AS 2013 3993
Verordnung
über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich
(Milchpreisstützungsverordnung, MSV)
Änderung vom 23. Oktober 2013
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Milchpreisstützungsverordnung vom 25. Juni 20081 wird wie folgt geändert:
Art. 1 Zulage für verkäste Milch
Die Zulage für verkäste Kuh-, Schaf- und Ziegenmilch beträgt 15 Rappen pro Kilogramm Milch.
Sie wird den Produzenten und Produzentinnen ausgerichtet, wenn die Milch verarbeitet wird zu:
Käse, der: 1. die Anforderungen an Käse erfüllt, die das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) gestützt auf die Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. November 20052 in den Ausführungsbestimmungen im Bereich der Lebensmittel tierischer Herkunft erlässt, und 2. einen Fettgehalt in der Trockenmasse von mindestens 150 g/kg aufweist;
Rohziger als Rohstoff für Glarner Schabziger; oder
Werdenberger Sauerkäse, Liechtensteiner Sauerkäse oder Bloderkäse.
Keine Zulage wird ausgerichtet für Milch, die zu Quark oder Frischkäsegallerte verarbeitet wird.
Wird in einem Verarbeitungsbetrieb sämtliche Milch vor der Verkäsung mittels Zentrifugieren auf einen bestimmten Fettgehalt eingestellt, so wird die Zulage entsprechend dem Fettgehalt mit dem Faktor nach dem Anhang multipliziert.
Art. 2 Abs. 1
Für Milch, die von Kühen, Schafen und Ziegen ohne Silagefütterung stammt, richtet der Bund den Produzenten und Produzentinnen zusätzlich eine Zulage von
Rappen je Kilogramm verkäster Milch aus, wenn:
diese verarbeitet wird zu Käse einer der folgenden Festigkeitsstufe nach den Bestimmungen, die das EDI gestützt auf die Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. November 20053 im Bereich der Lebensmittel tierischer Herkunft erlässt: 1. extra hart, 2. hart, 3. halbhart, 4. weich, sofern der Käse vom Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) als geschützte Ursprungsbezeichnung (GUB) eingetragen ist und das Pflichtenheft eine silagefreie Milchviehfütterung vorschreibt; und
der Käse mindestens einen Fettgehalt in der Trockenmasse von 150 g/kg aufweist.
Art. 4 Zulagenperiode
Zulagen werden für die Periode vom1. November des Vorjahres bis zum 31. Oktober des laufenden Jahres ausgerichtet.
Art. 4a Später eingereichte Gesuche
Für nach dem 15. Dezember des laufenden Jahres eingereichte Gesuche werden keine Zulagen ausgerichtet.
Für Gesuche der Direktvermarkter und Direktvermarkterinnen nach Artikel 10 Absatz 2, die nach dem 15. Februar des Folgejahres eingereicht werden, werden keine Zulagen ausgerichtet.
Art. 5 Ausrichtung der Zulagen
Das BLW entscheidet über die Gesuche.
Es zahlt die Zulagen aus.
Art. 11 Aufbewahrung der Daten
Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen und die Direktvermarkter und Direktvermarkterinnen müssen die zur Inspektion nötigen Aufzeichnungen, Rapporte und Belege betreffend Zulagen mindestens fünf Jahre aufbewahren.
Art. 12 Sachüberschrift Aufgaben der Administrationsstelle
Art. 14 Abs. 3
Aufgehoben
II
Der Anhang wird wie folgt geändert:
Verweis bei der Anhangnummer (Art. 1 Abs. 4 und 2 Abs. 2)
III
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2014 in Kraft.
23. Oktober 2013 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Ueli Maurer |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |