AS 2013 4067

Übersetzung1

Briefwechsel vom 28. Juni/23. Juli 2012

zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung von Kanada betreffend das am 22. Oktober 2010 in Bern unterzeichnete Protokoll zur Änderung des am 5. Mai 1997 in Bern unterzeichneten Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung von Kanada zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

In Kraft getreten durch Notenaustausch am 31. Oktober 2013

John Baird Ottawa, 23. Juli 2012 Minister für auswärtige Angelegenheiten 125 Sussex Drive

Seiner Exzellenz Herr Ulrich Lehner Schweizer Botschafter in Kanada

Exzellenz, Ich habe die Ehre, den Empfang Ihres Briefes vom 28. Juni 2012 in englischer und französischer Sprache mit folgendem Inhalt zu bestätigen:

«Herr Minister, Ich habe die Ehre, mich auf das am 22. Oktober 20102 in Bern unterzeichnete Protokoll zur Änderung des am 5. Mai 19973 in Bern unterzeichneten Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung von Kanada zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (hiernach als «Änderungsprotokoll» bezeichnet) zu beziehen, und schlage Ihnen namens des Schweizerischen Bundesrats die folgende Präzisierung betreffend seine Auslegung vor: Absatz 2 Buchstabe b des Auslegungsprotokolls, das durch Artikel XII des Änderungsprotokolls in das am 5. Mai 1997 in Bern unterzeichnete

1 Übersetzung des französischen Originaltext (RO 2013 4067). 2 AS 2012 417

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung von Kanada zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (hiernach als «Abkommen» bezeichnet) aufgenommen worden ist, führt die Angaben auf, die die zuständige Behörde des ersuchenden Staates der zuständigen Behörde des ersuchten Staates bei einem Amtshilfegesuch nach Artikel 25 des Abkommens machen muss. Absatz 2 Buchstabe b Unterabsatz (i) des Auslegungsprotokolls verpflichtet den ersuchenden Staat, den Namen und, sofern bekannt, weitere Angaben wie die Adresse, die Kontonummer oder das Geburtsdatum zu liefern, um die in eine Überprüfung oder Untersuchung einbezogene(n) Person(en) zu identifizieren. Absatz 2 Buchstabe b Unterabsatz (v) des Auslegungsprotokolls verlangt, dass der ersuchende Staat den Namen und, sofern bekannt, die Adresse des mutmasslichen Inhabers der verlangten Informationen liefern muss. Absatz 2 Buchstabe c des Auslegungsprotokolls stellt klar, dass während diese wichtige verfahrenstechnische Anforderungen sind, die «fishing expeditions» vermeiden sollen, die Anforderungen so auszulegen sind, dass sie einen wirksamen Informationsaustausch nicht behindern. Ungeachtet von Absatz 2 Buchstabe b Unterabsätze (i) und (v) des Auslegungsprotokolls zum Abkommen entspricht demzufolge ein ersuchter Staat einem Amtshilfegesuch, wenn der ersuchende Staat zusätzlich zur Lieferung der gemäss Buchstabe b Unterabsätze (ii)–(iv) des oben erwähnten Absatzes verlangten Angaben: a) die in eine Überprüfung oder Untersuchung einbezogene Person identifiziert (eine solche Identifikation kann auch auf andere Weise als durch Angabe des Namens und der Adresse der betroffenen Person erfolgen); und b) soweit bekannt, den Namen und die Adresse des mutmasslichen Informationsinhabers angibt. Sofern der oben stehende Vorschlag die Zustimmung der Regierung von Kanada findet, schlage ich ausserdem vor, dass dieser Brief und Ihr Antwortbrief, bei denen die englischen und französischen Versionen gleicherweise verbindlich sind, eine Vereinbarung zwischen unseren Regierungen betreffend die Auslegung von Artikel 25 des Abkommens bilden, die am Tag des Erhalts der zweiten Notifikation, durch die die Regierung von Kanada und der Schweizerische Bundesrat einander notifizieren, dass ihre innerstaatlichen Erfordernisse für das Inkrafttreten

erfüllt sind, in Kraft tritt und vom Tag des Inkrafttretens des Änderungsprotokolls an Anwendung findet. Ich benütze diese Gelegenheit, um Ihnen, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.»

Ich habe die Ehre, namens der Regierung von Kanada zu bestätigen, dass der Vorschlag in dem oben stehenden Brief die Zustimmung der Regierung von Kanada findet. Demzufolge bilden Ihr Brief zusammen mit diesem Antwortbrief, bei denen

die englischen und französischen Versionen gleicherweise verbindlich sind, eine Vereinbarung zwischen unseren Regierungen, die am Tag des Erhalts der zweite Notifikation, durch die die Regierung von Kanada und der Schweizerische Bundesrat einander notifizieren, dass ihre innerstaatlichen Erfordernisse für das Inkrafttreten erfüllt sind, in Kraft tritt und vom Tag des Inkrafttretens des Änderungsprotokolls an Anwendung findet.

Ich benütze diese Gelegenheit, um Ihnen, Herr Botschafter, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

John Baird