AS 2013 4671
Verordnung
über die Kontrolle des Strassenverkehrs
(Strassenverkehrskontrollverordnung, SKV)
Änderung vom 29. November 2013
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Strassenverkehrskontrollverordnung vom 28. März 20071 wird wie folgt geändert:
Art. 5 Abs. 1
Die kantonalen Behörden richten die Kontrollen schwerpunktmässig nach sicherheitsrelevantem Fehlverhalten, den Gefahrenstellen und der Unterstützung des Verlagerungsziels nach dem Güterverkehrsverlagerungsgesetz vom 19. Dezember 20082 aus.
Art. 8
Aufgehoben
Art. 11 Abs. 5 und 6
Der tiefere Wert der beiden Messungen kann von der betroffenen Person unterschriftlich anerkannt werden, wenn er folgenden Blutalkoholkonzentrationen entspricht:
bei Personen, die ein Motorfahrzeug geführt haben: 0,50 Promille oder mehr, aber weniger als 0,80;
bei Personen, die ein motorloses Fahrzeug oder ein Motorfahrrad geführt haben: 0,50 Promille oder mehr, aber weniger als1,10;
bei Personen, die dem Verbot nach Artikel 2a Absatz 1 VRV3, unter Alkoholeinfluss zu fahren, unterstehen: 0,10 Promille oder mehr, aber weniger als 0,50.
Aufgehoben
Art. 12 Abs. 1 Bst. a
Eine Blutuntersuchung ist anzuordnen, wenn:
a. der tiefere Wert der beiden Atem-Alkoholmessungen: 1. folgenden Blutalkoholkonzentrationen entspricht: – bei Personen, die ein Motorfahrzeug geführt haben: 0,80 Promille oder mehr – bei Personen, die ein motorloses Fahrzeug oder ein Motorfahrrad geführt haben:1,10 Promille oder mehr, 2. durch die betroffene Person nach Artikel 11 Absatz 5 unterschriftlich anerkannt werden könnte, sie den Wert aber nicht anerkannt hat, 3. einer Blutalkoholkonzentration von 0,30 Promille oder mehr entspricht und der Verdacht besteht, dass die betroffene Person zwei Stunden oder mehr vor der Kontrolle ein Fahrzeug in angetrunkenem Zustand geführt hat;
Art. 17 Andere Feststellung der Fahrunfähigkeit
Die Angetrunkenheit oder der Einfluss einer anderen die Fahrfähigkeit herabsetzenden Substanz als Alkohol kann auch aufgrund von Zustand und Verhalten der verdächtigten Person oder durch Ermittlung über den Konsum festgestellt werden, namentlich wenn die Atem-Alkoholprobe, der Betäubungsmittel- oder Arzneimittelvortest oder die Blutprobe nicht vorgenommen werden konnten.
Art. 30 Bst. c und cbis
Die Polizei verhindert die Weiterfahrt, wenn der Führer oder die Führerin:
eine durch Atem-Alkoholprobe ermittelte Blutalkoholkonzentration von 0,50 Promille oder mehr aufweist;
cbis. eine durch Atem-Alkoholprobe ermittelte Blutalkoholkonzentration von 0,10 Promille oder mehr aufweist, sofern er oder sie dem Verbot nach Artikel 2a Absatz 1 VRV, unter Alkoholeinfluss zu fahren, untersteht;
Art. 31 Abs. 1 Bst. a
Die Polizei nimmt den Lernfahr- oder den Führerausweis auf der Stelle ab, wenn der Führer oder die Führerin:
a. offensichtlich angetrunken erscheint oder eine durch Atem-Alkoholprobe ermittelte Blutalkoholkonzentration von 0,80 Promille oder mehr aufweist;
Art. 46 Bst. b
Das ASTRA erstattet:
b. dem Weltverkehrsforum (International Transport Forum, ITF) der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) jedes zweite Jahr einen Bericht über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeitkontrollen.
Art. 47 Abs. 2 Bst. b
Die Datenbank dient:
b. der Berichterstattung an die Europäische Kommission und an das ITF über die Kontrolltätigkeit nach dieser Verordnung.
II
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2014 in Kraft.
29. November 2013 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Ueli Maurer |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |