AS 2013 47

Verordnung
über die Leistung einer Vorauszahlung durch
schweizerische Zahlstellen an das Vereinigte Königreich

vom 30. November 2012

Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 26 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 20121 über die internationale Quellenbesteuerung (IQG),
verordnet:

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Frist für die unwiderrufliche Kreditzusage der Abwicklungsgesellschaft und die Fälligkeit der Vorauszahlung in Ausführung des Abkommens vom 6. Oktober 20112 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über die Zusammenarbeit im Steuerbereich (Abkommen mit dem Vereinigten Königreich).

Art. 2 Frist für die unwiderrufliche Kreditzusage

Die Abwicklungsgesellschaft muss der Eidgenössischen Steuerverwaltung die unwiderrufliche Kreditzusage spätestens am 20. Dezember 2012 abgeben. Tritt diese Verordnung nach dem 20. Dezember 2012 in Kraft, so muss die Abwicklungsgesellschaft die Kreditzusage am Tag nach dem Inkrafttreten der Verordnung abgeben.

Art. 3 Fälligkeit der Vorauszahlung

Die Vorauszahlung an die Eidgenössische Steuerverwaltung wird am 7. Januar 2013 fällig.

SR 672.473.67 an das Vereinigte Königreich

Art. 4 Inkrafttreten

30. November 2012 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

Dieses Abk. tritt am 20. Dez. 2012 in Kraft.

Diese V wurde am 20. Dez. 2012 vorerst im ausserordentlichen Verfahren veröffentlicht (Art. 7 Abs. 3 PublG; SR 170.512).