AS 2013 4083
Verordnung 2
zum Arbeitsgesetz
(ArGV 2)
(Sonderbestimmungen für bestimmte Gruppen von Betrieben
oder Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen)
Änderung vom 20. November 2013
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung 2 vom 10. Mai 20001 zum Arbeitsgesetz wird wie folgt geändert:
Art. 26 Sachüberschrift, Abs. 2bis und 4 Kioske, Betriebe für Reisende und Tankstellenshops
Auf Tankstellenshops auf Autobahnraststätten und an Hauptverkehrswegen mit starkem Reiseverkehr, die ein Waren- und Dienstleistungsangebot führen, das in erster Linie auf die Bedürfnisse der Reisenden ausgerichtet ist, und die in ihnen beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind Artikel 4 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag sowie die Artikel 8 Absatz 1, 12 Absatz 2 und 14 Absatz 1 anwendbar.
Betriebe für Reisende sind Verkaufsstellen und Dienstleistungsbetriebe an Bahnhöfen, Flughäfen, an anderen Terminals des öffentlichen Verkehrs und in Grenzorten, die ein Waren- und Dienstleistungsangebot führen, das in erster Linie auf die Bedürfnisse der Reisenden ausgerichtet ist.
II
Diese Verordnung tritt am1. Dezember 2013 in Kraft.
20. November 2013 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Ueli Maurer |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |