsperiode über das Internetportal Agate einzureichen.

Für die Zuteilung der Kontingentsanteile sind die am 31. August vor Beginn der Kontingentsperiode eingetragenen GEB-Nummern massgebend.

Art. 25 Abs. 1

Bei folgenden Produkten der Zollkontingente Nr. 05 und 06 wird auf eine Regelung zur Verteilung von Kontingentsanteilen verzichtet:

  1. Pâté und Terrinen der Tarifnummern 1602.2071, 1602.4910, 1602.5091, 1602.9011;

  2. Fleischgranulat, Mehl, Pulver und dergleichen der Tarifnummern 0210.1991, 0210.2010, 0210.9911, 0210.9912, 0210.9961, 0210.9971, 0210.9981, 1602.2071, 1602.3110, 1602.3210, 1602.3910, 1602.4191, 1602.4210, 1602.4910, 1602.5091, 1602.9011.

Art. 26 Abs. 1 Bst. a

Das BLW überträgt folgende Aufgaben an eine oder mehrere private Organisationen:

a. die Qualitätseinstufung von geschlachteten Tieren der Rindvieh-, Schweine-, Pferde-, Schaf-, und Ziegengattung sowie von lebenden Tieren der Rindvieh- und Schafgattung auf überwachten öffentlichen Märkten;

Art. 30 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom6. November 2013

Für die Kontingentsperiode 2015 sind für die Zuteilung nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a alle auf überwachten öffentlichen Märkten ersteigerten Tiere der Rindviehgattung anrechenbar.

Für die Kontingentsperiode 2015 gilt für die Zuteilung nach Artikel 24 der Zeitraum vom1. Januar bis zum 30. Juni 2014 als Bemessungsperiode. Für die Zuteilung werden geschlachtete Tiere angerechnet, wenn der Schlachtbetrieb bei der Meldung der Schlachtung in der Tierverkehrsdatenbank seine eigene oder die TVD- Nummer des Abtretungsempfängers oder der Abtretungsempfängerin nach Artikel 24 Absatz 3 angegeben hat.

II

Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt der Absätze2 und 3 am1. Januar 2014 in Kraft.

Die Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben e und f sowie 6 Absatz 1 treten am1. Juli 2014 in Kraft.

Artikel 14 Absatz 2, Artikel 17 Absätze1 und 2 sowie die Artikel 21–24a treten am1. Januar 2015 in Kraft.

6. November 2013 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Ueli Maurer

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova