AS 2013 4675

Verordnung des ASTRA
zur Strassenverkehrskontrollverordnung
(VSKV-ASTRA)

Änderung vom 3. Dezember 2013

Das Bundesamt für Strassen (ASTRA), im Einvernehmen mit der Oberzolldirektion, dem Eidgenössischen Institut für Metrologie und dem Bundesamt für Verkehr
verordnet:

I

Die Verordnung des ASTRA vom 22. Mai 20081 zur Strassenverkehrskontrollverordnung wird wie folgt geändert:

Art. 8 Abs. 1 Bst. g–j

Anhang 1

(Art. 8 Abs. 1 Bst. h) Sicherheitsabzug bei Nachfahrkontrollen Messmethode Sicherheitsabzug* bei einer Messstrecke von mindestens:

200 m 500 m 1000 m 2000 m Geschwindig- Konstanter Mittelwert über gesamte – 15 10 8 keitsmessgerät Abstand Messstrecke oder mitlaufenmit Rechner des Messfenster zur Ermittlung der schnellsten Fahrstrecke innerhalb der gesamten Messstrecke. Freie Mittelwert über gesamte – – 8 6 Nachfahrt Messstrecke. Abstand variabel, am Schluss grösser als zu Beginn der Messung. Geschwindig- Konstanter Mittelwert über gesamte 15 10 8 6 keitsmessgerät Abstand Messstrecke oder mitlaufendes mit Rechner und Messfenster zur Ermittlung Video der schnellsten Fahrstrecke innerhalb der gesamten Messstrecke. Freie Mittelwert über gesamte 15 10 8 6 Nachfahrt Messstrecke. Abstand variabel, am Schluss grösser als zu Beginn der Messung. Nach Weg-Zeitmessung. Mittelwert – 10 8 6 Fixpunkten über die gesamte Messstrecke. Abstand variabel.

* Bei einer ermittelten Geschwindigkeit bis 100 km/h erfolgt der Sicherheitsabzug in km/h, bei einer ermittelten Geschwindigkeit über 100 km/h in Prozent.

Anhang 2

(Art. 22 Abs. 1 und 26 Abs. 1)

Ziff. 10

Atem-Alkoholkontrolle 1. Messserie: 1. Messung: ‰ Zeit: 2. Messung: ‰ Zeit: 2. Messserie: 1. Messung: ‰ Zeit: 2. Messung: ‰ Zeit: Aufklärung über die Folgen der Anerkennung Anerkennung der Atem-Alkoholkontrolle Die Anerkennung des tieferen Messwertes hat beweisrechtliche Folgen. Gestützt auf die Feststellung der Blutalkoholkonzentration werden massnahmerechtliche (Führerausweisentzug, Verwarnung oder Fahrverbot) und strafrechtliche (Busse) Verfahren eingeleitet. Hinweis: Die unterzeichnende Person anerkennt den tieferen Wert der Atem-Alkoholmessungen, und zwar:

  1. bei Werten von 0,50 ‰ und mehr, aber weniger als 0,80 ‰, wenn sie ein Motorfahrzeug geführt hat;

  2. bei Werten von 0,50 ‰ und mehr, aber weniger als 1,10 ‰, wenn sie ein motorloses Fahrzeug oder ein Motorfahrrad geführt hat;

  3. bei Werten von 0,10 ‰ und mehr, aber weniger als 0,50 ‰, wenn sie dem Verbot nach Artikel 2a Absatz 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 19622, unter Alkoholeinfluss zu fahren, untersteht. Atem-Alkoholmessung ja nein anerkannt Ort, Datum: Unterschrift:

Anhang 4

(Art. 35)

Ziff. 4a, 5 und 7a

4a. Landeszeichen und Kontrollschild des Anhängers/Sattelanhängers: 5. Fahrgestellnummer: 7a. Nummer der Transportlizenz: